Justiz:Der iranische Patient

HASCHEMI UND JASDI

Mahmud Haschemi Shahrudi (links im Bild) wurde wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angezeigt.

(Foto: DPA)

Muss die deutsche Justiz tatenlos zusehen, wenn ein möglicher Großverbrecher sich in einem Krankenhaus in Hannover medizinisch behandeln lässt?

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Mahmud Haschemi Shahrudi, eine äußerst einflussreiche Figur in der Islamischen Republik Iran, lässt sich nach einem Bericht der Bild-Zeitung in einer Privatklinik in Hannover behandeln. Weil er von 1999 bis 2009 als Chef der Justiz in Iran mitverantwortlich für einige umstrittene Todesurteile und insbesondere für die Hinrichtung Minderjähriger gewesen sein soll, hat der Ex-Grünenabgeordnete Volker Beck ihn wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angezeigt. Und damit die Frage aufgeworfen: Muss die deutsche Justiz tatenlos zusehen, wie ein möglicher Großverbrecher Deutschland als Rückzugsraum für seine Genesung nutzt?

In einem ähnlichen Fall hatte die Bundesanwaltschaft vor elf Jahren ihre Zuständigkeit verneint

Muss sie nicht, meint der Göttinger Völkerrechtsprofessor Kai Ambos. Er sieht zumindest Ansatzpunkte für eine deutsche Ermittlungszuständigkeit. Zwar sei die Todesstrafe an sich noch kein Völkerrechtsverbrechen. Etwas anderes könne aber bei Taten gelten, die nach allen internationalen Standards keinesfalls eine Todesstrafe rechtfertigten - so wie bei den Hinrichtungen in Iran, die Bild unter Berufung auf Amnesty International anführt: eines 16-jährigen Mädchens 2004, weil es Opfer einer Vergewaltigung geworden sei - was als Ehebruch galt. Und eines 13-jährigen Jungen 2007, dem ein homosexuelles Verhältnis vorgeworfen worden sei. Für eine Strafbarkeit verlangt das Gesetz, dass solche Todesurteile als "systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung" einzustufen sind - der wohl heikelste Punkt.

Die Bundesanwaltschaft hat einen Prüfvorgang eingeleitet, um zu klären, ob Ermittlungen angebracht sind. Nach dem Völkerstrafgesetzbuch gilt das "Weltrechtsprinzip" - deutsche Ermittler müssen also nicht an der Grenze haltmachen. Allerdings benötigen sie einen innerdeutschen Anknüpfungspunkt. Nach Ansicht von Ambos dürfte dafür bereits ein vorübergehender Aufenthalt ausreichen. Die Bundesanwaltschaft hatte 2006 mit einem ähnlichen Fall zu tun. Damals ging es um den usbekischen Innenminister Sakir Almatow, der sich ebenfalls in Hannover behandeln ließ - aber zum Zeitpunkt der Strafanzeige schon wieder weg war. Die Bundesanwälte hatten damals ihre Zuständigkeit unter anderem auch deshalb verneint, weil kein "nennenswerter Aufklärungserfolg" zu erwarten sei; Usbekistan werde kaum Rechtshilfe für Ermittlungen gegen den Minister leisten. Kaum anzunehmen, dass die iranische Regierung kooperativer wäre.

Bleibt die Frage, ob Shahrudi in Deutschland Immunität genießt. Abgesehen von Regierungschefs und Außenministern gibt es hier keinen Automatismus. Auf eine Immunität als Diplomat wird man sich bei Völkerrechtsverbrechen kaum berufen können. Und wer als Privatmann reist, ist ohnehin nicht immun gegen Strafverfolgung.

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