Grundgesetz Artikel 21:Schwert der Demokratie

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Polizeibeamte räumen nach der Bestätigung des Verbots der KPD das Büro der KP-Landesleitung in Hamburg in der Nagelsallee. (Foto: Süddeutsche Zeitung Photo/SZ Photo)

Das Parteienverbot, die schärfste Waffe der Verfassung, kam nur zweimal zum Einsatz - aus guten Gründen.

Von Oliver Das Gupta

Im Grundgesetz steckt eine politische Waffe. Formuliert ist sie in Artikel 21, anzuwenden, für den Fall, dass antidemokratische Gefahren auf politischer Ebene drohen. Dort heißt es, "Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig." Die Waffe in Artikel 21, Absatz 2 macht das Grundgesetz zu einer wehrhaften Verfassung.

Einfach ist der Weg zu einem Parteiverbot nicht. Antragsberechtigt sind nur die Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, bei Landesparteien besitzen auch die Landesregierungen dieses Recht. Die Entscheidung fällt aber allein das Bundesverfassungsgericht. Mehrmals ist versucht worden, ein Parteiverbot in Karlsruhe zu erwirken, nur zweimal mit Erfolg. 1952 traf es eine Nachfolgeorganisation der NSDAP, die Sozialistische Reichspartei (SRP), 1956 die Kommunistische Partei (KPD). Beide Verbotsverfahren waren 1951 gleichzeitig von der Bundesregierung Konrad Adenauers initiiert worden.

Es war ein Doppelschlag, mit dem der CDU-Kanzler demonstrieren wollte, dass er gegen Links- wie Rechtsaußen gleichermaßen vorging. Die SRP war eindeutig eine Nazitruppe, sie versuchte mit der "Reichsfront" eine SA-artige Schlägertruppe aufzubauen; zu ihren prominentesten Köpfen gehörte Otto Ernst Remer, ein glühender Nazi, der als Wehrmachtsoffizier maßgeblich beteiligt gewesen war, in Berlin den Aufstand des 20. Juli 1944 niederzuschlagen. Während die klar neonazistisch auftretende SRP schon im Folgejahr verboten wurde, zog sich das Verfahren gegen die KPD bis 1956 hin und führte in der jungen Bundesrepublik zu aufgewühlten Debatten.

Einerseits galt die KPD im Westen als verlängerter Arm der SED-Diktatur in der DDR. Andererseits hatte die alte KPD 1933 bis 1945 stark unter der Verfolgung durch die Nazis gelitten und im Widerstand gegen das Hitlerregime eine bedeutende Rolle gespielt. KPD-Kämpfer von damals wurden teils von westdeutschen Juristen verurteilt, die schon unter den Nazis an den Gerichten gewirkt hatten.

In den Achtzigern kam gar die Frage auf: "Sollen die Grünen verboten werden?"

Das Verbot kam schließlich zustande, auch wenn die Umstände teilweise skandalös waren: Die Regierung Adenauer übte in der Hochphase des Kalten Krieges Druck auf Karlsruhe aus; für den Erfolg des Antrags wurde gekungelt, wie der Historiker Josef Foschepoth in einem 2017 erschienenen Buch dokumentiert. Immerhin präzisierten die Richter die Bedingungen für ein Verbot dahingehend, dass eine Verfassungswidrigkeit allein noch nicht reicht. Im 309-seitigen KPD-Urteil hieß es: "Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen. (. . . ) Sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen." Ob die KPD damals dazu überhaupt noch fähig gewesen wäre, darf bezweifelt werden - die Kommunisten waren seit 1954 nicht einmal mehr im Bundestag vertreten und ihr Revolutionsgehabe begrenzte sich auf Reden.

Auch später gab es Initiativen für Parteienverbote. Anfang der achtziger Jahre fragte der Politologe Richard Stöss sogar: "Sollen die Grünen verboten werden?" Er verwies auf basisdemokratische Prinzipien der Protestpartei, die er als Verstoß gegen die repräsentative Demokratie sah. Aber wirklich ernst nahm diese Idee kaum jemand.

