Süddeutsche Zeitung

Grundrechte:Urteile für den Exit

Das Saarland muss nach einem Gerichtsentscheid die Ausgangsregeln lockern. Auch in anderen Bundesländern werden Corona-Auflagen verworfen.

Von Joachim Käppner

Es gibt solche Tage, an denen alles zusammenkommt, im Leben wie in der Politik. Am Mittwoch hagelte es Rücktrittsforderungen gegen den saarländischen Innenminister Klaus Bouillon (CDU), der gesagt haben soll, jeder wegen der Corona-Bestimmungen an der Grenze abgewiesene Franzose bedeute ein Stück mehr Schutz für die Saarländer. Offenbar fühlten sich einige Menschen im Saarland an eine "Wacht am Rhein"-Rhetorik erinnert. Saarbrückens Oberbürgermeister Uwe Conradt (CDU) sprach von einem schweren Schaden für das deutsch-französische Verhältnis. Das von einer großen Koalition regierte Saarland hatte in Absprache mit der Bundespolizei nur noch drei Grenzübergänge offen gelassen.

Der Zorn über Bouillon fällt zusammen mit einer juristischen Niederlage der Landesregierung, die Signalwirkung in der an Fahrt gewinnenden Debatte über einen Corona-Exit hat. Die saarländischen Bestimmungen gelten als sehr streng, mussten aber nach einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichtshofs vom Dienstagabend umgehend gelockert werden. Im Mittelpunkt stand dabei der "triftige Grund", der allein seit dem 21. März das Verlassen der Wohnung erlaubt und an der Saar besonders eng definiert wurde.

In Bayern und Hamburg kippten Gerichte das Öffnungsverbot für große Geschäfte

Nun dürfen sich Eheleute, Lebenspartner, nahe Verwandte sowie Geschwister oder Personen, die zusammenleben, wieder mit einer weiteren Person im privaten Raum treffen, teilte das Gericht mit. Sie müssen aber das Abstands- und Kontaktreduzierungsgebot beobachten. Auch das Verweilen im Freien ist wieder erlaubt. Ein Bürger des Saarlandes hatte einen entsprechenden Eilantrag gestellt (AZ: Lv 7/20). Allerdings wollte das Land zum 4. Mai ohnehin Lockerungen beschließen.

Dennoch ist das Urteil des Verfassungsgerichtshofes in Saarbrücken auch über das kleine Bundesland hinaus von Bedeutung, weil einmal mehr höhere Instanzen das Gebot der Verhältnismäßigkeit durchsetzen. Sprich: Nicht alles, was gegen die Ausbreitung des Coronavirus hilft oder helfen soll, rechtfertigt die Einschränkung der Grundrechte. Die Richter erklärten, "dass aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung mehr bestehen". Im März, zu Beginn der Pandemie, seien die Maßnahmen zwar geboten gewesen. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe müssten allerdings jeden Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden - dies hat die Landesregierung unterlassen.

Wie wackelig inzwischen die Corona-Auflagen werden, zeigt auch ein am Mittwochabend veröffentlichter Eilbeschluss des Bundesverfassungsgerichts zum niedersächsischen Verbot von Gottesdiensten. Aus Karlsruher Sicht ist die Landesverordnung in dieser Form zu streng, weil sie keinen Spielraum für Ausnahmen vorsieht. Richtig sei zwar, dass Gottesdienste ansteckungsträchtiger seien als der Einkauf im Einzelhandel, schon deshalb, weil die Gemeinde lange Zeit betend und singend beisammensitze. Wenn aber das Risiko minimiert werden könne, gegebenenfalls mithilfe des Gesundheitsamts, dann müssten Ausnahmen zulässig sein. Geklagt hatte ein muslimischer Verein, der im vor Kurzem begonnenen Fastenmonat Ramadan eine Ausnahme für das Freitagsgebet in seiner Moschee durchsetzen wollte. Maskenpflicht, Verzicht auf gemeinsames Singen, viermal größere Abstände als im Einzelhandel - all dies hatte der Verein angeboten. Zudem wollte er das Freitagsgebet entzerren und mehrere Termine anbieten. Dazu hatte man eigens das Plazet der theologischen Instanzen eingeholt. Nun müssen die niedersächsischen Behörden erneut entscheiden - aber die Vorgabe aus Karlsruhe legt eine Ausnahme nahe. Denn das Freitagsgebet sei von zentraler liturgischer Bedeutung und ein Verbot ein schwerwiegender Eingriff in die Religionsfreiheit.

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SZ vom 30.04.2020
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