Justiz:Vom Recht auf Durchwahl

Fall für Gerichte: Müssen Jobcenter interne Nummern nennen? Ein Rechtsanwalt hat bereits 70 Klagen eingereicht. Jetzt kann er seinen ersten Erfolg vorweisen.

Von Thomas Öchsner

Das Informationsfreiheitsgesetz gehört zu den Errungenschaften des Rechtsstaats. Es gewährt jedem Bürger "einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen", sofern dies nicht die öffentliche Sicherheit oder den Datenschutz gefährdet. Das Gesetz schließt dabei - zumindest "in der Regel" - ausdrücklich nicht Angaben über Namen, Titel oder Telefonnummern von Mitarbeitern in den Amtszimmern aus. Aber leitet sich daraus ein Recht auf Durchwahlen ab, zum Beispiel für Hartz-IV-Empfänger bei den Jobcentern? Dafür kämpft ein Leipziger Rechtsanwalt vor Gericht. Bald könnte er damit Rechtsgeschichte schreiben.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist eine modern geführte Behörde. Arbeitslose heißen dort intern "Kunden". Telefonische Anfragen werden über eine einheitliche Hotline und 76 Callcenter kanalisiert. Diese telefonischen Servicezentren nutzen auch die meisten der mehr als 300 Jobcenter, die sich um die gut sechs Millionen Hartz-IV-Bezieher kümmern. Vermittler und Sachbearbeiter sollen so möglichst ungestört von Anrufen ihre Akten abarbeiten oder etwa mit Jobsuchenden sprechen können. Für die "Kunden" heißt dies allerdings oft: Sie können den für sie zuständigen Mitarbeiter, sofern es diesen überhaupt gibt, nicht einfach anrufen.

Der Leipziger Rechtsanwalt Dirk Feiertag hält dies für "alles andere als bürgerfreundlich". Wenn die telefonische Kommunikation besser wäre, ließen sich viele Konflikte in den Jobcentern schnell ausräumen, sagt er. Feiertag hat für seine Mandanten bundesweit mittlerweile etwa 70 Klagen gegen Jobcenter eingereicht, um die Herausgabe von Durchwahlen gerichtlich zu erzwingen. Stets beruft er sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz. Jetzt kann er seinen ersten rechtskräftigen Erfolg vorweisen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg verpflichtete das Jobcenter im Landkreis Regen, die Diensttelefonnummern der Mitarbeiter herauszurücken und fand dabei klare Worte: So hielten die Richter die Behauptung des Jobcenters, es gebe eine solche Liste nicht, für "verwunderlich und nicht nachvollziehbar". Weder sei durch eine Herausgabe die öffentliche Sicherheit gefährdet, noch sei ein erhöhter Arbeitsaufwand oder ein etwaiges Interesse schutzwürdig, "von direkten Kontaktaufnahmen von Kunden verschont zu bleiben". Dieses Urteil hat die Behörde nun akzeptiert. Gegen die Nichtzulassung der Berufung geht das Jobcenter nicht mehr vor.

Andere Verwaltungsgerichte gaben Feiertags Klägern ebenfalls recht. In der zweiten Instanz hatte der Rechtsanwalt jedoch bislang weitgehend das Nachsehen, so zum Beispiel beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Dessen 8. Senat wies darauf hin, dass die Weitergabe von Informationen nicht die Funktionsfähigkeit einer Massenverwaltung gefährden dürfe. Genau dies sei der Fall, wenn viele Leistungsempfänger anrufen würden, "zu denen mitunter auch Personen mit querulatorischer Neigung zählen". Wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung sei aber "eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht geboten".

Feiertag hat deshalb bereits gegen das Urteil des OVG Revision eingelegt. Vielleicht entscheidet das Bundesverwaltungsgericht schon 2016, ob es ein Recht auf Durchwahl gibt.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: