Justiz:Kleine Rädchen in der Tötungsmaschinerie

Fortsetzung Prozess gegen ehemaligen SS-Wachmann

Der 93-jährige ehemalige SS-Wachmann Bruno D. ist wegen Beihilfe zum Mord in 5230 Fällen angeklagt.

(Foto: dpa)

Im Prozess gegen Bruno D., SS-Wachmann im KZ Stutthof, geht es um die schwierige Frage, ob Helfer, die nicht in einem Vernichtungslager arbeiteten, dennoch wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen sind.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Sein Lebensabend sei "zerstört", so klagte Bruno D. vor einigen Monaten im Landgericht Hamburg, und ein wenig hat er recht. Es wäre besser gewesen, man hätte ihn mit seinen 93 Jahren nicht auf die Anklagebank setzen müssen, den einstigen SS-Wachmann im Konzentrationslager Stutthof, der er als 17-Jähriger war. Es wäre besser gewesen, man hätte dies längst getan, vor 40, 50 oder 60 Jahren: eine Anklage wegen Beihilfe zum Mord formuliert, einen Prozess geführt, ein Urteil gefällt. Aber weil dies nicht geschah, muss der Prozess nachgeholt werden. Mord verjährt nicht, das ist eine fundamentale Grundentscheidung, getroffen vor dem Hintergrund der NS-Verbrechen.

Insofern erzählt der verspätete Prozess gegen Bruno D., angeklagt wegen Beihilfe zum Mord in 5230 Fällen, vom Versagen der bundesdeutschen Justiz, die jahrzehntelang die Hände in den Schoß legte, statt die kleinen Helfer beim Massenmord vor Gericht zu stellen. Wer an der Straßenecke aufpasst, um einem Mörder den Rücken zu decken, ist der Beihilfe zum Mord schuldig; wer im Juraexamen das Gegenteil behauptet hätte, wäre durchgefallen, auch vor 50 Jahren.

Wer aber auf dem KZ-Turm Wache schob, blieb jahrzehntelang unbehelligt. Erst das Urteil gegen John Demjanjuk, den Wachmann von Sobibór, brachte 2011 die Wende. Fortan konnten Wachleute aus reinen Vernichtungslagern auch dann wegen Beihilfe verurteilt werden, wenn ihnen keine konkrete Tatbeteiligung nachgewiesen wurde. 2015 wurde Oskar Gröning zu vier Jahren Haft verurteilt, 2016 Reinhold Hanning zu fünf Jahren.

Aufruf zum Schuldbekenntnis

Im Prozess gegen einen ehemaligen Wachmann im KZ Stutthof haben mehrere Nebenklagevertreter den Angeklagten zu einem Schuldeingeständnis aufgerufen. Der 93-Jährige sei kein glühender Nazi gewesen, habe aber mitgemacht, sagte Rechtsanwalt Markus Horstmann. "Er könnte heute sagen: Es war falsch, was ich damals gemacht habe." Dazu habe er in seinem letzten Wort noch die Chance. "Es wäre ein großer Schritt", sagte Horstmann. Rechtsanwältin Christine Siegrot zollte dem Angeklagten Respekt dafür, dass er sich dem Verfahren gestellt und vor Gericht gesprochen habe. Angesichts der Zweifel von Gutachtern an seiner Verhandlungsfähigkeit und der Corona-Pandemie wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich dem Prozess zu entziehen. DPA

Am Donnerstag der kommenden Woche soll das Urteil in Sachen Bruno D. verkündet werden, ein weiteres Helferurteil - aber vielleicht auch eine rechtliche Neuerung. Oberstaatsanwalt Lars Mahnke sprach in seinem Plädoyer von der "Vernichtung durch Arbeit in einem militärisch-industriellen Komplex". Also ein organisierter Massenmord, aber eben nicht in einem Vernichtungslager wie Auschwitz und Sobibór, wo alles auf die möglichst effektive Tötung ausgerichtet war.

Eine Atomisierung des Massenmords

In Stutthof war das Morden, wenn man das so ausdrücken darf, unübersichtlicher. Menschen wurden im Gas oder per Genickschuss ums Leben gebracht, aber viele starben unter den mörderischen Bedingungen der Zwangsarbeit, an Entkräftung oder an Typhus oder Fleckfieber, weil es keine medizinische Versorgung gab. Die Rolle der Helfer wird damit juristisch schwerer greifbar; schon deshalb, weil es ihnen leichter fällt zu behaupten, sie haben das nicht gewusst oder nicht gewollt.

Sollte aber Mahnke mit seinem Ansatz Erfolg haben, dann wäre das ein wichtiger Schritt für die juristische Aufarbeitung der Strafbarkeit von Wachleuten in jenen Lagern, die nicht zu den "reinen" Vernichtungslagern zählten. Etwa Buchenwald oder Sachsenhausen - hier sind nach Auskunft der Zentralen Stelle für die Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg noch elf Verfahren offen. Mag sein, dass mögliche Angeklagte zu alt sind. Historisch wäre die Feststellung dennoch wichtig, was unter den Bedingungen der Konzentrationslager als Beihilfe zum Mord zu gelten hat.

Dabei hatte es schon kurz nach dem Krieg Ansätze gegeben, auch all jene Helfer juristisch zur Verantwortung zu ziehen, denen keine unmittelbare Teilnahme an den Morden der Nazis nachgewiesen werden konnte. Im März 1963 verurteilte das Landgericht Bonn - ein Jahr später bestätigt durch den Bundesgerichtshof - mehrere Angeklagte, die im Vernichtungslager Chełmno ihren Dienst verrichtet hatten.

Der Wachposten am Eingangstor, der Fahrer des Vergasungswagens, der für den Zufahrtsweg zuständige Bauleiter: Sie alle hätten für den "reibungslosen Ablauf der Tötungsaktion" gesorgt. Rädchen, die die Mordmaschinerie am Laufen hielten. Auch in den Prozessen zu Vernichtungslagern wie Treblinka, Bełżec oder Sobibór war die Justiz von einer arbeitsteiligen Massenvernichtung ausgegangen. Das galt selbst für einen Angeklagten, der in Sobibór zuerst in der Bäckerei geholfen und dann im "Schuhkommando" die Schuhe der Ermordeten eingesammelt hatte. Das Landgericht Frankfurt entschied schon 1950, dass "alle im Lager Sobibór Tätigen in einen Geschehensablauf eingespannt waren, dessen einziges Ziel die Tötung der Juden war. (...) Jede dieser Tätigkeiten war für den Betrieb notwendig".

Routinemäßig wurden Verfahren gegen Wachmänner eingestellt - dann kam das Demjanjuk-Urteil

Die Abkehr löste ausgerechnet das historisch so bedeutende Auschwitzurteil von 1965 aus. Danach fiel es den ohnehin nicht sonderlich verfolgungswilligen Staatsanwaltschaften leichter, die Akten der kleinen Helfer rasch wegzulegen. Denn das Landgericht Frankfurt nahm eine Atomisierung des Massenmords vor, mit der Folge, dass dafür nur noch verantwortlich sein sollte, wer eigenhändig an ganz konkreten Morden beteiligt war - nachweisbar, möglichst mit Datum und Uhrzeit. Selbst wer zur berüchtigten Selektion an der Rampe eingeteilt war, konnte davonkommen.

Einem SS-Arzt hielt das Landgericht seine Behauptung zugute, er sei immer verspätet dort eingetroffen und habe sich abseitsgehalten. Zugunsten eines weiteren Angeklagten argumentierte das Landgericht, es sei nicht nachgewiesen, dass er das Bewusstsein gehabt habe, durch seine Anwesenheit an der Rampe "einen kausalen Tatbeitrag zu den Vernichtungsaktionen zu leisten". Vier Jahre später bestätigte der BGH das Urteil: Der Massenmord in Auschwitz sei kein fest umgrenzter Tatkomplex gewesen, vielmehr hätten die Tötungen im Lager "aus den verschiedensten Gründen stattgefunden".

Danach wurden Verfahren gegen die Wachmannschaften der Vernichtungslager routinemäßig eingestellt, jahrzehntelang. "Das war Grundkonsens", sagt Thomas Will von der Zentralen Stelle in Ludwigsburg. Geändert hat sich das erst 2011 mit dem Demjanjuk-Urteil: Der einzige Zweck im Vernichtungslager Sobibór sei der Massenmord gewesen, urteilte das Landgericht München II - womit jede Wache eine "Förderung des Hauptzwecks" gewesen sei. Sogar den Bereitschaftsdienst zählte das Gericht zu den Mordhelfern.

Wird das Landgericht Hamburg nun den Schritt wagen, den Oberstaatsanwalt Mahnke fordert? "Die historischen Erkenntnisse zwingen heute zu der Annahme, dass die Differenzierung zwischen Vernichtungslager und Arbeitslager so nicht mehr aufrechtzuerhalten ist", teilte Mahnke per Mail der Süddeutschen Zeitung mit. In Stutthof seien ständig unter den Häftlingen Selektionen vorgenommen worden, ihnen seien Wasser, Nahrungsmittel, Medikamente und ärztliche Versorgung vorenthalten worden. Dies sei "grausamer Mord durch Herbeiführung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen". Oder wie Thomas Will von der Ludwigsburger Zentralstelle formuliert: "Niemand sollte das Lager lebend verlassen."

Das Urteil dürfte vor allem von historischer Bedeutung sein, könnte aber auch rechtliche Folgen haben. Nach Auskunft von Will betrifft eines der insgesamt 14 Verfahren der Zentralen Stelle das KZ Mittelbau-Dora in Thüringen. Die Häftlinge arbeiteten unter unmenschlichen Bedingungen in einer unterirdischen Rüstungsfabrik. Ob dies ebenfalls "Vernichtung durch Arbeit" war, auch darauf könnte der Hamburger Richterspruch eine erste Antwort enthalten.

Zur SZ-Startseite

Stutthof-Prozess
:"Weggucken, wegducken und weitermachen wie bisher"

Die Staatsanwaltschaft fordert drei Jahre Jugendhaft für Bruno D. Der 93-Jährige war im Alter von 17 SS-Wachmann im KZ Stutthof. Man habe von jedem Soldaten erwarten können, vom Wachturm zu steigen.

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: