Gesetzentwurf zur Beschneidung:Raus aus der Illegalität

Die Beschneidung von Jungen soll straffrei bleiben, wenn die Eltern zustimmen. Und sie muss nicht von Medizinern ausgeführt werden, solange die Regeln ärztlicher Kunst beachtet werden. Geht damit Elternrecht vor Kinderschutz? Was bedeutet der Gesetzentwurf genau?

Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Beschneidung im OP

Die Beschneidung muss nicht von einem Arzt vorgenommen werden - fachliche und religiöse Ausbildung genügen.

(Foto: dpa)

Die wichtigste Reaktion auf den Gesetzentwurf zur Beschneidung glich einem Stoßseufzer: "Ich bin sehr glücklich über dieses Gesetz", sagte Charlotte Knobloch. Vor vier Wochen hatte die einstige Präsidentin des Zentralrats der Juden mit ihrer bitteren Frage "Wollt ihr uns Juden noch?" die Bestürzung der Juden über die Kriminalisierung eines identitätsstiftenden jüdischen Rituals zum Ausdruck gebracht.

Ihr Nachfolger Dieter Graumann spricht nun von Zukunftssicherung: "Wir sind froh, dass jüdische Gebote und damit jüdisches Leben nicht in die Illegalität gedrängt werden." Nach dem Entwurf des Bundesjustizministeriums, den auch der Zentralrat der Muslime ausdrücklich gutheißt, soll die Beschneidung straffrei bleiben, wenn die Eltern einwilligen und die Regeln der ärztlichen Kunst befolgt werden. Vor allem wegen medizinischer Aspekte kommt Kritik von Medizinern und Kinderschutzverbänden.

Geht Elternrecht vor Kinderschutz?

Nein. Zwar will das Ministerium die Beschneidungsfrage im elterlichen Sorgerecht regeln, womit bei Säuglingen und Kleinkindern - wie in vielen Fragen des Lebens - die Eltern entscheiden dürfen und müssen. Doch mit dieser Grundentscheidung wird die Verteidigung des Kindeswohls derjenigen Instanz überantwortet, die aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts zuvorderst dazu berufen ist: den Eltern. Dies "beruht auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution", urteilte Karlsruhe schon vor 30 Jahren.

Damit ist die Beschneidung vom Ruch der strafrechtlichen Körperverletzung befreit, in den sie durch das Urteil des Landgerichts Köln gebracht worden war. Eine Einwilligung macht den Eingriff rechtmäßig, wie dies bei jeder Operation der Fall ist. Hinzu kommt: Der Wille des Kindes ist keineswegs unbeachtlich. Zwar werden die Jungen in der Regel noch nicht, wie es im Entwurf heißt, "einsichts- und urteilsfähig" sein, um darüber selbst entscheiden zu können. Wohl nicht einmal die älteren der muslimischen Jungen, die normalerweise zwischen vier und zehn beschnitten werden. Das Amtsgericht München hat kürzlich sogar die Einwilligung einer 17-Jährigen in ein Tattoo für unbeachtlich erklärt - wegen der Schwere des Eingriffs.

Allerdings gilt: Bei Gefahren für das Kindeswohl ist die Beschneidung verboten, Einwilligung hin oder her. Und wenn beispielsweise ein Achtjähriger vehement gegen die Pläne der Eltern protestiert, ist dies dem Entwurf zufolge ein starkes Indiz, dass das Wohl des Kindes missachtet wird.

Darf nun ohne Betäubung beschnitten werden?

Das regelt der Text des geplanten Paragrafen 1631d zwar nicht ausdrücklich. Allerdings muss der Eingriff "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" erfolgen. Und die Begründung des Entwurfs verweist auf den Stand der Wissenschaft, wonach eine "im Einzelfall angemessene und wirkungsvolle Betäubung" angezeigt ist.

Das ist verbindlich, auch wenn es nicht im Gesetzestext steht - was kein Versäumnis, sondern kluge Gesetzgebungstechnik ist: Wenn der Inhalt einer Regelung von einem sich weiterentwickelnden wissenschaftlichen Standard abhängt, muss die Vorschrift offen formuliert sein. Das ist hier auch wegen der Säuglingsbeschneidung notwendig: Bei Neugeborenen gilt eine Vollnarkose als riskant, weshalb dort die angemessene Schmerztherapie vermutlich noch Gegenstand kontroverser Diskussionen sein wird.

Warum dürfen auch Nichtärzte die Beschneidung vornehmen?

Das ist ein Entgegenkommen vor allem an die Juden in Deutschland. Nach Auskunft des Zentralrats praktizieren in Deutschland vier Beschneider, die über eine fachliche sowie über eine religiöse Ausbildung verfügen. Ausgebildet wurden sie im Ausland, der Zentralrat der Juden hat aber die Entwicklung eines Ausbildungsgangs angekündigt. Die "Regeln der ärztlichen Kunst" gelten freilich auch für sie, davon gibt es keine Ausnahmen.

Müssen die Eltern über die Risiken aufgeklärt werden?

Dies ist ein Schwachpunkt des Entwurfs. Zwar heißt es in der Begründung, vor ihrer Zustimmung müssten die Eltern umfassend über die Risiken aufgeklärt werden. Dieser Grundsatz gilt allgemein für medizinische Eingriffe aller Art, er ist vor allem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt worden - und ist damit zweifellos auch für die Beschneidung verbindlich. Weil es hier jedoch um medizinisch nicht indizierte Eingriffe durch Nichtärzte geht, wäre eine ausdrückliche Klarstellung der Aufklärungspflicht mehr als nur Gesetzeskosmetik.

Dürfen Eltern nun auch eine Genitalverstümmelung von Mädchen erlauben?

Keinesfalls. In Deutschland gilt dies als gefährliche oder gar schwere Körperverletzung, weltweit ist sie als schwerwiegender Verstoß gegen die Menschenrechte geächtet - eine wirksame Einwilligung ist daher rechtlich undenkbar. Jede Gleichsetzung der aus medizinischer Sicht komplikationsarmen Vorhautbeschneidung mit einer hochriskanten Verstümmelung weiblicher Genitalien dürfte eher polemisch motiviert sein.

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