Die Idee stammt natürlich von Otto Schily. Die Anschläge des 11. September 2001 lagen gerade zwei Monate zurück, da forderte der damalige Bundesinnenminister die Aufnahme biometrischer Merkmale in den Ausweis - insbesondere von Fingerabdrücken. Das hatte der deutsche Gesetzgeber seit jeher abgelehnt, auch wegen der Kennkarten-Verordnung der Nazis, wonach Fingerabdrücke von Juden zu nehmen waren.
Aber nun war eine neue Zeit. Das Terrorismusbekämpfungsgesetz von 2002 schuf die Voraussetzungen, eine EU-Verordnung erhob es zur europaweiten Pflicht, und das Passgesetz von 2007 setzte es um: Fingerabdrücke mussten fortan in den Speicherchip des Reisepasses eingelesen werden.
An diesem Mittwoch verhandelt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg darüber, ob die Speicherpflicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Geklagt hat der Bochumer Rechtsanwalt Michael Schwarz; das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat seinen Fall dem obersten EU-Gericht vorgelegt. Denn der Datenschutz ist in Europa gleich doppelt geschützt, zumindest auf dem Papier: Sowohl durch die EU-Grundrechtecharta als auch durch die Menschenrechtskonvention.
Würde der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt, dann könnte der Kläger auf eine eindrucksvolle Reihe von Entscheidungen verweisen, in denen Ermittlungsbefugnisse beschnitten und Freiheitsrechte gestärkt wurden - vom Lauschangriff über die Rasterfahndung bis hin zu Online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung. Der EuGH dagegen hat seine Karriere als Grundrechtsschützer noch vor sich. Das Verfahren könnte mithin ein Indikator sein, wie hoch der Datenschutz in Luxemburg angesiedelt ist.