VölkerrechtDie heikle Sache mit dem Selbstverteidigungsrecht

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Israelische Luftabwehrsysteme fangen am 18. Juni iranische Raketen über Tel Aviv ab.
Israelische Luftabwehrsysteme fangen am 18. Juni iranische Raketen über Tel Aviv ab. Menahem Kahana/AFP

Das Völkerrecht begrenzt den Einsatz militärischer Gewalt sehr eng, auch wenn sie vielleicht nicht die Falschen trifft. Es lädt nicht zu militärischen Abenteuern unter falscher juristischer Flagge ein.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Nach den Luftschlägen Israels und der USA auf Iran wird erst einmal Bilanz gezogen. Erste Zweifel machen sich breit, ob der militärische Erfolg wirklich so durchschlagend war. Nicht in die Bestandsaufnahme einbezogen ist das Völkerrecht, das man – jedenfalls aus der Warte der großen Mehrheit der juristischen Fachleute – zu den Kriegsopfern zählen muss. Dass Israel und USA nicht durften, was sie taten, wird damit übertüncht, dass die Aktionen – falls man sie überhaupt illegal nennen möchte – jedenfalls politisch legitim gewesen seien. Und notwendig sowieso. Einer, der deutsche Bundeskanzler, lobte Israel dafür, die „Drecksarbeit“ für die anderen erledigt zu haben.

Ist das Völkerrecht also verzichtbar, wenn es wirklich ernst wird? Besteht es aus Regeln fürs schöne Wetter, die wieder eingesammelt werden, wenn es stürmt? Kann das weg?

Ein zentraler Begriff, über den in den vergangenen Tagen diskutiert wurde, ist das völkerrechtliche Gewaltverbot – eine zivilisatorische Errungenschaft ersten Ranges, weil es die Konfliktlösung zwischen Staaten in nicht militärische Bahnen lenken sollte. Der zweite Begriff ist die Ausnahme vom Gewaltverbot, das Selbstverteidigungsrecht.

Wie unmittelbar stand der Angriff wirklich bevor?

Ob Israel – und damit auch die USA als ihre Unterstützer – sich auf dieses Selbstverteidigungsrecht berufen konnten, hängt zunächst von den Fakten ab. Sie sprechen bisher deutlich gegen die Angreifer, nach allem, was man weiß. Die Uran-Anreicherung soll jedenfalls nicht so weit fortgeschritten sein, dass das Land bereits über waffenfähiges Uran verfügte. Und ob das Regime überhaupt schon zum Bombenbau entschlossen war, da hegen laut New York Times auch US-Geheimdienste Zweifel.  Zudem verfügt Iran wohl nicht über Trägerraketen. Von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff Irans – Voraussetzung des Selbstverteidigungsrechts – kann man also nicht sprechen.

Nun ist den Völkerrechtlern natürlich nicht entgangen, dass militärische Angriffe meist nicht mehr, wie im 19. Jahrhundert, mit Truppen geführt werden, die gemächlich an der Grenze Aufstellung nehmen. Moderne Raketensysteme überwinden große Distanzen in wenigen Minuten, und Atombomben haben eine derart gewaltige Vernichtungskraft, dass niemand den „unmittelbar bevorstehenden“ Angriff abwarten möchte.

Das Recht der Selbstverteidigung kann das technische Eskalationspotenzial nicht ignorieren. Der Völkerrechtler und frühere Verfassungsrichter Andreas Paulus fasst dies im Interview mit Legal Tribune Online so zusammen: „Wenn also der Erwerb von Massenvernichtungswaffen unmittelbar bevorsteht, ihr Einsatz konkret angedroht ist und alle diplomatischen Mittel erschöpft sind, kann eine militärische Reaktion als Selbstverteidigung gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gesehen werden. Aber eben erst dann.“

Ein Freibrief für Israel wäre aber auch das nicht, weil die Voraussetzungen, die Paulus formuliert, im Israel-Iran-Konflikt nicht erfüllt sind. Einen Präventivschlag hält auch er für nicht konsensfähig. Politische Pragmatiker und selbsternannte Realisten fragen daher, wie viel Geduld man eigentlich aufbringen muss mit einem aggressiven Nachbarn wie dem Mullah-Regime? Ist nicht Angriff die beste Verteidigung?

