Initiativen, die sich für Demokratie und gegen Rechtsextremismus einsetzen, werden seit einiger Zeit immer wieder mit Anzeigen beim Finanzamt konfrontiert – Anzeigen, die aus den Reihen der AfD kommen. Das zielt darauf, die finanzielle Grundlage dieser Gruppierungen ins Wanken zu bringen und deren politische Aktivitäten auszubremsen. Denn „politisch“ zu sein, ist neuerdings eine nicht ungefährliche Tätigkeit. Wer nicht aufpasst, verliert seinen Status als gemeinnützige Organisation. Das Recht der Gemeinnützigkeit, das die Regeln für eine steuerliche Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements aufstellt, ist zum Unsicherheitsfaktor geworden.
Die Wurzel dieser Unsicherheit ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2019. Das Gericht hatte der globalisierungskritischen Organisation „Attac“ den Status der Gemeinnützigkeit aberkannt, weil sie „politische Zwecke“ verfolge. Dies sei zwar „in gewissen Grenzen“ gestattet, aber nur, wenn es gleichsam zwangsläufig mit dem gemeinnützigen Engagement verbunden sei. Denn die Abgabenordnung erlaubt zwar eine „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ – aber politisch konkret, so ist der BFH zu verstehen, soll es bitte nicht werden.
Parteipolitisch klar verortete Gruppierungen haben nichts in der Gemeinnützigkeit verloren
Wenig verwunderlich, dass die Organisationen per Brief beim Kanzler um mehr Klarheit betteln. Wer sich ein klein wenig mit der Anwendung juristischer Leitlinien auskennt, der ahnt, dass die Abgrenzung zwischen „allgemeiner“ Demokratieförderung und Verfolgung „politischer Zwecke“ maximal schwammig und damit äußerst anfällig für Willkür ist. Für den einen adressiert der Ruf nach einer Vermögensteuer – eine „Attac“-Forderung – ein elementares demokratisches Gleichheitsproblem. Für den anderen ist das schierer Polit-Aktivismus.
Der BFH hat den Praktikern in den Finanzämtern also mit seinem „Wie viel Politik darf sein?“-Urteil ein Auslegungsrätsel hinterlassen, das die AfD geradezu als Einladung für böswillige Anzeigen ansehen muss. Dass der einschlägige Paragraf 52 Abgabenordnung ein regelrechtes Sammelsurium förderungswürdiger Zwecke enthält – vom Wohlfahrtswesen über die Volksbildung bis zur Kleingärtnerei –, macht die juristische Arbeit nicht gerade einfacher.
Richtig ist allerdings auch, dass hinter dem Urteil tatsächlich ein komplexes Problem steckt. Denn wenn sich eine Nichtregierungsorganisation zu sehr politisiert, gerät sie irgendwann in die inhaltliche Nähe zu den Parteien. Und die politischen Parteien, das ist ein Feld, auf dem das Bundesverfassungsgericht die staatlichen Fördermöglichkeiten eng begrenzt hat. 3300 Euro im Jahr dürfen Parteispender bei der Steuer geltend machen, Spenden von Körperschaften sind von der Steuerbegünstigung ohnehin ganz ausgeschlossen. Einfach deshalb, damit der Staat über das Steuerrecht nicht auch noch den Einfluss der Reichen und Begüterten auf die Parteien unterstützt.
Es ist also durchaus nachvollziehbar, dass parteipolitisch klar verortete Gruppierungen nichts in der Gemeinnützigkeit verloren haben. Könnten sie als Vorfeld-Gruppierung „ihrer“ Partei die Steuervorteile einstreichen, dann wäre das eine Einladung zur Umgehung der strengen Regeln zur Parteienfinanzierung. Das sagt sogar „Attac“ selbst: „In der Tat wäre es problematisch, wenn zivilgesellschaftliche Körperschaften in den politischen Ideenstreit zugunsten einer Partei eingreifen könnten und würden“, heißt es in der Verfassungsbeschwerde, mit der die Organisation das BFH-Urteil angreift. Schon gar, wenn sie steuerbegünstigt viel Geld angesammelt hätten.
Also bitte keine Parteipolitik, so weit, so klar. Weniger nachvollziehbar ist indes, warum man die NGOs deshalb in das nebulöse Feld einer „allgemeinen“ Demokratieförderung verbannen muss. Nicht einmal der BFH selbst scheint ja so recht zu wissen, wie man eigentlich unpolitisch bleiben soll, wenn man sich für die Demokratie ins Zeug legt.
Der Protest gegen die Atomkraft war als gemeinnützig anerkannt
Die Karlsruher „Attac“-Klage argumentiert deshalb: Solange es keiner bestimmten Partei dient, muss politisches Engagement auch konkret und umfassend sein dürfen, ohne den Gemeinnützigkeitsstatus zu verlieren. Und zwar deshalb, weil es aus ihrer Sicht stets den einen markanten Unterschied zwischen politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Gruppen gibt, egal, zu welchen politischen Themen sie sich äußern: Parteien wollen ins Parlament.
Die von den Professoren Wolfram Cremer und Andreas Fisahn formulierte Beschwerdeschrift erinnert bei dieser Gelegenheit daran, dass politische Willensbildung im demokratischen Gemeinwesen eben auch von unten nach oben stattfinden muss. Politische Vereinigungen haben hier gelegentlich die Rolle des Feuermelders, auch für politische Fehlentwicklungen, schreiben sie.
Ein Beispiel: Der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) hat in den Achtzigerjahren den Protest gegen die Atomkraft zum zentralen Thema gemacht. Das war nun wirklich politisch, muss man sagen, und Jahrzehnte später sogar politisch erfolgreich. Der BBU war als gemeinnützig anerkannt, bestätigt durch den Bundesfinanzhof in einem Urteil von 1984.

