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Flüchtlinge - Münster:Kein Anspruch auf Familien-Asyl bei volljährigem Sohn

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Münster (dpa/lnw) - Eine Flüchtlingsfamilie aus Syrien hat keinen Anspruch auf gemeinsames "Familien-Asyl" in Deutschland, wenn ein Mitglied zwar als Flüchtling anerkannt wurde, zu diesem Zeitpunkt aber bereits volljährig war. Dabei spielt das Alter bei der Einreise keine Rolle. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Donnerstag in Münster mitgeteilt.

Das OVG musste in dem vorliegenden Fall die Situation einer Familie bewerten, die Anfang 2016 über die Balkanroute nach Deutschland eingereist war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sprach dem Ehepaar und seiner 17-jährigen Tochter wegen des Bürgerkriegs in Syrien den sogenannten subsidiären Schutz zu. Dadurch wurde die Familie nicht als Flüchtlinge anerkannt, bekam aber einen zwischenzeitlichen Schutz in Deutschland. Der Sohn hingegen erhielt - in einem weiteren Verfahren - den besser gestellten Flüchtlingsstatus. Weil er aber zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits volljährig war, hat die Familie nach Auffassung der OVG-Richter keinen Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige. Die Eltern dagegen waren bei ihrer Klage davon ausgegangen, dass das Alter zum Zeitpunkt der Einreise entscheidend ist. Da war der Junge noch minderjährig (Az.: 14 A 2778/17.A, Urteil vom 13. März 2020).

Eine politische Verfolgung von Eltern und Tochter sieht das OVG nicht, obwohl die fünf Söhne der Familie den Wehrdienst in Syrien für das Assad-Regime verweigert hatten. "Der Senat hält weiter an seiner Rechtsprechung fest, dass es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gebe, dass der syrische Staat dem Wehrdienstentzieher eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt", heißt es in der Mitteilung des OVG. Grundlage für diese Bewertung ist der Lagebericht des Auswärtigen Amtes von November 2019. Der Senat hat keine Revision zugelassen. Dagegen ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.

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