Italien:Iranischer Geschäftsmann freigelassen

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Alfredo De Francescoin, Anwalt des freigelassenen Mohammad Abedini. (Foto: Gian Mattia D'alberto/dpa)

Mohammad Abedini wurde vorgeworfen, Drohnen geliefert zu haben. Vermutet wird ein diplomatisches Gegengeschäft nach der Freilassung einer italienischen Journalistin in Iran.

Wenige Tage nach der Freilassung der zeitweise in Iran inhaftierten italienischen Journalistin Cecilia Sala ist auch ein in Italien einsitzender Iraner freigekommen. Das iranische Außenministerium bestätigte die Freilassung sowie die Ankunft von Mohammad Abedini in Iran. Italiens Justizminister Carlo Nordio hatte zuvor bei einem Gericht in Mailand beantragt, die Inhaftierung Mohammad Abedinis aufzuheben. Abedini war Mitte Dezember auf Bitten der USA auf einem Flughafen in Mailand festgenommen worden. Ihm wird die Lieferung von Drohnen vorgeworfen, mit denen im Januar 2024 drei US-Soldaten in Jordanien getötet wurden.

Drei Tage nach seiner Festnahme in Mailand war Sala in Teheran festgenommen worden. Die iranischen Behörden warfen ihr vor, gegen Mediengesetze der Islamischen Republik verstoßen zu haben. 20 Tage lang saß sie im berüchtigten Evin-Gefängnis in strenger Einzelhaft. Sie kam vergangenen Mittwoch wieder frei. Es wurde indes spekuliert, dass die Journalistin von Iran als Geisel genommen worden war, um Abedinis Auslieferung an die USA zu verhindern.

Der Sprecher des Außenministeriums in Teheran sprach nun von diplomatischen Bemühungen, die in dieser Causa unternommen worden seien und bedankte sich bei allen Beteiligten. Nach Kontakten zwischen iranischen und italienischen Sicherheitsbehörden sei das „Missverständnis“ über seine Festnahme in Mailand aufgeklärt worden, berichtete das Justizportal Mizan.

Zuvor hatten sich die Hinweise auf ein bevorstehendes Gegengeschäft gemehrt. Das Justizministerium in Rom beantragte am Sonntag überraschend, Abedinis Haftbefehl zu widerrufen. In einer Mitteilung hieß es: „Laut dem Auslieferungsvertrag zwischen Italien und den USA können nur Straftaten, die nach den Gesetzen beider Vertragsparteien strafbar sind, zur Auslieferung führen.“ Diese Bedingung könne nicht als gegeben angesehen werden.

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Von Marc Beise

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