Extremismus - Dresden:SPD hält AfD-Mann Jens Maier als Richter für untragbar

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Jens Maier, ehemaliger AfD-Bundestagsabgeordneter. Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa/Archivbild (Foto: dpa)

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Dresden (dpa/sn) - Die SPD im Sächsischen Landtag will den früheren AfD-Bundestagsabgeordneten Jens Maier nicht als Richter hinnehmen. "Die Vorstellung, dass der Rechtsextremist Jens Maier bald wieder den Vorsitz in einem sächsischen Gerichtssaal übernehmen könnte, ist für die SPD-Fraktion untragbar", sagte Fraktionsvize Hanka Kliese am Freitag in Dresden. Es müssten alle rechtlich möglichen Maßnahmen ergriffen werden, um das zu verhindern. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richterinnen und Richter sei der SPD wichtig. Wer die freiheitliche- demokratische Grundordnung und damit den Rechtsstaat ablehne, sollte nicht über Recht und Gesetz entscheiden.

Maier (59) wird vom Verfassungsschutz in Sachsen als Rechtsextremist eingestuft. Nach seinem Ausscheiden aus dem Bundestag will er nun in die sächsische Justiz zurückkehren, wo er vor seinem Mandat im Bundestag tätig war. Das Justizministerium will sich zu Einzelheiten in dem noch nicht abgeschlossenen Personalverfahren nicht äußern. Laut Abgeordnetengesetz hätten Richter das Recht, wieder in ihr Dienstverhältnis zurückzukehren, hieß es. Es gebe aber keinen Anspruch auf die frühere Dienststelle.

Eine Sprecherin des Ministeriums sagte unlängst, dass eine Rückkehr des Ex-Abgeordneten ein Disziplinarverfahren nicht ausschließe. Das entscheide jedoch nicht das Justizministerium, sondern das jeweilige Gericht.

Nach Ansicht der Neuen Richtervereinigung kann nur eine Richteranklage klären, ob Maier weiter Richter sein kann. "Ein Richter, der nicht die Gewähr dafür bietet, auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stehen, hat in diesem Amt nichts zu suchen", erklärte Ruben Franzen, Sprecher der Landesgruppe Sachsen der Neuen Richtervereinigung, am Freitag und verwies auf Artikel 80 der Sächsischen Verfassung.

"Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder des Freistaates verstößt, so kann auf Antrag des Landtages das Bundesverfassungsgericht anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden", heißt es im Artikel 80. Der Landtag muss mit einer Zweidrittelmehrheit darüber befinden.

Franzen zufolge sehen Prozessordnungen "für den Fall, dass ernsthafte Zweifel an der Neutralität eines Richters bestehen, zwar die Möglichkeit vor, einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit zu stellen". Das sei aber eine Lösung für den Einzelfall. "Wenn es um die Frage der grundsätzlichen Eignung einer Person für das Richteramt geht, ist dies keine Option. Weder für die Verfahrensbeteiligten, noch für ein Gericht, das dauernd entsprechende Anträge zu bearbeiten hätte."

© dpa-infocom, dpa:220114-99-712551/1

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