EuGHKeine Einwände gegen Anleihekäufe der EZB

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Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hält das 2,6 Billionen Euro teure Rettungsprogramm der Notenbank für rechtens.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

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Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hält das aktuelle Programm zum Ankauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank (EZB) für rechtmäßig. In seinem Gutachten zur Vorbereitung des Urteils plädiert Melchior Wathelet für einen großzügigen Spielraum der EZB bei der Verfolgung ihrer geldpolitischen Ziele. Der EuGH solle nur dann einschreiten, wenn die EZB ihre Befugnisse missbrauche oder die Grenzen ihres Ermessens überschreite.

Auslöser des Verfahrens sind Klagen des CSU-Politikers Peter Gauweiler sowie weiterer Kläger, darunter Eurokritiker wie Bernd Lucke und Hans-Olaf Henkel. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Klagen dem EuGH vorgelegt. In ihrem Beschluss hatten die Karlsruher Richter der EZB vorgehalten, sie betreibe mit dem zum Jahresende auslaufenden, dann 2,6 Billionen Euro schweren Programm verbotene Staatsfinanzierung. Außerdem verletze sie ihr auf Währungspolitik beschränktes Mandat und betreibe letztlich Wirtschaftspolitik.

Um die Inflationsrate in die Nähe der Zwei-Prozent-Marke anzuheben, ist es der EZB grundsätzlich erlaubt, Staatsanleihen zu kaufen - aber nur am Sekundärmarkt und nicht direkt bei den emittierenden Staaten. Umstritten ist dagegen, ob das Kaufprogramm wegen seines Zuschnitts letztlich für den Markt berechenbar ist - und damit eben doch auf eine Finanzierung von Euro-Staaten hinausläuft.

Nach Einschätzung des Generalanwalts habe die EZB ausreichende Vorkehrungen getroffen, um den Markt im Ungewissen zu halten. Anleihen würden nicht selektiv von bestimmten Staaten, sondern im gesamten Euroraum gekauft, zudem dürfe die Obergrenze von einem Drittel der Anleihen eines einzelnen Staates nicht überschritten werden. Und schließlich gebe es eine Mindestfrist zwischen Emission der Anleihe und ihrem Ankauf durch die EZB, gedacht als Mechanismus für unbeeinflusste Preisbildung. Dass die Dauer dieser Mindestfrist - wie die Kläger monieren - auch für den EuGH im Dunklen bleibt, ist aus Sicht des Generalanwalts kein Problem und sogar notwendig: Eine Offenlegung der Sperrfrist würde eben diese Preisbildung beeinflussen. Damit erfülle die EZB die Sicherheitsgarantien, die der EuGH vor drei Jahren gefordert hat.

Wathelet zufolge zeichnet sich überdies ab, dass das Ziel einer Inflationsrate nahe zwei Prozent erreicht werde. Auch habe sich die Warnung, die lockere Geldpolitik verleite die Staaten zum Schuldenmachen, in der Realität nicht bestätigt. Es gebe derzeit nur ein Verfahren wegen eines übermäßiges Defizits - gegen Spanien. Dies deute darauf hin, dass die Mitgliedstaaten eine gesunde Haushaltspolitik verfolgten.

Ob sich die großzügige Linie des Generalanwalts letztlich beim EuGH durchsetzen wird, ist noch nicht ausgemacht. Statistisch folgt das Gericht häufig dessen Vorschlägen, aber gerade in wichtigen Verfahren weichen die Richter seit einigen Jahren gern davon ab. Letzte Station des Verfahrens wird wiederum Karlsruhe sein.

© SZ vom 05.10.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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