Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwei zentrale Bestimmungen der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne für nichtig erklärt. Die Richterinnen und Richter in Luxemburg gaben damit einer Klage Dänemarks gegen das 2022 beschlossene Regelwerk teilweise statt. Mit der Entscheidung ist in Deutschland die Diskussion darüber hinfällig geworden, ob die nationalen Regelungen im Mindestlohngesetz an EU-Recht angepasst werden müssen.
Die EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne definiert Standards, wie gesetzliche Mindestlöhne festgelegt, aktualisiert und durchgesetzt werden sollen. Dänemark argumentierte, dass der EU-Gesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie seine Kompetenzen überschritten habe. Es bezieht sich dabei auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit diesem werden aus Sicht Dänemarks unter anderem Richtlinien für Arbeitsbedingungen möglich gemacht, nicht aber für das Arbeitsentgelt.
In der deutschen Diskussion gab es die Forderung, den Mindestlohn auf Grundlage eines in der EU-Richtlinie erwähnten Referenzwertes festzulegen. Dies würde erfordern, dass Arbeitgeber mindestens 60 Prozent des mittleren Bruttolohns in Deutschland zahlen. Der mittlere Bruttolohn ist dabei der Lohn, bei dem die eine Hälfte der Beschäftigten mehr und die andere Hälfte der Beschäftigten weniger verdienen.
Die Bundesregierung hatte jüngst beschlossen, dass der derzeitige Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde und ein Jahr später um weitere 70 Cent auf 14,60 pro Stunde steigt. Bei Verwendung des mittleren Lohns hätte er allerdings nach Gewerkschaftsangaben eigentlich auf mehr als 15 Euro angehoben werden müssen.

