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Karlsruhe:Verfassungsgericht: Präventive Überwachung verstößt gegen Grundgesetz

Telefon abhören, Handys überwachen, E-Mails und SMS mitlesen, schon wenn ein Polizist bloß einen diffusen Verdacht hat - damit ist nun erst einmal Schluss: Das Bundesverfassungsgericht hat das niedersächsische Sicherheitsgesetz kassiert und damit auch ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern.

In der Begründung heißt es, die Vorschrift greife unverhältnismäßig in das Fernmeldegeheimnis ein.

Zudem sei die polizeiliche Ermächtigung unbestimmt und es fehlten Vorkehrungen, dass Gespräche im Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht abgehört beziehungsweise unmittelbar gelöscht werden.

Außerdem habe Niedersachsen in die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes eingegriffen, da mit der Telefonüberwachung auch Strafverfolgung bezweckt werde.

Nach dem Karlsruher Urteil ist ein präventive Telefonüberwachung nur dann legal, wenn ein konkreter Hinweis auf die Vorbereitung oder Planung einer Straftat vorliegt.

Ein Oldenburger Richter hatte Verfassungsbeschwerde gegen die Ende 2003 in Kraft getretene Abhörmöglichkeit eingelegt. Er sieht darin eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, weil auch unbescholtene Bürger überwacht werden dürften.

Nach der Vorschrift darf Niedersachsens Polizei auch ohne konkreten Tatverdacht Telefongespräche abhören sowie Verbindungsdaten, Standortkennungen von Handys, E-Mail- und SMS-Verkehr auswerten.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar unterstützte in einem Radio-Interview den Kläger. Schaar sagte die niedersächsische Polizei greife in "unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf das Fernmeldegeheimnis und in den Datenschutz" ein.

Der Staatssekretär im niedersächsischen Landesinnenministerium, Roland Koller, verteidigte die Regelung. Die "präventive Telekommunikationsüberwachung" solle Möglichkeiten schaffen, "Straftaten zu verhüten oder gegebenenfalls auch die Vorsorge für die Strafverfolgung zu treffen", sagte Koller.

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dpa
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