Süddeutsche Zeitung

Gerichtsentscheidung in Köln:Opfern der Kundus-Bombardierung steht keine Entschädigung zu

  • Die Angehörigen von Opfern des Kundus-Angriffs haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, urteilt das Oberlandesgericht in Köln.
  • Es sieht in der Anordnung der Bombardierung keine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten.
  • Die Hinterbliebenen zweier getöteter Afghanen hatten Deutschland auf 40 000 beziehungsweise 50 000 Euro verklagt.
  • Bei der Bombardierung eines Tanklastzuges in der Nähe von Kundus im Jahr 2009 waren viele Zivilisten getötet worden. Den Befehl dazu hatte der deutsche Oberst Georg Klein gegeben.

Das Urteil des OLG in Köln

Die Opfer des Kundus-Angriffs haben keinen Anspruch auf Schadenersatz von der Bundesrepublik Deutschland. Das Kölner Oberlandesgericht (OLG) wies am Donnerstag eine Klage von Hinterbliebenen zurück. Dem damaligen deutschen Oberst Georg Klein, der den verheerenden Angriff 2009 in Afghanistan befohlen hatte, sei keine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten vorzuwerfen.

Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Bonner Landgerichts. Bei der Bombardierung von zwei Tanklastwagen durch einen US-Kampfjet waren 2009 etwa 100 Menschen getötet worden, darunter viele Zivilisten. Die OLG-Richter ließen die Revision zum BGH zu (Az.: 7 U 4/14).

Angehörige von Opfern hatten geklagt

Die Hinterbliebenen zweier Getöteter hatten die Bundesrepublik Deutschland verklagt. In dem Berufungsprozess in Köln forderte ein afghanischer Vater, dessen zwei Söhne mutmaßlich bei der Bombardierung getötet wurden, 40 000 Euro Schmerzensgeld. Eine Witwe und Mutter von sechs Kindern verlangte 50 000 Euro - die Familie verlor ihren Vater und Ernährer.

Die Bundesrepublik hatte als freiwillige Leistung an die Familien von 90 Opfern bereits jeweils 5000 US-Dollar gezahlt.

Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) hatten bereits am ersten Verhandlungstag erklärt, dass sie für die Klage eher geringe Erfolgschancen sähen.

Die bisherigen Gerichtsentscheidungen

In erster Instanz hatte zuvor das Bonner Landgericht die Klage der Familien als unbegründet abgewiesen. In seinem Urteil stellte es fest, dass Oberst Klein keine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten vorzuwerfen sei. Klein habe vor Erteilung des Angriffsbefehls alle möglichen Aufklärungsmaßnahmen genutzt. Er habe nicht erkennen können, dass sich Zivilpersonen bei den Tanklastern befanden.

Den Befehl für den Angriff in der Nacht zum 4. September 2009 gab Klein damals, weil er befürchtete, dass die radikalislamischen Taliban die zwei von ihnen gekaperten Tanklaster als rollende Bomben benutzen könnten. Daraufhin bombardierte ein US-Kampfjet die Laster, die in einem Flussbett feststeckten.

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