MutterschutzKein Geld für schwangere Selbständige – das ist nicht erlaubt

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Bislang gibt es für werdende selbständige Mütter keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz.
Bislang gibt es für werdende selbständige Mütter keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz. Jens Kalaene/dpa
  • Das Landgericht Hannover entschied, dass private Versicherer Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nicht ausschließen dürfen, da dies geschlechterdiskriminierend sei.
  • Eine selbständige Kosmetikerin erhielt 6000 Euro Entschädigung, weil ihre Inhaberausfallversicherung sie im Fall ihrer Schwangerschaft nicht absichern wollte.
  • Der Mutterschutz für Selbständige ist 2025 erstmals im Koalitionsvertrag der Bundesregierung verankert worden und soll künftig analog zu angestellten Arbeitnehmerinnen geregelt werden.
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Ein Urteil des Landgerichts Hannover stärkt die Rechte selbständiger Mütter: Versicherer dürfen ihnen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nicht länger vorenthalten.

Von Katharina Erschov

Es ist ein erster Erfolg für selbständige Frauen, die Kinder bekommen und dabei oft benachteiligt sind. Denn bislang haben schwangere selbständige Frauen in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz. Das bedeutet, dass einerseits die für Angestellte geltenden Beschäftigungsverbote für sie nicht greifen. Andererseits fehlt eine gesetzliche Absicherung bei den Mutterschutzfristen oder dem Mutterschaftsgeld.

Wer während der Schwangerschaft oder nach der Geburt ähnliche Leistungen erhalten möchte, muss in der Regel eine private Krankentagegeldversicherung abschließen. Doch viele private Versicherer schließen den Mutterschutz von ihrem Leistungsspektrum aus. In den Vertragsbedingungen finden Frauen nicht selten einen Satz wie diesen: „Kein Versicherungsschutz besteht aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung.“

Nun hat das Landgericht Hannover geurteilt: Das ist nicht erlaubt. Anlass dieser Entscheidung war die Klage einer selbständigen Kosmetikerin, die vor ihrer geplanten Schwangerschaft eine Inhaberausfallversicherung angefragt hatte. Die hielt aber in ihren Bedingungen fest, dass Leistungen infolge einer schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft ausgeschlossen seien. Das Gericht hat darin eine klare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts gesehen. Die Rechtsanwältin der Klägerin meint, dass solche Regelungen gegen die europäische Rechtsprechung verstoßen: „Wenn Betriebsausfallversicherungen Zeiten von Unfall, Krankheit oder Quarantäne abdecken, müssen sie ebenso Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes versichern. Das ergibt sich unmittelbar aus der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie“, sagt Angela Heinssen.

Die Richter sprachen der Klägerin eine Entschädigung zu

Schon in seiner Unisex-Entscheidung von 2011 verlangte der Europäische Gerichtshof, dass Versicherungsprämien unbedingt geschlechtsneutral ausgestaltet sein müssten. Nun haben die Richter in Hannover diesen Grundsatz auf die Leistungsbedingungen in Deutschland übertragen: Schwangerschaft und Mutterschaft gelten demnach als Schutzbereiche, die nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen werden dürfen. Deshalb hat das Gericht der Klägerin wegen der Diskriminierung eine Entschädigung in Höhe von 6000 Euro zugesprochen.

In der mündlichen Verhandlung sei betont worden, dass eine Risikokalkulation zulasten von Schwangeren oder Müttern diskriminierend sei und europäische Gleichbehandlungsgebote verletze, erzählt Heinssen. „Die Kosten von Schwangerschaft und Mutterschaft müssen von der Solidargemeinschaft der Versicherten getragen werden“  – das hat das Gericht in der vergangenen Woche verkündet.

In einem ähnlich gelagerten Fall vor dem Landgericht Osnabrück Anfang des Jahres war eine Klägerin allerdings unterlegen. Abweichende Entscheidungen verschiedener Gerichte sind nicht ungewöhnlich. Rechtsklarheit entsteht jedoch erst, wenn eine höhere, wenn nicht die höchste Instanz, eine verbindliche Linie vorgibt. Ein solches Grundsatzurteil fehlt bislang allerdings.

Derzeit haben Selbständige die Möglichkeit, sich privat zu versichern oder eigene Rücklagen zu bilden. Darüber hinaus steht ihnen eine freiwillige Absicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zu. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht dort aber nur, wenn ein Krankentagegeld-Wahltarif abgeschlossen wurde, der auch während der Mutterschutzfristen zahlt. Ohne diese Zusatzabsicherung leistet die GKV nicht. Dass es diese Möglichkeit der freiwilligen Absicherung in der GKV gibt, wissen viele Frauen nicht.  Das Bündnis Mutterschutz für alle! e. V., das sich für eine bessere Absicherung selbständiger schwangerer Frauen einsetzt, fordert daher, die GKV zu verpflichten, darüber aufzuklären.

Künftig immerhin sollen selbständige Schwangere und Mütter Mutterschutz erhalten. Diese Absicht haben CDU, CSU und SPD erstmals in ihrem Koalitionsvertrag verankert. Geplant ist eine Regelung analog zu angestellten Arbeitnehmerinnen, inklusive Beschäftigungsverboten. Der Verband der Unternehmerinnen in Deutschland hält es für richtig, diesen Mutterschutz über eine von den Unternehmen zu bestreitende Umlage zu finanzieren.

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