Frauenquote in Vorständen:Eine unter vieren

Bundesfamilienministerin Christine Lambrecht (SPD) spricht im Deutschen Bundestag

Christine Lambrecht (SPD), derzeit auch Bundesfamilienministerin, zeigt sich zufrieden mit der Einigung auf die Frauenquote für Vorstände großer Unternehmen.

(Foto: Bernd von Jutrczenka/dpa)

Die Fraktionen von Union und SPD im Bundestag haben sich nach langem Streit auf eine Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen großer Unternehmen geeinigt.

Von Henrike Roßbach, Berlin

Die Fraktionen von Union und SPD haben sich im Streit über eine feste Frauenquote in den Vorständen großer Unternehmen auf einen Kompromiss verständigt. Christine Lambrecht (SPD), die inzwischen Bundesjustiz- und Bundesfamilienministerin ist und somit die beiden für dieses Gesetz federführenden Ressorts in ihrer Person vereint, lobte die Einigung als großen Erfolg. "Das ist ein Meilenstein für die Frauen in Deutschland und bietet gleichzeitig eine große Chance sowohl für die Gesellschaft als auch für die Unternehmen selbst", sagte sie am Freitag.

Hoch qualifizierte Frauen stießen noch immer "viel zu häufig an gläserne Decken". Es gebe in den Vorständen immer noch reine Männerklubs, die gern unter sich blieben. "Damit wird zukünftig Schluss sein." Das Gesetz soll im Juni, gerade noch rechtzeitig zur Sommerpause, vom Bundestag verabschiedet werden.

Das sogenannte Zweite Führungspositionengesetz sieht eine Mindestbeteiligung von Frauen in den Vorständen börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen vor. Konkret muss künftig in Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern mindestens eine Frau mit am Tisch sitzen. Allerdings muss kein Vorstand seinen Posten deshalb vorzeitig frei machen; die Regel greift erst im Fall einer Neubesetzung.

Faktisch gilt das umgekehrt auch für Männer; männerfreie Vorstände wären genauso unzulässig. In der Realität aber spielt dieser Fall derzeit keine Rolle. Laut dem aktuellen "Women on Board"-Index der Initiative Frauen in die Aufsichtsräte (Fidar) fallen derzeit 66 Unternehmen unter die neue Regelung. Davon haben 25 bislang keine Frau im Vorstand; zwölf dieser 25 haben auch nicht vor, daran etwas zu ändern - sie haben sich die Zielgröße von null Frauen im Vorstand gegeben.

Auch in Unternehmen, die mehrheitlich dem Bund gehören, und in Körperschaften des öffentlichen Rechts - wie etwa die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherungsträger - wird es eine Mindestbeteiligung von einer Frau im Vorstand geben. In den Bundesunternehmen greift die Regel für alle Vorstandsgremien mit mehr als zwei Mitgliedern, in den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen für "mehrköpfige" Vorstände.

Der Industrieverband BDI nannte die neue Regelung eine große Herausforderung, begrüßte aber die verlängerte Übergangsfrist. Die stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Elke Hannack, forderte, dass als nächstes "deutlich mehr Unternehmen" von der Mindestbeteiligung erfasst werden müssten.

Anspruch auf Mutterschutz für Vorstandsfrauen

Der Gesetzentwurf war schon Anfang März ein erstes Mal im Bundestag beraten worden; danach aber blockierte die Unionsfraktion den weiteren Gesetzgebungsprozess und forderte Lockerungen. Zu dem nun gefundenen Kompromiss gehört unter anderem, dass die Übergangsfrist, nach der bei einer Wiederbestellung in einem Vorstand das neue Mindestbeteiligungsgebot gilt, von acht auf zwölf Monate verlängert wurde. Zudem soll bei kleineren Krankenkassen mit zwei Vorstandsmitgliedern eine einmalige Wiederwahl möglich sein - auch wenn dann abermals zwei Männer dem Führungsgremium angehören. Das gewähre diesen Kassen "eine gewisse Flexibilität", heißt es in dem Änderungsentwurf.

Unionsfraktionsvize Nadine Schön (CDU) betonte am Freitag dagegen einen anderen Punkt, den CDU und CSU durchgesetzt hätten. Dass nämlich Vorstandsfrauen künftig einen Anspruch auf Mutterschutz entsprechend den gesetzlichen Mutterschutzfristen hätten und dass der Aufsichtsrat Vorstandsmitgliedern Auszeiten von bis zu drei Monaten - für Elternzeit, die Pflege von Angehörigen oder auf Grund einer Krankheit - nur dann versagen dürfe, wenn wichtige unternehmerische Interessen entgegenstünden. "Davon profitieren Frauen und Männer gleichermaßen", so Schön.

Laut Änderungsvorschlag wird die Bestellung eines Vorstandsmitglieds in einem solchen Fall für die Dauer der Auszeit widerrufen; gleichzeitig sichert der Aufsichtsrat die Wiederberufung im Anschluss zu.

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