Flüchtlingskrise:Merkels Grenzöffnung

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Der Europäische Gerichtshof trifft eine Grundsatzentscheidung: Staaten an der EU-Außengrenze bleiben für Asylsuchende zuständig, allerdings dürfen andere Länder freiwillig Flüchtlinge aufnehmen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der starre Verteilmechanismus des europäischen Asylsystems, der vor allem die Staaten an den Außengrenzen der EU belastet, gilt grundsätzlich auch in außergewöhnlichen Situationen, wie während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Nach der sogenannten Dublin-Verordnung ist für Asylverfahren auch bei einer Massenflucht jener Staat zuständig, in dem ein Flüchtling erstmals EU-Boden betritt. Zugleich aber weist der EuGH darauf hin, dass trotz dieser Regel Raum für einseitige Maßnahmen der Staaten bleibt, um die Lage zu entschärfen. Gemeint sind damit Entscheidungen, wie sie Bundeskanzlerin Angela Merkel im Jahr 2015 mit der Öffnung der Grenzen getroffen hat. Deutschland hatte damals hinsichtlich syrischer Flüchtlinge zeitweise vom sogenannten Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht, also Verfahren übernommen, die man auf andere Staaten hätte abwälzen können. Nach den Worten des EuGH steht eine solche Aktion nicht etwa im Widerspruch zum europäischen Asylsystem - im Gegenteil: Solche einseitigen Maßnahmen entsprächen dem "Geist der Solidarität", der Grundlage der Dublin-Verordnung sei, heißt es in dem am Mittwoch verkündeten Urteil.

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