Karlsruhe:Aus Gründen des Staatswohls

Anschlag auf Berliner Weihnachtsmarkt
(Foto: Bernd von Jutrczenka/dpa)

Der Untersuchungsausschuss zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt darf keine verdeckten Ermittler befragen, entschied das Bundesverfassungsgericht - der Schutz der Informanten geht vor.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Dezember 2016 lautete die quälendste Frage: Haben die Behörden versagt? Der Attentäter Anis Amri, der einen Lastwagenfahrer erschossen und mit dessen Sattelzug elf Menschen zu Tode gefahren hatte, war zeitweise als Gefährder geführt worden. Im nun bald zu Ende gehenden Untersuchungsausschuss, den der Bundestag 2018 eingesetzt hatte, wollten Grüne, Linke und FDP deshalb dringend einen V-Mann-Führer befragen, dessen Quelle in der Berliner Fussilet-Moschee verkehrte - also in Amris Umfeld. Das Bundesverfassungsgericht hat nun eine Organklage der drei Fraktionen abgewiesen. Das parlamentarische Aufklärungsinteresse sei zwar sehr hoch anzusiedeln. Im Fall Amri müsse das Verhör aus Gründen des "Staatswohles" aber unterbleiben.

Jagd auf Verräter

Das Bundesinnenministerium hatte von vornherein abwehrend reagiert auf den Versuch, Näheres zu erfahren über die V-Leute des Bundesamts für Verfassungsschutz in der islamistischen Szene Berlins. Die mit der Führung solcher Personen betrauten Beamten seien deren enge Vertraute, Treffen fänden auch an "szenenahen" Orten statt. Selbst ihre strikt geheime Vernehmung, etwa mit verzerrter Stimme, war den Verfassungsschützern zu heikel. Sie boten stattdessen die Vernehmung eines Abteilungsleiters an.

Der Beschluss des Zweiten Senats - als Berichterstatterin war Christine Langenfeld zuständig - umreißt das klassische Dilemma geheimdienstlicher Aktivitäten in einer parlamentarischen Demokratie. Einerseits sind V-Personen - menschliche Quellen aus dem inneren Kreis verfassungsfeindlicher Gruppen - ein unverzichtbares Instrument der Beobachtung, daran ändern auch Staatstrojaner nichts. Absolute Vertraulichkeit ist ihre Lebensversicherung, gerade im stark abgeschotteten islamistisch-terroristischen Milieu, wo man, wie im Karlsruher Beschluss zu lesen ist, Jagd auf Verräter macht.

Andererseits erzeugt ebendiese ständige Sorge um die Quellen, die nach den Beschwörungen der Verfassungsschützer bei der kleinsten Irritation flüchtig wie die Rehe sind, ein strukturelles Hindernis für die parlamentarische Kontrolle. Immer sind Leben in Gefahr oder drohen Quellen zu versiegen - das Argument kann jede Aufklärung blockieren. Und dies ausgerechnet in der naturgemäß intransparenten Geheimdienstwelt, die dringend der Kontrolle bedarf.

Der Senat stimmt daher zunächst das Hohelied auf die "herausragende Rolle" der Untersuchungsausschüsse an. Gerade der Einsatz von V-Personen berge ein "hohes Risiko für Fehlsteuerungen, Zielkonflikte und Missbrauch". Deshalb dürfe das parlamentarische Untersuchungsrecht nicht durch routinemäßig zugesagte Vertraulichkeit unterlaufen werden. "Ansonsten hätten es die Vertraulichkeit garantierenden Behörden in der Hand, über das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses zu disponieren."

Abgewiesen hat das Gericht die Klage letztlich wegen der Besonderheiten des Falles. Die Quellenarbeit im von Misstrauen geprägten islamistischen Milieu sei besonders heikel: "Der Verräter wird zum Ungläubigen, zum Feind, der mit allen Mitteln zu bekämpfen ist." Deshalb könne der Auftritt eines V-Mann-Führers im Untersuchungsausschuss in der V-Mann-Szene als Bruch der Vertraulichkeit verstanden werden - mit der Folge, dass Quellen versiegen.

Abweichende Meinung von Peter Müller

Der politikerfahrene Peter Müller hat als Einziger gegen den Beschluss gestimmt. Seine abweichende Meinung läuft auf die Kritik hinaus, das Gericht schaffe damit gleichsam ein Dunkelfeld - ausgerechnet dort, wo Licht für effektive Kontrolle bitter nötig wäre. Wenn, wie hier, eine Untersuchung aufklären solle, "ob und in welcher Weise staatliche Stellen mit V-Personen zusammengearbeitet haben, die gegebenenfalls selbst dem extremistischen Milieu zuzuordnen sind, kommt dem parlamentarischen Kontrollrecht besonderes Gewicht zu", schreibt er. Der Verfassungsschutz hätte also darlegen müssen, dass mit dem Verhör des V-Mann-Führers tatsächlich Quellen wegbrächen und die Funktionsfähigkeit der Dienste gefährdet sei. "Daran fehlt es."

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