Griechenland muss einer türkischen Staatsbürgerin 20 000 Euro Schmerzensgeld bezahlen. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Montag entschieden: Die Klägerin war demnach erwiesenermaßen Opfer einer sogenannten „Pushback“- Aktion geworden, einer rechtswidrigen Zurückweisung an der griechisch-türkischen Grenze. Derartige Praktiken im Umgang mit Schutzsuchenden hatte die griechische Regierung in der Vergangenheit stets kategorisch abgestritten.
Die 1992 geborene Frau war demnach im März 2019 von einem türkischen Gericht wegen Mitgliedschaft in der als Terrororganisation eingestuften Gülen-Bewegung verurteilt worden. Daraufhin floh sie über den Grenzfluss Evros nach Griechenland. Am Morgen des 4. Mai 2019 kontaktierte sie per Whatsapp ihren bereits in Griechenland lebenden Bruder und aktivierte auf ihrem Smartphone die Standort-Verfolgung in Echtzeit.
Das Gericht sieht „starken Indizien“ für eine „systematische Praxis“
Ihren eigenen Schilderungen nach wurde sie kurz darauf in der Ortschaft Nea Vyssa von Polizisten verhaftet, auf der Polizeiwache habe sie ihren Antrag auf Asyl vorgebracht. Noch am selben Abend seien ihr Schuhe, Geld und Mobiltelefon abgenommen worden, und sie sei mit einem Lieferwagen ans Ufer des Evros gebracht worden, wo vermummte Männer sie in ein aufblasbares Boot gesetzt und auf die türkische Seite des Flusses geschoben hätten. Am nächsten Tag wurde sie von den türkischen Behörden verhaftet.
Das Straßburger Gericht sah es als erwiesen an, dass die Klägerin sich am 4. Mai 2019 in der griechischen Gemeinde Nea Vyssa aufgehalten hatte und dass sie am nächsten Morgen auf der türkischen Seite des Flusses verhaftet wurde. Aus diesen zwei „unanfechtbaren Tatsachen“, so die Richter, sei zu folgern, dass sie in der Zwischenzeit einem „Pushback“ unterworfen wurde.
Zugleich habe die griechische Regierung keine „zufriedenstellende und überzeugende alternative Erklärung“ für die Geschehnisse in dem Zeitraum vorbringen können. Dem Urteil zufolge hat Griechenland in dem Fall unter anderem gegen Artikel 3 der europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, der den Schutz vor „unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung“ vorschreibt.
Pro Asyl kritisiert „Rückendeckung aus Brüssel“
Was das Urteil über den Einzelfall hinaus relevant macht, ist die Feststellung des Gerichts, für den genannten Zeitraum lägen „starke Indizien“ für eine „systematische Praxis“ sogenannter Pushbacks aus Griechenland in die Türkei vor. Entsprechende Vorwürfe hatten Medien und internationale Organisationen einschließlich der Vereinten Nationen in den vergangenen Jahren immer wieder erhoben und durch Belege untermauert, Athen wies jedoch alle derartigen Vorwürfe kategorisch zurück.
Aus Sicht der Organisation Pro Asyl stellt das Urteil vom Montag insofern „eine Grundsatzentscheidung dar, auch wenn es eine Einzelfallentscheidung ist“. Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte seien noch „viele Individualbeschwerden von Schutzsuchenden anhängig, die Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen illegaler Zurückweisungen in Griechenland geltend machen.“
Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von Pro Asyl, leitet aus dem Urteil zudem eine klare Botschaft an die EU ab: „Die Pushback-Politik Griechenlands bekommt seit Jahren Rückendeckung aus Brüssel. Die EU-Kommission muss jetzt ihrer Pflicht als Hüterin der Verträge nachkommen: Sie darf nicht mehr nur ihre ‚Besorgnis zum Ausdruck bringen‘, sondern muss ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einleiten.“
In einem separaten Urteil wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Montag die Beschwerde eines afghanischen Asylsuchenden ab, der den griechischen Behörden vorgeworfen hatte, sie hätten ihn 2018 als Minderjährigen auf einem nicht seetauglichen Schlauchboot im Ägäischen Meer ausgesetzt: Zwar gebe es „starke Indizien“ für eine „systematische Praxis“ von Pushbacks, jedoch habe der Mann seine konkreten Vorwürfe nicht hinreichend belegen können; seien Aussagen seien teilweise „widersprüchlich und uneinheitlich“ gewesen.

