Gastkommentar:Innere Unsicherheit

In mehreren Bundesländern darf die Polizei zur Abwehr von Gefahren immer früher eingreifen. Diese Art von Prävention ist ein Albtraum für den Rechtsstaat. Denn wenn der Staat sich keine Grenzen setzt, droht er selbst zur Gefahr zu werden.

Von Tobias Singelnstein

Mehrere Bundesländer arbeiten derzeit an einer Reform ihrer Polizeigesetze, allen voran Bayern. Die Grundzüge der geplanten Änderungen gleichen sich. Im Zentrum steht zum einen die Ausweitung der Befugnisse zur heimlichen Überwachung und des Präventivgewahrsams, also der Freiheitsentziehung zur Abwehr einer Gefahr. Zum anderen wird die Kategorie der "drohenden Gefahr" ausgebaut. Zahlreiche polizeiliche Eingriffsbefugnisse - in Bayern zum Beispiel die Überwachung der Telekommunikation - sollen schon bei viel geringeren Anlässen gestattet werden als bislang: Statt einer konkreten Gefahr soll es bei bedeutenden Rechtsgütern genügen, dass bestimmte Tatsachen darauf hinweisen, es könnte in Zukunft eine gefährliche Situation entstehen.

Was als Ausnahmetatbestand für Gefährder und mutmaßliche Terroristen geschaffen wurde, wird so zu einem allgemeinen Maßstab für polizeiliches Handeln gemacht. Diese Vorverlagerung polizeilicher Einflussbefugnisse ist Ausdruck einer allgemeinen Präventionsorientierung: Möglichst frühzeitig eingreifen, lautet die Devise. "Predictive Policing", also die Berechnung der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten durch Algorithmen, und "Vorfeldtatbestände" im Strafgesetzbuch sind weitere Beispiele für diese Entwicklung im Bereich der inneren Sicherheit.

Was auf den ersten Blick sinnvoll anmutet, ist mit Blick auf die Grundrechte ein Albtraum. Das staatliche Handeln entfernt sich weiter von dem eigentlichen Anlass, dem möglichen Schaden. Dadurch werden die Voraussetzungen, und so auch die Begrenzungen, intensiver Grundrechtseingriffe immer vager. Maßstab ist nicht mehr ein eingetretener Schaden, wie im Strafrecht, oder eine konkret drohende Schädigung, wie bislang im Polizeirecht. Stattdessen werden polizeiliche Einschätzungen und Anhaltspunkte wie Lebenslauf, Religion oder Kontaktpersonen maßgeblich für die Entscheidung, ob die Polizei in Grundrechte eingreift.

Damit potenziert sich das Problem der Prognose: Die Wahrscheinlichkeitsaussage über künftige Entwicklungen ist umso unzuverlässiger, je weiter sie sich von ihrem Anlass entfernt. Je früher also polizeiliche Eingriffe ansetzen, umso häufiger werden sie auch Bürger treffen, von denen tatsächlich keine Gefahr ausgeht.

Zugleich wird durch die Verlagerung in das Vorfeld die rechtsstaatlich essenzielle Kontrolle staatlicher Grundrechtseingriffe erheblich erschwert. Je klarer und bestimmter die Grenzen für staatliches Handeln sind, desto besser können Gerichte deren Einhaltung prüfen. Eine weite und vage Kategorie wie die "drohende Gefahr" aber ist nur schwer zu bestimmen und zu überprüfen.

Das Streben nach Prävention kennt keine Grenzen, denn Gefahren gibt es unendlich viele

Das größte Problem eines solchen Präventionsstrebens ist indes seine potenzielle Grenzenlosigkeit. Ursachen für Gefahren gibt es unendlich viele; und man kann ihnen immer noch früher und immer noch umfassender begegnen. Der nächste Schritt ins Vorfeld ist daher nur eine Frage der Zeit. Die Varianten des "Predictive Policing", die in den USA praktiziert werden, und das in China eingeführte "Social Scoring" - die permanente Bewertung der Konformität aller Bürger anhand zahlloser Daten über das Sozialverhalten - zeigen, wohin die Reise geht. Ein Staat, der sich auf diesem Weg keine Grenzen setzt, droht selbst zur Gefahr zu werden.

Tobias Singelnstein ist Professor für Kriminologie an der Ruhr-Universität Bochum.

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