Süddeutsche Zeitung

IS-Prozess:Die Kehrtwende der Kronzeugin

Ein Mordprozess droht zu platzen - Hintergrund ist eine zweifelhafte Aussage.

Von Annette Ramelsberger

Am Anfang sah alles so einfach aus: Man hatte eine Angeklagte, die auf dem Weg zum IS nach Syrien geschnappt worden war. Jennifer W., 30, eine junge Frau aus Westfalen, die schon einmal ein Jahr in Syrien gelebt hatte. Sie hatte einem angeblichen Freund davon berichtet, dass in ihrem Haus ein kleines Mädchen verdurstet sei, in der Sonne angekettet von ihrem Mann, einem IS-Kämpfer. Das war genug für eine Anklage gegen die Frau: Mord durch Unterlassen warf ihr die Bundesanwaltschaft vor. Dazu Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetz wie Versklavung.

Dann kam wie durch Fügung zu Prozessbeginn noch eine Kronzeugin dazu, die Mutter des verdursteten Mädchens, die die Gefangenschaft des IS überlebt hatte. Die Frau sollte bezeugen, was geschehen war am Tag, als ihre Tochter starb. Und was die Angeklagte Jennifer W. damit zu tun hatte. Ein ziemlich klarer Fall - dachte man. Der Prozess stand sofort im Blick der internationalen Öffentlichkeit, nicht nur, weil die Kanzlei von Amal Clooney die Mutter des Kindes vertritt. Auch, weil der Angeklagten lebenslang droht.

Nun, nach fast einem Jahr und 29 Verhandlungstagen, steht der Prozess auf der Kippe. Am Freitag muss das Oberlandesgericht München entscheiden, wie es weitergeht. Denn die beiden Verteidiger der Angeklagten, Seda Basay-Yildiz und Ali Aydin, haben den Senat gebeten, von der Verteidigung entpflichtet zu werden. Kommt das Gericht ihrer Bitte nach, ist der Prozess geplatzt. Ohne Verteidigung kann kein rechtsstaatlicher Prozess weiterlaufen.

Alles begann damit, dass die Kronzeugin im Gericht zu München erschien und erklärte, Jennifer W. habe ihren Mann in Falludscha dazu angestiftet, sie und ihr Kind zu misshandeln. Die Deutsche habe zwar nicht selbst zugeschlagen, aber sie habe sich ständig darüber beschwert, wie sehr das Kind sie störe. Sie stecke hinter den Misshandlungen. Bei ihrer ersten Befragung in Syrien aber hatte die Zeugin noch etwas anderes gesagt: Dass der Mann gewalttätig war, dass die Frau nur in ihrem Zimmer saß, dass die Frau Wasser gebracht habe, als das Kind in der Sonne angekettet war. In Syrien hatte sie die Angeklagte auf Fotos auch nicht wiedererkannt, in Deutschland dann schon - angeblich an ihren Augen. Die seien nämlich schwarz. Jennifer W. aber hat grüne Augen.

Die Verteidiger haben aus einem anderen Prozess zitiert, um auf Ungereimtheiten hinzuweisen

Natürlich greift die Verteidigung diese Widersprüche auf. Doch der Zufall will es, dass die beiden Anwälte auch noch in einem Verfahren in Düsseldorf eine Islamistin vertreten. Sie ging als 16-Jährige zum IS, auch ihr wird vorgeworfen, sie habe von 2015 bis 2017 jesidische Frauen als Sklaven gehalten. Und auch in diesem Fall wurde eine ehemalige Sklavin ausfindig gemacht. Diese Zeugin hatte zunächst erklärt, dass die ausländischen Frauen der IS-Kämpfer sich besser verhalten hätten als die Iraker und Syrer. In Deutschland änderte sich ihre Aussage dann plötzlich. Nun gibt die Zeugin an, dass ihre Sklavenhalterin gesagt habe, sie dürfe sich dem Ehemann nicht verweigern, wenn der sie vergewaltigen wollte. Die plötzliche Kehrtwende in den Aussagen der beiden Zeuginnen ist auffällig.

Deshalb haben die Verteidiger darauf hingewiesen und beantragt, die Akten beizuziehen. Doch sie haben dabei wörtlich aus der Vernehmung der Zeugin in Düsseldorf zitiert, einem amtlichen Schriftstück, verlesen in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Und das ist strafbar. Gemäß Paragraf 353 d Strafgesetzbuch wird bestraft, wer aus einer Verhandlung zitiert, von der die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist oder aus einem amtlichen Schriftstück, das dort verlesen wurde. Doch die Öffentlichkeit ist nur deswegen in Düsseldorf ausgesperrt, weil die Angeklagte bei der Tat noch minderjährig war. Und die Angeklagte hatte zugestimmt, dass ihre Anwälte die Erkenntnisse aus ihrem Prozess in München verwenden.

Die Bundesanwaltschaft hat den von ihr als Rechtsverstoß gewerteten Vorgang bei der Generalstaatsanwalt München angezeigt, und die ermittelt nun. Die Anwälte sind zur Beschuldigtenvernehmung geladen. Die Prüfung kann dauern, sagt der Sprecher des Generalstaatsanwalts. Die Verteidiger von Jennifer W. sagen, sie könnten unter diesen Bedingungen nicht weiter auf die Ungereimtheiten in beiden Verfahren hinweisen. Also fordern sie ihre Entpflichtung als Verteidiger.

Stimmt das Gericht zu, platzt der Prozess. Mit einer durchaus angenehmen Begleiterscheinung für die Angeklagte: Sie würde vermutlich auf freien Fuß gesetzt. Denn das Scheitern des Prozesses ist nicht ihr anzulasten. Schon jetzt haben ihre Anwälte beim BGH geklagt, dass Jennifer W. wegen der Verletzung des Beschleunigungsprinzips in Freiheit kommen müsse. Denn in München wird nur recht gemächlich verhandelt, nur 29 Verhandlungstage in zehn Monaten. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.

Die Bundesanwaltschaft findet, die Anwälte könnten weiter sachgerecht verteidigen. Lediglich das "wörtliche Zitieren" sei ein Problem. Das zeigt erneut, wie problematisch der Paragraf 353 d ist: Denn oft erschließt sich nur aus dem wörtlichen Zitat, wie widersprüchlich die Angaben von Zeugen sind. Dennoch gibt es dafür immer wieder Strafen im vierstelligen Bereich.

Vermutlich wird das Gericht die Verteidiger von Jennifer W. nicht entbinden. Das könnte weitere Probleme mit sich bringen: Die beiden Anwälte sind nicht dafür bekannt, sich kampflos zu fügen. "Wenn meine Beweisanträge zu Strafanzeigen führen, wie soll ich weiterarbeiten?", fragte Basay-Yildiz vergangene Woche den Vorsitzenden Richter. Der wiegte nachdenklich das Haupt.

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SZ vom 30.01.2020
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