(SZ) Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat kürzlich ein Urteil gefällt, das Licht in einen schon länger zurückliegenden Vorfall bringt. Die Sache ereignete sich am 19. April 2005 und fand ihren Widerhall in der Bild-Zeitung vom Tag danach. Dort war in den für dieses Blatt charakteristischen, um nicht zu sagen: systemischen, großen Buchstaben zu lesen: „Wir sind Papst!“ Dazu stellt besagtes Urteil unter der Randnummer 143 fest, dass in der Schlagzeile das Stilmittel des „totum pro parte“ Anwendung gefunden habe. Es ist dies eine rhetorische Figur, bei der das Ganze für den Teil steht, beispielsweise in dem Schlachtruf „Weg mit der Chemie“, der sich in aller Regel nur gegen ein chemisches Produkt richtet und nicht gegen die Chemie als solche. Betrachtet man „Wir sind Papst!“ unter diesem Aspekt, wird klar, dass damals nicht wir alle, also alle Deutschen oder zumindest alle deutschen Katholiken, zum Papst gewählt worden waren, sondern nur einer, nämlich Kardinal Joseph Aloisius Ratzinger, der sich als Papst Benedikt XVI. nannte.
Glosse:Das Streiflicht
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Schlagzeilen vor Gericht – das kann auch gut ausgehen. „Wir sind Papst!“ zum Beispiel ist nun urheberrechtlich geschützt.
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