Köln:Wann straffällige Ausländer abgeschoben werden können - und wann nicht

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Polizisten kontrollieren mehrere Tage nach den Übergiffen vor dem Hauptbahnhof in Köln verdächtige Personen. (Foto: dpa)
  • Ein Strafmaß von drei Jahren bildet eine entscheidende Schwelle im Asylverfahren.
  • Entscheidend ist allerdings, dass der Täter "eine Gefahr für die Allgemeinheit" darstellt, weil für ihn beispielsweise ein Rückfall prognostiziert wird.
  • Für Staaten, in denen dem Täter Folter oder unmenschliche Behandlung droht, gilt aber trotzdem ein Abschiebeverbot nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Von Wolfgang Janisch

Die bestürzenden Ereignisse in der Silvesternacht am Kölner Hauptbahnhof haben den Ruf nach der Härte des Rechtsstaats laut werden lassen. Oder, um es präzise zu formulieren: nach einer schnelleren Ausweisung straffälliger Ausländer. Dabei purzeln Aussagen zur geltenden Rechtslage durcheinander, die, anstatt aufzuklären, das Ausmaß der Verwirrung eher steigern. Ein Jahr, zwei Jahre, drei Jahre Haft - wie viel muss ein Ausländer auf dem Kerbholz haben, damit man ihn ausweisen darf?

Richtig ist: All diese Zahlen kommen in den einschlägigen Vorschriften vor, sind aber Teil eines komplexen Systems von Paragrafen, das sich so zusammenfassen lässt: Die Strafhöhe ist ein wichtiger Indikator, aber es gibt keinen Ausweisungsautomatismus, der allein durch die Höhe einer Verurteilung ausgelöst wird.

Allerdings ist die Drei-Jahres-Grenze eine ganz entscheidende Schwelle im Asylverfahren. Wer "eine Gefahr für die Allgemeinheit" bedeutet, weil er wegen eines schweren Delikts rechtskräftig zu mindestens drei Jahren Haft verurteilt worden ist, dem wird die Anerkennung als Flüchtling von vornherein versagt. Voraussetzung dafür ist zwar - neben der Verurteilung - eine Prognose, dass der Straftäter rückfällig wird. Ist das jedoch der Fall, dann kann ein laufendes Asylverfahren ganz schnell beendet werden. Der Antrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass der Bewerber wirklich das Land verlassen muss. Für Staaten, in denen ihm Folter oder unmenschliche Behandlung droht, gilt auch in diesen Fällen ein Abschiebeverbot nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist hier ein aufmerksamer Wächter.

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Doch auch unterhalb der Drei-Jahres-Grenze sind Ausweisungen ausländischer Straftäter möglich. Man muss sich das soeben geänderte Aufenthaltsrecht bildlich als die Waage der Justitia vorstellen: In die eine Waagschale werden die Gründe gelegt, die für eine Ausweisung sprechen. Eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Haft wiegt danach "schwer", mehr als zwei Jahre Gefängnis fallen "besonders schwer" ins Gewicht. Die Haftzahlen sind also die Unzen der Abwägung - neben vielen anderen, wie etwa Terrorismusverdacht oder öffentliche Gewaltaufrufe.

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Aber auch für die andere Waagschale - das "Bleibeinteresse" - nennt das Gesetz Beispiele. Hier spielen beispielsweise familiäre Bindungen eine Rolle, vor allem aber die Aufenthaltsdauer in Deutschland. Wer lange hier lebt - das Gesetz nennt fünf Jahre als wichtige Richtzahl - darf nur unter strengeren Voraussetzungen ausgewiesen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 den Begriff des "faktischen Inländers" geprägt. Zwar gelte auch nach Jahrzehnten des Aufenthalts in Deutschland kein generelles Ausweisungsverbot.

Allerdings müsse hier besonders genau geprüft werden, wie stark ein Ausländer inzwischen in Deutschland verwurzelt ist - und wie schwach seine Bindungen zum Land seiner Herkunft geworden sind. Dahinter steckt letztlich die Erkenntnis, dass Delinquenten, die lange hier leben, irgendwann eben "unsere" Straftäter sind; das Kriminalitätsproblem lässt sich dann nicht mehr exportieren.

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Noch sind die einzelnen Delikte nicht aufgeklärt

Ein solches Prozedere kann auch während des laufenden Asylverfahrens angeschoben werden, freilich nur unter der Bedingung, dass eine Ausweisung erst nach einer Ablehnung des Antrags vollzogen werden darf. Wer als Flüchtling anerkannt ist, darf hingegen nur bei einer "schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen werden, die ein "Grundinteresse der Gesellschaft berührt" - selbst dann, wenn er zu ein oder zwei Jahren Haft verurteilt wurde. Voraussetzung ist also eine Wiederholungsgefahr, die allerdings bereits bei einer einzelnen schwerwiegenden Straftat angenommen werden kann. In der Praxis gehen die Gerichte beispielsweise bei Drogendealern von einer solchen Gefahr aus.

Die sexuellen Übergriffe am Kölner Hauptbahnhof könnten also ausländerrechtliche Konsequenzen haben, sollte sich nachweisen lassen, dass es ausländische Täter waren. Darauf hat Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hingewiesen: "Ein solches Strafmaß ist bei Sexualdelikten absolut möglich. Ausweisungen wären insofern durchaus denkbar." Noch sind die einzelnen Delikte nicht aufgeklärt, aber in krassen Fällen käme etwa sexuelle Nötigung in Betracht - Mindeststrafe ein Jahr.

Es ist also zweifelhaft, ob hier wirklich ein praktischer Bedarf für rigidere Ausweisungsregeln besteht, über die Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) nachdenken will. Der Frankfurter Rechtsanwalt Reinhard Marx, ein Fachmann für Ausländerrecht, hält davon nichts: "Wir haben ausreichende gesetzliche Instrumentarien. Die braucht man nicht zu verschärfen."

© SZ vom 08.01.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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