Gendiagnostik:Gesetz voller Lücken

Zweck des Entwurfs ist es, Benachteiligungen aufgrund von gentechnischen Eigenschaften zu verhindern. Dabei lässt es bestimmte Verfahren der Gendiagnostik außen vor.

Nina von Hardenberg

Man stelle sich vor: Der Gesetzgeber stellt einen Mord mit der Pistole unter Strafe, lässt den Mord mit dem Messer aber ungesühnt. So etwa könnte man die Kritik der Ärzteschaft an dem Gendiagnostikgesetz zuspitzen.

Denn: Die Ärzte monieren zu Recht, dass das Gesetz die Frage, wie künftig mit den sensiblen Informationen aus Gentests umgegangen werden soll, von der Methode her angeht, nicht vom Ziel.

Dabei ist das Ziel klar formuliert: Zweck des Gesetzes ist es, Benachteiligungen auf Grund von genetischen Eigenschaften zu verhindern, heißt es im ersten Paragraphen. Doch dann beschränkt sich der Entwurf in der Tat auf bestimmte Verfahren, mit denen genetische Vorbelastungen erkannt werden können, und lässt andere außen vor. Ein umfassendes Verbot der Fahndung nach verborgenen Leiden hat sich die Regierung offensichtlich nicht getraut.

Der Fortschritt der Medizin ermöglicht es, künftige Leiden zu prognostizieren, lange bevor diese ausbrechen. Das ist Chance und Risiko zugleich. So können Betroffene vielleicht den Ausbruch einer Krankheit verhindern, wenn sie rechtzeitig ihren Lebensstil ändern.

Wie weit darf die Neugierde gehen?

Andererseits kann Wissen ohne die Möglichkeit von Heilung eine schwere Bürde sein. Menschen haben das Recht, ihre Gene zu erforschen, aber sie haben auch ein Recht auf Unwissenheit, lautet darum ein wichtiger Grundsatz des Gesetzes.

Auch für Versicherungen und Arbeitgeber sind Informationen aus Gentests sehr wertvoll. Versicherer, die die Krankheitsrisiken ihrer Mitglieder kennen, können deren Therapiekosten präziser kalkulieren. Arbeitgeber verzichten womöglich auf eine Einstellung, wenn sie von der drohenden Krankheit eines Bewerbers hören.

Wie weit aber darf die Neugierde von Arbeitgebern und Versicherungen gehen? Wo endet das legitime Interesse des Versicherers, das Risiko für die Gesamtheit der Versicherten zu kalkulieren, und wo beginnt die Ausspähung? Die Risikoprüfungen der Versicherungswirtschaft gehen schon heute häufig deutlich zu weit, urteilte der Ethikrat hierzu im vergangenen Jahr.

So weit geht der vorgelegte Gesetzentwurf nicht. Er orientiert sich vielmehr in weiten Teilen an der derzeitigen Praxis. Die Assekuranz hat sich schon heute selbst verpflichtet, bei Policen mit einer Versicherungssumme von bis zu 250.000 Euro auf den klassischen Gentest - also die Untersuchung von Chromosomen und DNS - zu verzichten.

Die gleiche Regelung findet sich im Gesetzentwurf. Immerhin fügt die Regierung zum Ärger der Versicherungswirtschaft noch Blutuntersuchungen hinzu, aus denen sich ebenfalls häufig Rückschlüsse auf Gendefekte ziehen lassen.

Den Versicherungen geht der Entwurf zu weit

Andere Analysemethoden bleiben jedoch ausgeschlossen. Man hätte sich mehr Mut gewünscht. Mut, den etwa die rot-grüne Regierung bei ihrem in der vergangenen Legislaturperiode angefangenen Gesetzentwurf noch hatte.

Dieser Entwurf war breiter angelegt. Er regelt nicht nur den Umgang mit Informationen aus klassischen Gentests und Blutuntersuchungen, sondern auch Prognosen auf Grund von Ultraschall-Untersuchungen und Fragen nach Familienkrankheiten.

Zu Recht: Denn ein Mensch braucht ja nicht allein deshalb weniger Beratung und Aufklärung, weil seine Krankheit durch eine andere Untersuchungsmethode ans Licht kommt.

Die vergleichsweise enge Definition des jetzigen Entwurfs kommt scheinbar den Unternehmen der Versicherungswirtschaft entgegen. Die Frage nach Familienkrankheiten etwa ist vor vielen Versicherungsabschlüssen üblich - es ist eine Praxis, die sie nun fortführen dürfen.

Zufrieden sind die Versicherer mit dem Gesetz deshalb trotzdem nicht. Der Entwurf geht der Branche zu weit. Sie pocht auf ihr Recht, bei Vertragsabschluss alle Informationen zu kennen, die der Kunde kennt. Die Regierung wird also auch so noch Kämpfe gegen die Interessenvertreter ausfechten müssen.

Sie wird dabei beweisen können, wie ernst es ihr mit dem Schutz des Bürgers vor Ausspähung ist. Ein Zurück gibt es nicht mehr. Das Gendiagnostikgesetz wurde schon zu oft auf die lange Bank geschoben.

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