Geheimdienste - Leipzig:BND muss Informationen zu Hintergrundgesprächen rausgeben

Leipzig (dpa) - Das Bundesverwaltungsgericht hat den Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND) gestärkt. Der Geheimdienst müsse einem Journalisten bestimmte Auskünfte über Hintergrundgespräche mit anderen Medienvertretern erteilen, entschied das Gericht in Leipzig am Mittwoch. (Az.: BVerwG 6 A 7.18)

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Leipzig (dpa) - Das Bundesverwaltungsgericht hat den Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND) gestärkt. Der Geheimdienst müsse einem Journalisten bestimmte Auskünfte über Hintergrundgespräche mit anderen Medienvertretern erteilen, entschied das Gericht in Leipzig am Mittwoch. (Az.: BVerwG 6 A 7.18)

Geklagt hatte der rechtspolitische Korrespondent des Berliner "Tagesspiegels", Jost Müller-Neuhof. Er berief sich auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch und wollte vom BND unter anderem wissen, über welche Themen bei den als vertraulich deklarierten Runden gesprochen wurde und welche Medien und welche Journalisten konkret eingeladen waren.

Müller-Neuhof kritisierte eine "selektive Informationsvermittlung" des BND in diesen Hintergrundgesprächen. "Es geht darum, etwas Licht ins Dunkelfeld dieser Form der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit zu bringen", sagte er. Auch andere Bundesbehörden oder Ministerien lüden zu solchen vertraulichen Gesprächsrunden ein.

Der BND hatte die Herausgabe der Informationen verweigert und sich auf ein Geheimhaltungsinteresse berufen. Zudem stünde das informationelle Selbstbestimmungsrecht der eingeladenen Journalisten der Erteilung der gewünschten Auskünfte im Weg. Nach eigenen Angaben bat der BND jeweils rund 30 Pressevertreter zu den Gesprächen hinzu.

Den Argumenten folgten die Bundesverwaltungsrichter nicht. Der grundgesetzlich geschützte Auskunftsanspruch der Presse sei prinzipiell auch auf den Geheimdienst anwendbar, sagte der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Ingo Kraft, in der Urteilsbegründung. Daher müsse sehr sorgfältig abgewogen werden, welche Gründe gegen eine Auskunftserteilung sprechen könnten.

Ein schutzwürdiges öffentliches Interesse wäre es zum Beispiel, dass man keine Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Geheimdienstes ziehen können soll. Auch die Erfüllung seiner Aufgaben darf nicht gefährdet werden. Dass das durch die Erteilung der Auskünfte geschehen könnte, habe der BND "nicht hinreichend dargelegt", erklärte das Gericht. Das Auskunftsinteresse der Presse überwiege zudem in diesem Fall die informationelle Selbstbestimmung der Journalisten.

In einem Punkt wies das Gericht die Klage ab: Der Kläger hatte auch wissen wollen, ob und wie das Bundeskanzleramt unterrichtet wurde über eine Interview-Äußerung des BND-Präsidenten zur Beteiligung der Gülen-Bewegung am Militärputsch in der Türkei. "Einer Beantwortung steht das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des BND entgegen", hieß es vom Gericht.

Der BND erklärte nach der Urteilsverkündung, er nehme die Entscheidung "mit Respekt zur Kenntnis". Ob der Geheimdienst auch in Zukunft noch zu Hintergrundgesprächen einladen wird, ließ er offen.

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