EuGH:Kontrollierte Sammelwut

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Der Generalanwalt beim EuGH plädiert für die Vorratsdatenspeicherung unter strengen Bedingungen. Ob das Gericht ihm folgt, ist aber keineswegs sicher.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Bei Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat es sich eingebürgert, den Schlussantrag des Generalanwalts als wahrscheinliche Vorwegnahme des Urteils einzustufen. Wäre dies so, dann wäre das Schicksal der Vorratsdatenspeicherung nach Jahren heftigen Streits seit Dienstag besiegelt. Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe hat dem Gerichtshof empfohlen, die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten grundsätzlich zu billigen - freilich nur dann, wenn sie sich auf das absolut Notwendige beschränkt und der Abruf der Daten durch Sicherheitsbehörden an strenge Voraussetzungen knüpft. Nur: Die Faustformel Schlussantrag gleich Urteil stimmt gerade in wichtigen Verfahren längst nicht mehr, das konnte man etwa im Google-Urteil von 2014 beobachten. Einiges spricht dafür, dass die Gleichung auch dieses Mal nicht aufgehen wird.

In den beiden Verfahren geht es um Speichergesetze, die deutlich großzügiger sind als die Ende 2015 verabschiedete deutsche Regelung. Schweden sieht eine sechsmonatige, Großbritannien gar eine zwölfmonatige Höchstspeicherfrist vor, zudem errichten die Briten deutlich niedrigere Hürden für den Datenzugriff. Überhaupt konnte sich Deutschland bei der Verhandlung im April mit seiner zehnwöchigen Höchstspeicherfrist (und nur vier bei Standortdaten) im europäischen Vergleich als Musterland des Datenschutzes präsentieren.

Der Generalanwalt ist in seinem 60-seitigen Gutachten nun zu folgender Schlussfolgerung gekommen. Eine anlasslose - also an keinerlei konkreten Verdacht anknüpfende - Speicherpflicht ist mit dem Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre in der EU-Grundrechtecharta prinzipiell vereinbar. Mit diesem Ansatz versucht er, das Rätsel zu lösen, das der EuGH mit seinem Urteil von 2014 (Digital Rights Ireland) hinterlassen hatte. Damals hatte das Gericht die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt, nur: Wie groß der Spielraum für neue Speichervorschriften sein sollte und ob es ihn überhaupt gab - das konnten selbst spezialisierte Juristen auch nach mehrmaligem Lesen der einschlägigen Absätze nicht enträtseln. In einem zweiten Schritt schlägt der Generalanwalt zudem vor, die maßgebliche Entscheidung über die Vorratsdaten auf die nationalen Gerichte zu verlagern. Sie sollten entscheiden, ob das Speichern wirklich absolut notwendig sei - oder ob es nicht doch mildere Mittel gebe, um die Bürger zu schützen. Das ist das Prinzip Flickenteppich: Ein Land könnte die Speicherung erlauben, ein anderes dürfte sie verbieten.

Das Rezept des dänischen Generalanwalts, ein Neuling am Gericht, lautet also: Der EuGH möge zwar strenge Vorgaben machen, aber zugleich den Einstieg in die anlasslose Speicherung erlauben, also das flächendeckende Sammeln sensibler Daten unverdächtiger Bürger, die - wenngleich Inhalte nicht gespeichert werden - präzise Einblicke in das Kommunikationsverhalten ermöglichen.

Dass der EuGH in diese Richtung geht, ist noch längst nicht ausgemacht. Der Datenschutz ist seit Jahren das Feld, auf dem er sich als europäisches Grundrechtegericht etabliert. Dass er nun ausgerechnet hier das Feld den nationalen Gerichten überlässt, wäre einigermaßen überraschend. Zudem hat er in seinem Vorratsdaten-Urteil von 2014 darauf hingewiesen, dass man - statt anlasslos zu speichern - die Sammelei auch enger an ihren eigentlichen Zweck binden könnte, an die Gewährleistung der inneren Sicherheit. Danach könnte man die Speicherung des Kommunikationsverkehrs nur eingeschränkt erlauben, etwa auf einen bestimmten Zeitraum oder ein Gebiet (denkbar wäre etwa die Fußball-EM in Frankreich). Oder auf einen Personenkreis, "der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte". Das klingt wie ein Rat, doch bitte auf den ganz großen Staubsauger zu verzichten.

Ein Urteil könnte im November verkündet werden. Sollte der EuGH sich für diese strenge Variante entscheiden, wäre vermutlich auch das deutsche Gesetz hinfällig - so vorbildlich es im EU-Vergleich sein mag.

© SZ vom 20.07.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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