Zahlung für NS-Zeit:Bundessozialgericht spricht wegweisendes Urteil zu Ghettorenten

Jüdische Straßenhändlerin im Ghetto von Lublin, 1939

Ein Jüdin verkauft aus einem Koffer Dinge auf der Straße des Lubliner Ghettos im Jahr 1939

(Foto: SZ Photo)

Menschen, die in der NS-Zeit in einem Ghetto Arbeit verrichtet haben, können Anspruch auf Rente haben. Die Frage, was unter einem Ghetto genau zu verstehen ist, legten Kasseler Richter nun großzügig aus.

Von Edeltraud Rattenhuber

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am Mittwoch erneut ein richtungsweisendes Urteil zum Thema Ghettorenten gefällt. Einem 91 Jahre alten Mann jüdischen Glaubens, der als Kind in der NS-Zeit in Polen auf sein Haus beschränkt leben musste, aber nicht im bisher geläufigen Sinne "ghettoisiert" war, sprach das Gericht eine Ghettorente zu. Damit wies das BSG die Revision der Deutschen Rentenversicherung Nord zurück (Aktenzeichen B 13 R 9/19 R).

Diese hatte argumentiert, dass der Aufenthalt in einem Ghetto die Konzentration der jüdischen Bevölkerung in einem bestimmten abgrenzbaren Wohnbezirk verlange, was bei dem Kläger aber nicht der Fall gewesen sei. Ein Verzicht auf das Kriterium der Konzentration würde zur "Uferlosigkeit des Begriffs des zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto" führen. In einem zweiten, ähnlich gelagerten Fall bekam die Witwe eines Nazi-Opfers Witwenrente zugesprochen. Laut Angaben des Anwalts der beiden Kläger hat das Urteil auch Auswirkung auf weitere anhängige Verfahren.

Mit dem Urteil vom Mittwoch setzt das Bundessozialgericht seine klägerfreundliche Haltung in Bezug auf Ghettorenten fort. 2010 hatte es in einer historischen Entscheidung Zehntausenden NS-Opfern erstmals eine Rente für Arbeit im Ghetto zugesprochen. Tausende Rentner konnten seitdem auf eine monatliche Rente zwischen 180 und 220 Euro hoffen. Das Geld wird rückwirkend von 1997 an gezahlt, dem Jahr der ersten Ghetto-Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Wie ist ein Ghetto zu definieren? Über diese Frage hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts die vergangenen Monate zahlreiche Akten gewälzt. In seiner Urteilsbegründung konzentrierte er sich aber letztlich nicht so sehr darauf, den Begriff des Ghettos weiter zu fassen, wie von der Rentenversicherung befürchtet. Das BSG stellte fest, dass sich für den Begriff "Ghetto" weder ein "ausreichend verfestigter und konkretisierter juristischer Sprachgebrauch" noch ein allgemeines Begriffsverständnis finden lasse. Wissenschaftler seien inzwischen aber zu der Erkenntnis gelangt, dass Ghettos im nationalsozialistischen Einflussbereich unterschiedlichste Ausprägungen hatten. "Bei den meisten der bekannten über 1.400 'Ghettos' handelte es sich um sogenannte offene Ghettos, zum Teil ohne klar abgrenzbare Strukturen", so die Bundesrichter. Nur mit einem "weiten Begriffsverständnis" könne deshalb in Entschädigungsfragen unterschiedlichen Formen von Ghettos ausreichend Rechnung getragen werden. Daher begründete das Gericht seine Urteilsfindung letztlich mit dem Sinn und Zweck des Ghettorentengesetzes. Die Bedingungen, unter denen der Kläger in seinem Dorf leben musste, seien denen eines zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto gleichzustellen, urteilte das Gericht, und daher müsse die Rentenversicherung zahlen.

Die Juden von Sarnów waren nach ihrem Verständnis ghettoisiert

Der 1929 geborene Herbert B., der jetzt in den USA ansässig ist, lebte während der deutschen Besatzung Polens mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Sarnów, einem 100-Einwohner-Dorf im Distrikt Krakau. Damals gab es dort drei Familien jüdischen Glaubens mit insgesamt 21 Personen, die Nachbarn waren überwiegend sogenannte "Volksdeutsche". Nicht weit entfernt von Sarnów lag das Zwangsarbeiterlager und spätere Konzentrationslager Mielec. Die Juden von Sarnów waren nach ihrem Verständnis ghettoisiert, da sie ihre eigenen Häuser außer für die Arbeit und für notwendige Besorgungen nicht verlassen durften. Das hatte auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht anerkannt. Es sah daher den Kläger als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes.

Nach der Besetzung durch die deutschen Truppen 1939 wurde die jüdische Bevölkerung in Sarnów nicht nur gezwungen, Armbinden mit dem Davidstern zu tragen. Die jüdischen Familien waren in ihrer Bewegungsfreiheit auch auf ihre Wohnungen beziehungsweise Häuser beschränkt. In der Zeit von Januar 1940 bis März 1942 putzte Herbert B., damals noch ein Kind, Wohnungen, führte Reinigungsarbeiten auf dem Gelände des deutschen Militärs durch und wusch Militär-Lastwägen, wofür er "Lohn" in Form einer Extraportion Essen erhielt. Im März 1942 wurde die gesamte jüdische Bevölkerung der nächst größeren Stadt Mielec und der umliegenden Ortschaften - einschließlich Sarnów - erschossen, zur Vernichtung deportiert oder in Zwangsarbeitslager gebracht.

Mit seinem Antrag, eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung von "Ghetto-Beitragszeiten" zu bekommen, war Herbert B. zunächst bei der Rentenversicherung ebenso erfolglos gewesen wie beim Sozialgericht Lübeck. Beide stützten sich in ihrer Begründung auf die herkömmliche Definition von einem Ghetto als geschlossener Einheit. Für die während der deutschen Besetzung verrichteten Reinigungsarbeiten könnten keine Beitragszeiten anerkannt werden, da der Kläger sich in dieser Zeit nicht zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten habe. Das Landessozialgericht hingegen verurteilte die Rentenkasse. Sie müsse Rente zahlen. Denn auch wenn die jüdische Bevölkerung in Sarnów in ihren Wohnhäusern bleiben durfte, sei doch von einem zwangsweisen Aufenthalt in einem Ghetto im Sinne des Gesetzes auszugehen. Die ausgeübte Beschäftigung sei unter weitgehender Einschränkung der Freizügigkeit ausgeübt worden.

In einem zweiten Fall klagte Ruth K., die Witwe eines 1912 geborenen und im März 2007 verstorbenen Polen jüdischen Glaubens, der 1939 mit seiner Familie in dem polnischen Ort Padew nahe Mielec gemeinsam mit acht anderen jüdischen Familien lebte. In der Zeit von Februar 1940 bis Februar 1942 arbeitete er im Straßenbau, wofür er bezahlt wurde. Danach wurde die jüdische Bevölkerung Padews sowie der umliegenden Gemeinden in das Zwangsarbeitslager Biezadka verbracht. Ruths K.s Mann hatte bereits 2002 erfolgslos einen Antrag auf Ghettorente gestellt. Nachdem er gestorben war, stellte die Witwe einen Antrag - ebenfalls zunächst erfolglos.

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