Süddeutsche Zeitung

Karlsruhe weist Klage ab:Abgeordnete müssen Nebeneinkünfte offenlegen

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Die Bundestagsabgeordneten müssen nun doch ihre Nebeneinkünfte offen legen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage von neun Parlamentariern zurück. Allerdings mit einer äußerst knappen Entscheidung.

Bundestagsabgeordnete müssen ihre Nebeneinkünfte offenlegen. Das Bundesverfassungsgericht wies am Mittwoch in Karlsruhe die Klagen von neun Abgeordneten zurück. Das Urteil erging mit vier zu vier Stimmen. Bei einem Patt bleibt die Klage ohne Erfolg.

Nach dem seit Oktober 2005 geltenden neuen Verhaltenskodex müssen berufliche Tätigkeiten neben dem Abgeordnetenmandat samt den daraus bezogenen Einkünften dem Bundestagspräsidenten gemeldet werden, wenn sie 1000 Euro im Monat oder 10.000 Euro im Jahr überschreiten.

Veröffentlicht werden sollen die einzelnen Nebeneinkünfte als Einordnung in drei Gruppen: 1000 bis 3500 Euro, 3500 bis 7000 Euro oder darüber.

Klagende Parlamentarier sind Rechtsanwälte und selbstständige Unternehmer

Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU), der am Mittwoch persönlich zur Urteilsverkündung nach Karlsruhe kam, hatte die noch von der rot-grünen Koalition beschlossene Offenlegungspflicht bis zur Entscheidung der Verfassungsrichter ausgesetzt. Dagegen geklagt hatten je drei Abgeordnete von CDU und FDP, zwei der CSU und einer der SPD. Diese Parlamentarier sind überwiegend als Rechtsanwälte und selbstständige Unternehmer beruflich tätig.

Zu ihnen gehört auch der ehemalige Unionsfraktionschef Friedrich Merz, der heute überwiegend als Industrieanwalt und Unternehmensberater tätig ist. Die Kläger sehen in der Offenlegungspflicht einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit und die Unabhängigkeit des Abgeordnetenmandats. Gerade für Selbstständige und Rechtsanwälte sei die Kandidatur als Parlamentarier kaum noch zumutbar, wenn sie detailliert offen legen müssten, wieviel Geld sie von welchem Auftraggeber oder Mandanten erhielten.

Ihre Auffassung wurde aber nur von vier der acht an dem Verfahren beteiligten Verfassungsrichter geteilt, darunter dem Senatsvorsitzenden und Gerichtsvizepräsidenten Winfried Hassemer.

Die anderen vier halten das Gesetz zur Offenlegungspflicht für verfassungsgemäß. Bei einem derartigen Patt aber gilt eine Klage nach den gesetzlichen Bestimmungen als abgewiesen. Für sein Urteil brauchte der Zweite Senat eine ungewöhnlich lange Beratungszeit von fast neun Monaten. Die mündliche Verhandlung hatte bereits am 11. Oktober vergangenen Jahres stattgefunden. Nach Presseberichten soll die überlange Beratungszeit daran gelegen haben, dass Hassemer und seine drei Mitstreiter alles versucht hätten, doch noch zumindest Teile des Anliegens der Kläger zu retten.

Für die Klage stimmten neben Hassemer auch die Verfassungsrichter Udo di Fabio, Rudolf Mellinghoff und Herbert Landau. Für deren Abweisung votierten - letztlich erfolgreich - der Berichterstatter des Verfahrens, Siegfried Broß, und die Richter Lerke Osterloh, Gertrude Lübbe-Wolff und Michael Gerhardt. Bei der Urteilsverkündung rechtfertigte Hassemer sowohl die lange Beratungszeit als auch das wegen der getrennten Voten mit 158 Seiten extrem lange Urteil. Es sei nichts Schlechtes, wenn ein Gericht um die richtige Lösung streite.

Freiheit des Mandats bedingt auch Pflichten

Die Richter, die das Gesetz zur Offenlegung der Einkünfte für richtig befanden, argumentierten, mit der Freiheit des Mandats seien nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Dabei verlange die parlamentarische Demokratie einer höchst komplizierten Wirtschafts- und Industriegesellschaft vom Abgeordneten mehr als nur eine ehrenamtliche Nebentätigkeit.

Und letztlich gehe auch um die Unabhängigkeit von denjenigen, "die ihre Sonderinteressen im Parlament mit Anreizen durchzusetzen suchen, die sich an das finanzielle Eigeninteresse von Abgeordneten wenden". Dem aber sollte die Transparenzregelung des umstrittenen Gesetzes vor allem dienen.

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