Urteil in Karlsruhe:Facebook darf Konten nicht einfach löschen

FILE PHOTO: FILE PHOTO: A 3D-printed Facebook logo is seen placed on a keyboard in this illustration

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Facebook lässt die genauen Maßstäbe fürs Löschen von Beiträgen offen .

(Foto: Dado Ruvic/REUTERS)

Facebook muss Nutzer informieren, bevor es ihre Konten sperrt, erklärt der Bundesgerichtshof. Beim Löschen von Hassposts kann das Unternehmen aber schneller reagieren.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Es ist eine der großen Fragen der digitalen Welt: Kann Facebook nach eigenen Hausregeln bestimmen, was jemand sagen darf und was nicht? Oder gelten die Regeln des Grundgesetzes? Der Bundesgerichtshof hat nun eine erste Antwort gegeben: Facebook ist "grundsätzlich" berechtigt, Kommunikationsstandards vorzugeben, die strenger sind als strafrechtliche Paragrafen wie Beleidigung oder Volksverhetzung. Wie weit oder eng der Korridor ist, in dem die großen Plattformen die Regeln des Meinungsaustauschs definieren, ließ der BGH offen. Er stellte aber eines klar: Die Grundrechte sind auch auf einer privaten Plattform wie Facebook von Bedeutung.

Anlass des Karlsruher Urteils waren zwei Verfahren. Eine Nutzerin hatte auf Facebook ihrem Zorn wegen der "Morde von islamischen Einwanderern" freien Lauf gelassen: "Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert's! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen."

Ein weiterer User reagierte auf ein Video, auf dem eine Person mit Migrationshintergrund eine Polizeikontrolle verweigerte - weil es eine Frau war, die ihn kontrollieren sollte. Er formulierte seine Wut in lauten Großbuchstaben: "DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN ... KLAUEN ... RANDALIEREN ... UND GANZ WICHTIG ... NIE ARBEITEN." Facebook löschte die Posts, weil sie gegen das Verbot der "Hassrede" verstießen, und sperrte vorübergehend die Nutzerkonten.

Der BGH hat Facebook verpflichtet, beide Posts wiederherzustellen. Die Äußerungen hielten sich innerhalb der Grenzen des Strafrechts, erläuterte der Senatsvorsitzende Ulrich Herrmann - deutete aber an, dass der Senat vor allem den zweiten Post für grenzwertig halte. Der BGH interpretierte den Satz mit den "Goldstücken" so, dass er auf die frauenfeindliche Haltung des in dem Video zu sehenden Migranten gemünzt sei.

Nutzer müssen angehört werden

Laut BGH ist es Plattformen wie Facebook zwar nicht prinzipiell versagt, solche Äußerungen nach eigenen Regeln zu entfernen; nach welchen genauen Maßstäben dies möglich ist, bleibt in dem Urteil aber offen. Grund für die Verurteilung von Facebook ist vielmehr eine Verfahrenslücke in den Geschäftsbedingen. Dort war weder für Sperrungen noch für Löschungen ein Anhörungs- oder Beschwerderecht der Nutzer vorgesehen. Solche Verfahren dienten der Wahrung von Grundrechten, sagte Herrmann. Damit seien die Bedingungen unwirksam, weil die Nutzer des Netzwerks unangemessen benachteiligt würden.

Daraus folgen sehr konkrete Vorgaben des BGH. Wenn ein Konto gesperrt werden soll, dann muss der Nutzer über die Gründe informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten - und zwar vorab. Ähnliches gilt bei der Löschung eines Posts, allerdings reicht es hier aus, dass der User "zumindest nachträglich" die Gelegenheit erhält, seine Position darzulegen.

Damit trägt der BGH der in der Verhandlung vor einer Woche geäußerten Sorge Rechnung, dass es bei Löschungen von Hassposts manchmal sehr schnell gehen muss. Facebook-Anwalt Christian Rohnke hatte an den Shitstorm gegen die dunkelhäutigen englischen Fußballspieler erinnert, die im Finale zur Europameisterschaft ihre Elfmeter verschossen hatten. "Man muss solche Phänomene kurzfristig stoppen können", sagte Rohnke. Der Anwalt hatte allerdings auch eine Anhörung vor einer Kontosperrung als nicht praktikabel bezeichnet; in diesem Punkt ist ihm der BGH nicht gefolgt.

Mit dem BGH-Urteil ist zumindest im Prinzip geklärt, dass die Meinungsfreiheit der Nutzer mit der Unternehmensfreiheit der Plattformen in Einklang zu bringen ist. Wie groß der Spielraum der sozialen Medien für eigene Regeln aber tatsächlich ist, dürfte jedoch weiteren Urteilen vorbehalten sein. Wolfgang Janisch

Zur SZ-Startseite
FILE PHOTO: FILE PHOTO: A 3D-printed Facebook logo is seen placed on a keyboard in this illustration

MeinungMeinungsfreiheit
:Nicht Facebook darf die Standards bestimmen

Facebook muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zwei üble Posts wiederherstellen. Droht damit der Siegeszug der Hetzer? Mitnichten, dafür aber eine andere Gefahr.

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: