EuGH:Gut integriert im Knast

Straffällige EU-Bürger dürfen nicht automatisch abgeschoben werden, entscheidet der Europäische Gerichtshof. Jeder Einzelfall ist genau zu prüfen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Dass straffällige Ausländer in das Land ihrer Herkunft abgeschoben werden sollen, gehört nicht nur zu den Standardformeln vieler Innenpolitiker, sondern ist rechtlich im Prinzip auch so vorgesehen - jedenfalls wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Nun aber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine entscheidende Einschränkung vorgenommen, und zwar zugunsten der Staatsangehörigen aus EU-Ländern, die schon so lange in Deutschland leben, dass sie de facto zu Inländern geworden sind. Sie können auch nach einer längeren Haftstrafe nicht ohne Weiteres abgeschoben werden. Für sie gilt ein verstärkter Ausweisungsschutz, wenn sie - obwohl längere Zeit hinter Gittern - weiterhin als integriert angesehen werden können.

In einem der beiden Fälle vor dem EuGH ging es um einen 1989 geborenen Griechen, der mit drei Jahren nach Deutschland kam und seither fast ununterbrochen in Deutschland lebt, wie auch Mutter, Großeltern und Tante; auf Griechisch kann er sich nur gebrochen verständigen. 2012 handelte er sich eine Geldstrafe unter anderem wegen versuchter Erpressung ein. Bezahlen wollte er mit der Beute aus einen Spielhallenüberfall, er hatte eine mit Gummischrot geladene Pistole dabei - doch die Sache endete mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten wegen schwerer räuberischer Erpressung. Die Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde erreichte ihn noch in der Zelle.

Wann darf man einen Häftling ausweisen? Darauf gibt es keine schematische Antwort

Rechtlich ging es um die Frage, ob er sich als EU-Bürger nach der EU-Freizügigkeitsrichtlinie auf den verstärkten Schutz berufen kann, den jeder genießt, der "in den letzten zehn Jahren" im Land war. Dann ist eine Ausweisung nur aus "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit" zulässig, das ist die höchste Stufe des Ausweisungsschutzes. Zwar befindet sich das Gefängnis, in dem der Grieche seine Strafe absitzt, in Deutschland. Aber die Frage ist, ob es wirklich zugunsten eines Schutzes vor Ausweisung zu Buche schlagen kann, wenn jemand nur lange genug im Knast sitzt.

Laut EuGH gibt es darauf keine schematische Antwort. Vielmehr müssen alle relevanten Umstände daraufhin überprüft werden, ob der Häftling trotz seiner Tat und trotz seiner Zeit im Gefängnis noch als integriert angesehen werden kann. Dabei spielten die vor der Inhaftierung geknüpften Integrationsbande eine Rolle - die im konkreten Fall ziemlich stark sein dürften, weil der Mann fast sein ganzes Leben in Deutschland verbracht hat. Zu berücksichtigen sind laut EuGH aber auch die "Art der Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs" - auch deshalb, weil der Strafvollzug in Deutschland auf Resozialisierung angelegt ist, also gerade auf eine Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft.

Kurzum: Ein faktischer Inländer mit ausländischem Pass kann nicht automatisch abgeschoben werden, selbst wenn er eine lange Haftstrafe abgesessen hat. Bei besonders schweren Straftaten - oder auch bei weniger starken Bindungen im Inland - dürfte eine Ausweisung gleichwohl zulässig bleiben.

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