GrundgesetzGleichwertig, nicht gleich

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Das Grundgesetz hat schon 1994 von der Formulierung "Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse" Abstand genommen.

Von Heribert Prantl

München - Ein Blick ins Gesetz, so lernen es die Jurastudenten, erleichtert die Rechtsfindung. Bei Debatten über Grundfragen des Staates wirft ein Blick ins Grundgesetz ähnlichen Profit ab.

Die Debatte über die Äußerungen des Bundespräsidenten zu den Lebensverhältnissen in Ost und West ringt mit einem Popanz, weil sie so tut, als gebe es ein Gebot der Gleichmacherei, eine Verfassungsvorschrift, die zum Ziel hat, ganz Deutschland glatt zu hobeln.

Der Blick in die Verfassung entkrampft die Diskussion: Dort heißt es schlicht, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, um für die "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" in ganz Deutschland zu sorgen.

"Gleichwertig" ist etwas anderes als "gleich" oder "einheitlich". Diese Formulierung ist allerdings erst zehn Jahre alt. Bis zur Verfassungsreform nach der deutschen Einheit stand im Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz tatsächlich der Satz von der "Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse".

Abkehr vom Leitbild der allumfassenden Einheitlichkeit

Diese Formel wurde 1994 von den Ländern für den Unitarisierungdruck in der Bundesrepublik verantwortlich gemacht. Die neue Formel war die bewusste Abkehr vom Leitbild der allumfassenden Einheitlichkeit, das die bundesdeutsche Verfassungsgeschichte von den fünfziger bis in die neunziger Jahre hinein geprägt hatte und dem Bund die Kompetenzen für alles und jedes gab.

Seit 1994 ist das anders. Ins allgemeine Bewusstsein ist das allerdings noch nicht eingedrungen - wohl auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht erst 2002 mit dem Hammer der neuen Rechtslage einen ersten Pflock zugunsten der Länder einschlug; das war im Urteil zum Altenpflegegesetz.

Es folgten die Urteile zum Ladenschluss und zur Juniorprofessur. Die bundeseinheitlichen Regelungen wurden mangels Zuständigkeit des Bundes für verfassungswidrig erklärt.

"Erforderlich" ist die Bundesregelung jetzt nur noch, wenn Kleinstaaterei droht - wenn also der Münchner Hochschulprofessor leichter nach Paris als nach Berlin wechseln könnte.

Allerdings soll der Bund sehr wohl darauf einwirken können, dass die sozialen Chancen für die Menschen in den Bundesländern sich gleichen.

Gleichwohl gibt es, bisher vor allem von den Ministerpräsidenten der reichen Bundesländer, Kritik auch an der neuen Grundgesetzformulierung.

"Zweifel an der Erforderlichkeit"

Peer Steinbrück (Nordrhein-Westfalen) zweifelt an der "generellen Erforderlichkeit" gleichwertiger Lebensverhältnisse. Ähnliches hat man von Erwin Teufel und von Edmund Stoiber gehört.

Dahinter steckt freilich nicht mehr die Angst vor der "Totalnivellierung" (Teufel, 1998) sondern davor, im Zug des solidarischen Finanzausgleichs zu viel Geld an ärmere Bundesländer abgeben zu müssen.

Am Ende des Grundgesetzes, Artikel 106 Absatz 3, dort wo es ums Geld geht, findet sich nämlich nach wie vor die "Einheitlichkeit". Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer seien die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder so aufeinander abzustimmen, "dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird".

© SZ vom 14.9.2004 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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