Die Ansage in Googles Firmenblog könnte klarer kaum sein: Wer aus dem Home-Office in eines der Firmenbüros zurückkehren möchte, muss geimpft sein. Dies gelte nicht nur für die Standorte in den USA, schreibt Unternehmenschef Sundar Pichai im offiziellen Verlautbarungsorgan des Internetkonzerns, sondern weltweit. Zwei Einschränkungen macht er allerdings: Es müsse genügend Impfstoff vorhanden sein, zudem seien auch lokale Vorschriften zu beachten.
An Letzteren wird es scheitern, dass der Konzern und andere international tätige Firmen Mitarbeiter in Deutschland offiziell zur Impfung verpflichten können. Eine Pflicht, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), könne es nur unter zwei Voraussetzungen geben: Erstens, wenn eine allgemeine Impfpflicht bestünde. Das ist in Deutschland aber nicht der Fall, und das soll auch so bleiben. Oder aber, wenn es, zweitens, eine Pflicht zur Corona-Schutzimpfung für bestimmte Berufsgruppen wie etwa Pflegekräfte gäbe. Auch die gibt es hierzulande nicht, auch wenn darüber diskutiert wurde.
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Der Streaming-Service ist das erste Hollywood-Studio, das eine Impfpflicht einführt.
Würde ein Arbeitgeber nicht geimpften Arbeitnehmern zum Beispiel den Zutritt zum Arbeitsplatz verweigern, kann der in den sogenannten Annahmeverzug geraten. Das bedeutet: Der Arbeitgeber müsste Mitarbeitern weiter ihren Lohn zahlen, wenn die ihre Leistung ordnungsgemäß anbieten. Der DGB ist darüber hinaus auch der Meinung, dass eine betriebliche Impfpflicht auch nicht über eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden kann.
Nicht ganz so eindeutig ist die Rechtslage bei der Frage, ob Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber ihren Impfstatus mitteilen müssen. In der Regel, heißt es beim DGB, schulde man dem Arbeitgeber diese Auskunft nicht. Dies sei nur auf freiwilliger Basis möglich, den Beschäftigten dürften laut Datenschutzgrundverordnung dadurch keine Vor- oder Nachteile entstehen. Auskunftspflicht könne aber bestehen, wenn die Impfung Voraussetzung dafür sei, eine bestimmte Tätigkeit auszuführen.
Arbeitgeber müssen weiterhin Tests anbieten
Juristen wie der Gelsenkirchener Arbeitsrechtsanwalt Arndt Kempgens halten es dagegen für möglich, dass Beschäftigte ihren Impfstatus im Fall von Covid-19 mitteilen müssen. Schließlich müssten die Unternehmen Schutzmaßnahmen ergreifen. Dazu könne es erforderlich sein zu wissen, wer geimpft ist und wer nicht. Erkrankt jemand an Covid-19, gelten dieselben Rechte wie bei anderen Krankheiten auch. Dass es die Möglichkeit gegeben hätte, sich impfen zu lassen, führt nicht dazu, dass beispielsweise die Lohnfortzahlung wegfällt.
Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von Ende April 2021 verpflichtet die Arbeitgeber dazu, Beschäftigten, die nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, mindestens zweimal pro Woche einen Test anzubieten. Diese Verordnung gilt derzeit bis 10. September. In einigen Bundesländern gilt auch eine Pflicht für Beschäftigte einzelner Branchen, sich regelmäßigen Tests zu unterziehen. In Bayern müssen sich beispielsweise nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen sowie in Behinderteneinrichtungen von 16. August an regelmäßig testen lassen.