Bundesverfassungsgericht zu Euro-Rettungsschirm:Neun Hansel sind nicht das Parlament

Das Bundesverfassungsgericht will, dass grundsätzlich das Plenum des Bundestags über Euro-Notmaßnahmen entscheidet: Eine Übertragung der Beteiligungsrechte des Bundestages auf das sogenannte 9er-Sondergremium darf es nur geben, wenn es brennt, nicht schon dann, wenn es brenzlig ist. Das Gesetz über den Euro-Rettungsschirm wird also in den Teilen, in denen es um die Rechte des Bundestags geht, neu geschrieben werden müssen. In der jetzigen Fassung konterkariert es nämlich auf hinterfotzige Weise die Karlsruher Demokratie-Vorgaben.

Heribert Prantl

Erst einmal Entwarnung: Der Spruch aus Karlsruhe rüttelt nicht am großen Euro-Rettungsschirm. Die Richter schlagen keine Löcher in die Bespannung; sie versuchen schon gar nicht, den ganzen Schirm zuzuklappen. Der Rettungsschirm bleibt der Rettungsschirm. Es werden "nur" die gesetzlichen Regeln geändert werden müssen, nach denen dieser Rettungsschirm konkret zum Einsatz kommt.

Umbau Plenarsaal Bundestag

Über finanzielle Notmaßnahmen wie den Euro-Rettungsschirm sollte der gesamte Bundestag entscheiden, nicht nur ein Sondergremium, fordert das Bundesverfassungsgericht.

(Foto: dpa)

Aber dieses "nur" hat es in sich: Das Gesetz vom 14. Oktober, in dem es um die Beteiligungsrechte des Parlaments bei der Euro-Rettung geht, wird in einer wichtigen Passage neu geschrieben werden müssen: Es darf nicht sein, dass über praktisch alle finanziellen Notmaßnahmen nicht der gesamte Bundestag, sondern nur das sogenannte 9er-Sondergremium entscheidet.

Die einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichts vom Freitag besagt nämlich: So mickrig haben wir uns die Beteiligung des Bundestages nicht vorgestellt.

Karlsruhe will sich sein Euro-Krisenurteil vom 7. September nicht konterkarieren lassen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Urteil, zum wiederholten Male, versucht, die Rechte des Bundestages in europäischen Angelegenheiten zu stärken.

Also schrieb es vor, dass alle Milliardenhilfen aus Deutschland zuerst durch den Bundestag getragen werden müssen, bevor sie dann nach Brüssel gehen. Jedem Rettungsgesetz muss also, so verlangen es Demokratie und Verfassungsgericht, der ganze Bundestag zustimmen; und nur dann, wenn die einzelnen Summen und Tranchen zur Auszahlung gelangen sollen, genügt die (vorherige!) Zustimmung des Haushaltsausschusses. So sprachen die Richter im September.

Das freilich animierte sogleich die findigen Gesetzesbastler im Finanzministerium. Sie machten aus der kleinen Tür für den Haushaltsausschuss ein riesiges Tor: Als die Beteiligungsrechte des Bundestages bei der Euro-Rettung auf der Basis des Karlsruher Urteils gesetzlich neu geregelt wurden, wurde ein "9er-Sondergremium" geschaffen, gewählt aus den 41 Mitgliedern des Haushaltsausschusses - um in bestimmten Sonderfällen an Stelle des Bundestages zu entscheiden.

Das stieß auch allenthalben auf Zustimmung, weil es hieß, das Sondergremium solle ja nur über die ganz besonders eilbedürftigen, heiklen und hochvertraulichen Notmaßnahmen entscheiden; das Gros der Entscheidungen solle beim Plenum des Bundestages bleiben. Das neue Gesetz wurde daher mit großer Mehrheit beschlossen, Kommentatoren schrieben von einer Sternstunde des Parlaments.

Ein Parlamentsverhinderungsgesetz

Die Verfassungsrichter sahen sich nun das Gesetz genau an - und stellten das blanke Gegenteil fest: Die Bundesregierung kann nach Gutdünken entscheiden, die Notmaßnahmen nicht dem Parlament, sondern nur dem "9er Gremium" vorzulegen; die Regierung muss nur besondere Eilbedürftigkeit oder die besondere Vertraulichkeit geltend machen - das kann niemand überprüfen, dafür gibt es keine Kriterien. Der Bundestag hat auch keinerlei Möglichkeit, die Sache dann doch noch an sich zu ziehen. Die Regierung kann also das Parlament auf neun Parlamentarier reduzieren.

Aus einem Gesetz, das als Parlamentsbeteiligungsgesetz gefeiert wurde, ist so ein Parlamentsverhinderungsgesetz geworden. Über dem einschlägigen Paragraphen 3 des Stabilisierungs-Mechanismus-Gesetzes steht zwar die Überschrift "Parlamentsvorbehalt" - im Absatz 3 dieses Paragraphen wird dieser Parlamentsvorbehalt aber wieder zurückgenommen.

Das Parlament, das besagt dieser Absatz, besteht in Fragen der Euro-Rettung nur aus neun Parlamentariern. Das aber kann nur dann den demokratischen Erfordernissen genügen, wenn es wirklich brennt. Wenn es nur brenzlig ist, genügt das nicht; brenzlig ist es immer. Ein Parlament ist nicht dafür gewählt, bei fundamentalen Entscheidungen zuzuschauen. Es ist auch nicht dafür gewählt, um Milliardenentscheidungen auf neun Hansel zu übertragen.

Das alles bedeutet: Das Euro-Rettungsschirm-Gesetz muss geändert, die Beteiligung des Bundestags neu und besser geregelt werden. Die parlamentarische Demokratie gilt auch bei der Euro-Rettung.

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