1993 sah das schon anders aus. Da beantragte der Hamburger Senat das Verbot der ultrarechten Nationalen Liste (NL), die in der Hansestadt bei Wahlen antrat. Zur gleichen Zeit wandten sich Bundestag und Bundesrat an Karlsruhe wegen der rechtsextremistischen Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP). Die Verfassungsrichter aber sprachen der NL wie der FAP die Eigenschaft ab, überhaupt eine Partei zu sein, ihre Mitgliederzahlen bewegten sich im dreistelligen Bereich. Schließlich verboten die Innenbehörden beide neonazistischen Gruppen in deren Eigenschaft als Vereine - was bedeutend leichter ist als ein Parteiverbot.

Die rechtsextreme NPD entging dem Verbot - sehr zum Leidwesen der Antragsteller

Der CSU-Politiker Alexander Dobrindt forderte 2012 "Anstrengungen" für ein Verbotsverfahren gegen die Linkspartei. Inzwischen gibt es einzelne Stimmen, die dasselbe für die AfD verlangen. Solche Äußerungen gehören in den Bereich der politischen Rhetorik, entsprechende Bemühungen wären völlig aussichtslos. Das Verbot einer politischen Partei gilt als ultima ratio.

Wie enorm hoch die Hürden dafür nämlich sind, zeigen die vergeblichen Versuche, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) zu bannen. Schon 1968 regte Bundesinnenminister Ernst Benda (CDU) ein Verbot der Rechtsextremisten an, nachdem sie in sieben Landtagen eingezogen waren und zu befürchten war, dass ihnen das auch im Bundestag gelingen könnte und Nachkriegsdeutschland der internationalen Schande preisgeben könnten. Bei der Bundestagswahl 1969 scheiterte die NPD dann knapp an der Fünf-Prozent-Hürde.

Ebenfalls verbieten lassen wollte Benda die KPD-Nachfolgepartei DKP, die allerdings nur regional über den Status einer Splitterpartei hinauskam. Doch die damals regierende Große Koalition lehnte in beiden Fällen ab. 30 Jahre später kam ein gemeinsamer Verbotsantrag von Bundestag, Bundesrat und rot-grüner Bundesregierung gegen die NPD zustande. Dem voran gegangen waren rechtsextreme Gewalttaten. Doch der Vorstoß scheiterte in Karlsruhe aus Verfahrensgründen, weil sich in der NPD-Funktionsriege zahlreiche V-Männer des Verfassungsschutzes tummelten.

2017 lehnten die Verfassungsrichter den zweiten, diesmal nur vom Bundesrat initiierten Anlauf ab, die rechtsextreme Partei zu verbieten. Karlsruhe stellte zwar die Verfassungsfeindlichkeit der Partei fest. Gleichzeitig gebe es keine "Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele", erklärte das höchste deutsche Gericht, mit anderen Worten: Die NPD sei inzwischen zu marginal und wirkungslos, um eine echte Gefahr darzustellen. Denn die NPD war nach zwischenzeitlichen Erfolgen in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern wieder zu einer Kleinstpartei geworden.

Darin liegt der wesentliche Fortschritt gegenüber dem KPD-Urteil von 1956: Nur wenn aus einer Partei ein wirkliches Gefahrenpotenzial erwächst, ist ein Parteiverbot möglich. Das alte Urteil wird durch die NPD-Entscheidung praktisch revidiert. Neu ist aber auch ein weiterer Aspekt. Laut Gericht kann man einer verfassungsfeindlichen Partei die Finanzierung entziehen - auch wenn sie nicht verboten wird. In diesem Sinne ist Artikel 21 inzwischen zusätzlich bewaffnet worden. In Absatz 3 steht nun, dass Parteien von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden können, wenn sie sich daran machen, die freiheitlich demokratische Grundordnung "zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden". Die Grundgesetz-Neuerung zieht damit die Konsequenz aus dem NPD-Urteil. Die Hürde für ein Parteiverbot liegt nun zwar höher. Aber das Grundgesetz ist nicht weniger wehrhaft gegen Verfassungsfeinde.

© SZ vom 04.05.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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