Fall Edathy:Ermittler sollen Regeln des Bundestages missachtet haben

War Sebastian Edathy zum Zeitpunkt der Durchsuchungen in seinen Privat- und Büroräumen noch Mitglied des Bundestages - und damit immun? Die Staatsanwaltschaft Hannover hat sich vor ihren Ermittlungen offenbar unzureichend informiert.

Von Hans Leyendecker und Tanjev Schultz

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat sich vor der Durchsuchung der Büros und Privaträume des ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy am 10. Februar offenbar unzureichend darüber informiert, ob zu diesem Zeitpunkt Edathys Mandatsverhältnis erloschen war oder nicht. Gegen die Behörde gibt es Vorwürfe, die Durchsuchungen seien rechts- und verfassungswidrig gewesen, weil Edathy zum Zeitpunkt der Heimsuchung noch Abgeordneter war und Immunität genoss. Edathys Anwalt Christian Noll hatte deshalb gefordert, die Beamten von den Ermittlungen zu entbinden.

Nach Darstellung der Behörde, die gegen Edathy wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von Kinderpornografie ermittelt, hat sie sich bei ihrer Entscheidung auf einen Eintrag von Edathy auf Facebook über seinen Mandatsverzicht und auf eine entsprechende Mitteilung Nolls verlassen. "Aus dem Grunde sind wir davon ausgegangen und durften davon ausgehen, dass das tatsächlich so war", erklärte Oberstaatsanwalt Thomas Klinge am Wochenende. Er widersprach so Vorwürfen, die Immunität Edathys missachtet zu haben. Noll weist die Version der Behörde zurück: Sein Brief, in dem er Edathys Mandatsverzicht mitteilte, könne für die Staatsanwaltschaft gar keine Rolle gespielt haben. Das würde sich aus den zeitlichen Abläufen ergeben.

Die Strafverfolger hatten sich auch nicht bei der Bundestagsverwaltung erkundigt, ob das Abgeordnetenmandat tatsächlich schon erloschen war. Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) hatte erst am 10. Februar, dem Tag der Durchsuchung, dem Abgeordneten bestätigt, dass er dessen schon Tage alte Verzichtserklärung unterzeichnet habe. Nach dem Bundeswahlgesetz erlischt das Mandat erst nach Ablauf des Tages, an dem der Bundestagspräsident eine solche Verzichtserklärung bestätigt hat. Bis Mitternacht galt noch die Immunität Edathys. Die Rechtslage sei klar, heißt es dazu in der Bundestagsverwaltung. Die Durchsuchung hätte also frühestens am 11. Februar erfolgen dürfen.

Große Eile der Staatsanwaltschaft

Ob das niedersächsische Justizministerium tatsächlich, wie von Edathy gefordert, die Staatsanwaltschaft Hannover von den Ermittlungen entbinden wird und ob ein Verwertungsverbot für die am 10. Februar sichergestellten Beweismittel gilt, ist noch unklar. Der Konflikt hätte vermieden werden können. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits am 6. Februar einen Brief an den Bundestagspräsidenten verfasst, dass sie ein Verfahren gegen den Abgeordneten Edathy einleiten wolle. Nach Eingang eines solchen Schreibens bedarf es einer Wartefrist von 48 Stunden, bis Ermittlungen eingeleitet werden dürfen. Die Behörde hat dieses Dokument aber nicht, wie es andere Staatsanwaltschaften machen, per Boten überbracht, sondern mit der Post verschickt. Und der Brief traf erst am 12. Februar bei Lammert ein.

Edathys Verteidiger hat vorletzte Woche bereits Verfassungsbeschwerden gegen die Durchsuchungen beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, weil es keinen Anfangsverdacht gegeben habe, der die Durchsuchungen gerechtfertigt hätte.

Die Staatsanwaltschaft präsentierte den Antrag auf Durchsuchung offenbar in aller Eile am 10. Februar um 11.05 Uhr dem Amtsgericht Hannover. Nur eine Minute zuvor hatte Noll der Staatsanwaltschaft ein Fax geschickt, in dem er Edathys Mandatsverzicht erwähnte. Der Antrag der Ermittler wurde vom Gericht übernommen, einschließlich des vorformulierten Satzes: "Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigenständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage an." Am Nachmittag des 10. Februar begannen dann die Durchsuchungen, die möglicherweise rechtswidrig waren. Zu einem späteren Termin fand eine Auswertung der Verbindungsdaten von Edathys Dienst-Laptop statt, bei der nach einer Auswertung des Landeskriminalamtes angeblich eindeutig kinderpornografische Bilddateien aus dem Internet festgestellt worden sein sollen.

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