Im Irak wurden die behaupteten Massenvernichtungswaffen nie gefunden

Heike Krieger, Professorin für Völkerrecht in Berlin, kennt die Debatte über das window of last opportunity, über das Fenster der Chance auf Gegenwehr, das sich rasend schnell schließen kann, wenn jemand den Finger am Atomknopf hat. Sie warnt jedoch nachdrücklich davor, mithilfe dieser Doktrin das Recht auf Selbstverteidigung auszuweiten, bis es konturlos wird.

Der Grund ihrer Warnung heißt nicht Iran, sondern Irak. Der Irak, so hatten die USA und Großbritannien behauptet, verfüge über Massenvernichtungswaffen. 2003 marschierte eine „Koalition der Willigen“ ein, nach wenigen Wochen war das Regime von Saddam Hussein gestürzt. Massenvernichtungswaffen wurden nie gefunden, wahrscheinlich war die Behauptung von Beginn an eine Täuschung.

Daraus folgt: Wer eine völkerrechtliche Legitimation für einen Krieg behauptet, der kann damit Missbrauch betreiben und in Wahrheit ganz andere Interessen verfolgen – den Zugriff auf Erdöl im Irak zum Beispiel. Deshalb ist die Sache mit dem Selbstverteidigungsrecht so heikel; besser, man definiert es sehr eng und restriktiv, um niemanden zu militärischen Abenteuern unter falscher juristischer Flagge einzuladen.

Ist das Völkerrecht am Ende, wenn sich keiner mehr daran hält?

Israel hatte seine Attacke nicht nur mit der nuklearen Bedrohung begründet, sondern auch mit der Absicht, einen regime change in Iran herbeizuführen, also die Ablösung der Mullahs. „Ein beabsichtigter regime change würde aber keine zulässige Ausnahme vom Gewaltverbot begründen, eher im Gegenteil“, sagt Heike Krieger. „Das wäre kein legitimes Ziel.“

Dass der Einsatz militärischer Gewalt so eng begrenzt ist, auch wenn sie – wie im Falle Irans – vielleicht nicht die Falschen trifft, hat einen weiteren Grund. „Im Völkerrecht gilt ein strenger Standard, weil es eine dezentrale Rechtsordnung ist“, sagt Krieger der SZ. Es gibt eben keinen obersten Kontrolleur, der Israel mal schnell vor die Richterbank zitieren und die Regeln zentral durchsetzen könnte. Die Bedeutung der beiden Gerichtshöfe in Den Haag könnte hier zwar in Zukunft zunehmen, aber ihre Zuständigkeiten sind begrenzt. Die Regeln des Völkerrechts erhalten ihre Konturen in der internationalen Staatenpraxis – dort müssen sie geschärft werden.

Darin liegt der eigentliche Grund, warum internationale Kritik auf die Militärattacken Israels und der USA so wichtig wäre. „Das Völkerrecht kann nicht zentral durchgesetzt werden, deshalb müssen die Staaten auf seine Einhaltung beharren“, sagt Krieger. „Das Recht muss gepflegt werden.“ Doch der G-7-Gipfel, der kürzlich in Kanada abgehalten wurde, blieb zum Thema Völkerrecht weitgehend stumm. Man bekräftigte Israels Recht zur Selbstverteidigung und mahnte zur umfassenden Deeskalation in Nahost. Und Kanzler Merz, wie gesagt, lobte die „Drecksarbeit“.

Ist das Völkerrecht nicht überhaupt am Ende, wenn sich keiner mehr dran hält? Das Fachportal Verfassungsblog hat kürzlich Professoren und Professorinnen dazu befragt. „Was als Krise des Völkerrechts bezeichnet wird, ist in Wirklichkeit die Krise einer Welt, die seinen Einspruch nicht ertragen kann“, sagte einer. Für die Staaten des globalen Südens biete es immer noch ein wenig Schutz der Schwachen vor den Starken, findet Heike Krieger. „Denn im Völkerrecht gilt die souveräne Gleichheit der Staaten.“ Und Andreas Paulus diagnostiziert: „Norm und Realität weichen immer voneinander ab, sonst bräuchte man die Norm ja nicht.“

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