Köln:Geiselnehmer hätte 2015 abgeschoben werden können

Nach Geiselnahme im Kölner Hauptbahnhof

Wieso Mohammad R. den Anschlag auf das Café im Kölner Hauptbahnhof verübt hat, ist unklar.

(Foto: dpa)
  • Der Geiselnehmer vom Kölner Hauptbahnhof hätte Medienberichten zufolge bereits 2015 abgeschoben werden können.
  • Er hatte bereits in Tschechien Asyl beantragt, so dass dieses Land dem Dublin-Verfahren zufolge für ihn zuständig war.
  • Trotzdem wurde er in Deutschland als Flüchtling anerkannt.

Von Markus C. Schulte von Drach

Mohammad R., der Geiselnehmer vom Kölner Hauptbahnhof, hätte Medienberichten zufolge bereits vor drei Jahren abgeschoben werden können. Bevor er im März 2015 in Deutschland einen Asylantrag stellte, hatte er dies im Januar bereits in Tschechien getan. Nach dem sogenannten Dublin-Verfahren müssen Asylanträge in dem EU-Staat gestellt und bearbeitet werden, in dem ein Flüchtling die EU zuerst betreten hat. Mohammad R. hätte deshalb zurückgeschickt werden können. Einen Anspruch auf Asyl in Deutschland konnte er nicht erheben. Das melden sowohl der Kölner Stadt-Anzeiger als auch das Magazin Focus.

Der 55-jährige Syrer wurde jedoch nicht abgeschoben. Vielmehr war er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) im Juni 2015 als Kriegsflüchtling anerkannt worden und hatte deshalb im Juli von der Ausländerbehörde in Köln, wo er zu dem Zeitpunkt lebte, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wieso er nicht nach Tschechien zurückgeschickt wurde, hat das Bamf bislang nicht erklärt.

Anfang 2018 hatte das Amt immerhin geprüft, ob der Flüchtlingsstatus aufgehoben werden sollte, und sich dagegen entschieden. Die Aufenthaltserlaubnis wurde von der Ausländerbehörde deshalb um weitere drei Jahre - bis Juni 2021 - verlängert.

Das geschah, obwohl Mohammad R. laut Polizei 13 Mal straffällig geworden war. Vorgeworfen wurde ihm etwa Ladendiebstahl, Betrug, Hausfriedensbruch und Körperverletzung. Dass Mohammad R. trotzdem nicht ausgewiesen wurde, hängt damit zusammen, dass auch verurteilte Straftäter ihren Schutzstatus nicht einfach verlieren.

Wenn ein Flüchtling etwa zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird, kann ihm die Aufenthaltserlaubnis entzogen werden - dann allerdings hätte der Syrer als Kriegsflüchtling trotzdem nicht abgeschoben werden dürfen. Er hätte eine Duldung erhalten. Gegen Mohammed R. lagen aber nicht einmal ausreichende Abschiebegründe vor. Und für Flüchtlinge aus Syrien gilt überhaupt ein genereller Abschiebestopp bis zum 31. Dezember 2018.

Bamf: Gründe sind nicht mehr nachvollziehbar

Wie es dazu kam, dass der Syrer nicht nach Tschechien rücküberführt wurde, ist unklar. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zufolge hatte der Antragsteller in der tschechischen Botschaft in Beirut ein Schengen-Visum erhalten, in Tschechien selbst aber wurde er als Asylbewerber nicht registriert. Sonst hätte beim Abgleich seiner Fingerabdrücke über das europäische System Eurodac ein Treffer erzielt werden müssen. Das aber war nach den Erkenntnissen des Bamf nicht der Fall.

Bevor ein Asylbewerber, der aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland eingereist ist, zurückgeschickt werden kann, muss das betroffene Land - in diesem Fall Tschechien - einem Antrag auf Übernahme zustimmen. Die Frist für ein entsprechendes Ersuchen beträgt drei Monate nach Stellung des Asylantrags. "Das Bundesamt hat während dieser Frist kein Übernahmeersuchen an Tschechien gestellt", erklärte eine Sprecherin des Bamf der SZ. Die Gründe dafür "lassen sich nach mehr als dreieinhalb Jahren nicht mehr nachvollziehen". Aus der Akte des Antragsstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, so die Sprecherin.

Allerdings könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung nach Tschechien erfolgt wäre, wenn die Frist eingehalten worden wäre. Aufgrund von Überstellungshindernissen, sagte sie weiter, führten in der Praxis selbst fristgerechte Dublin-Überstellungsersuchen nicht immer zu einer tatsächlichen Überführung.

Im August 2015 meldete das Amt dann sowieso, dass das Dublin-Verfahren für syrische Staatsangehörige "weitestgehend faktisch nicht weiter verfolgt" würde. Die noch nicht abgeschlossenen Verfahren würden in Deutschland bearbeitet. Allerdings hieß es auch, dass bereits zuvor das Bundesamt sehr genau geprüft habe, "ob humanitäre Gründe dafür vorliegen, dass Deutschland die Asylverfahren übernehmen kann". Bis Juli 2015 hatte es nur 131 Überstellungen von Syrern im Rahmen der Dublin-Verordnung gegeben.

Der Druck auf die Bamf-Mitarbeiter, Syrer trotz solcher abgelehnter Asylanträge zurückzuschicken, war demnach offenbar nicht sehr hoch. Die Zahl der Asylanträge selbst dagegen war bis zum März, als Mohammad R. seinen Antrag stellte, bereits stark angewachsen. Die Bereitschaft Tschechiens, Flüchtlinge aufzunehmen, war nur gering. Im gesamten Jahr 2015 wurden aus Deutschland nur 18 Personen an Tschechien überstellt.

Wieso Mohammad R. den Anschlag auf das Café in Köln verübt hat, ist unklar. Er liegt im Koma, nachdem er von einem Spezialkommando der Polizei durch mehrere Schüsse - darunter einer in den Kopf - überwältigt worden war. Die Bundesanwaltschaft hält ein terroristisches Motiv für die Tat für möglich. Allerdings litt der Täter offenbar auch unter psychischen Problemen und war deshalb arbeitsunfähig. Dem Kölner Stadt-Anzeiger zufolge erklärte sein Vermieter, R. sei schnell ausgerastet, "zum Beispiel wenn man ihn im Spaß als Terroristen bezeichnet hat".

Die 14-Jährige, die bei dem Brandanschlag schwer verletzt wurde, befindet sich nach Angaben der Polizei noch im Krankenhaus. Die Apothekenangestellte, die Mohammad R. als Geisel genommen hatte, ist wegen eines Schocks noch immer in ärztlicher Behandlung.

(Für die erste Fassung dieses Artikels stand die Stellungnahme des Bamf noch nicht zur Verfügung. Der Text wurde entsprechend verändert.)

Zur SZ-Startseite
Possible Hostage Taking At Cologne Railway Station

Kölner Hauptbahnhof
:Potenziell tödlich

Die Ermittlungen führen in ein Feld, das zunehmend Probleme bereitet: Wie lässt sich gewöhnliche Gewaltbereitschaft abgrenzen von Terrorismus?

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: