Hamburg (dpa/lno) - Im Rechtsstreit um die Gesichtserkennungssoftware zur G20-Fahndung hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte eine Niederlage erlitten. Seine Anordnung zur Löschung einer Vergleichsdatenbank mit den biometrischen Gesichtsdaten Tausender Bürger sei rechtswidrig, urteilte das Hamburger Verwaltungsgericht am Mittwoch (Az. 17 K 203/19). Der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hatte seine Anordnung mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage begründet. Nach Auffassung des Gerichts hätte er aber zunächst feststellen müssen, gegen welche Bestimmungen die Hamburger Polizei mit dem Einsatz ihrer Software „Videmo 360“ konkret verstößt.
Außerdem sei die Anordnung zur Löschung der Vergleichsdatenbank ermessensfehlerhaft. Der Datenschützer hätte prüfen müssen, ob er nicht mit einem milderen Mittel auf mögliche Datenschutzverstöße reagieren könne. Als Beispiel nannte ein Gerichtssprecher eine zeitliche Begrenzung der Speicherung. Eine Berufung ließ das Gericht nicht zu. Der Datenschutzbeauftragte kann jedoch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.
Die Polizei hatte die Software „Videmo 360“ nach den Krawallen rund um den G20-Gipfel 2017 angeschafft. Seit März 2018 wurde damit Video- und Bildmaterial - etwa aus Überwachungskameras auf S-Bahnhöfen, Medienberichten sowie von Zeugen auf dem G20-Hinweisportal hochgeladene Dateien - automatisch ausgewertet.
Der Datenschutzbeauftragte nannte das Urteil enttäuschend. Es mache den Weg frei, künftig alle erdenklichen Daten aus dem öffentlichen Raum zur Strafverfolgung zu sammeln. Daraus könnten die Behörden biometrische Profile generieren, ohne dass die Einhaltung der Rechte Betroffener von einer unabhängigen Stelle kontrolliert werde.
„Insgesamt ist das Urteil von einer dem Datenschutz abgewandten Sichtweise getragen, die den Realitäten der modernen Datenverarbeitung im Zeitalter von Big Data, KI (Künstliche Intelligenz) und biometrischer Mustererkennung nicht Rechnung trägt und die gesellschaftliche Bedeutung des Datenschutzes in der digitalen Welt ausblendet“, erklärte Caspar. Wenn das schriftliche Urteil vorliege, werde er prüfen, ob er einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht stelle.
Gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten vom Dezember hatte die Innenbehörde im Januar Klage eingereicht. Innensenator Andy Grote (SPD) erklärte damals, die vorhandenen rechtlichen Regelungen seien ausreichend. „Ohne die Nutzung einer entsprechenden Software würde eine erfolgreiche Ermittlungsarbeit beziehungsweise Strafverfolgung erheblich erschwert, in einigen Fällen unmöglich gemacht“, warnte er.
Die innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion in der Bürgerschaft, Christiane Schneider, zeigte sich empört, dass der rot-grüne Senat die Anordnungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten im neuen Polizeigesetz nun streichen wolle. „Es ist ein Skandal.“ Nach Angaben des Senats soll die Anordnungsbefugnis allerdings nur im Bereich Straftatenverhütung und Gefahrenabwehr wegfallen. Der Datenschutzbeauftragte werde weiterhin Beanstandungen und Warnungen vortragen können.
Die Polizei hat den Senatsangaben zufolge knapp 13,5 Terabyte an Video- und Bildmaterial in das System der Gesichtserkennungssoftware eingespielt. 9,9 Terabyte davon stammen aus polizeifremden Quellen. Anfang September befanden sich 15 473 Videos und 16 460 Bilder in dem System. In seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion erklärte der Senat weiter, dass auf dem Server grundsätzlich nur nach Tatverdächtigen recherchiert werde.