Es ist ein Urteil mit vielen kleinen Kautelen und ohne groß angelegte Entwürfe. Aber etwas anderes war ohnehin nicht zu erwarten, schon deshalb, weil es sich nur um ein Eilverfahren handelte, wenngleich eines, dessen Ergebnis am Ende Bestand haben wird. Vor allem in dem Punkt, in dem das Bundesverfassungsgericht keinerlei Zweifel offen lassen will: Die Haftungsobergrenze aus dem dauerhaften Rettungsschirm ESM muss für Deutschland bei 190 Milliarden Euro bleiben - egal, was irgendwelche Juristen aus dem Kleingedruckten des ESM-Vertrags herauslesen.
Wer haftet mit wie viel Geld? Deutschland trägt mit 190 Milliarden Euro die größte Last.
(Foto: SZ Grafik/ Ilona Burgarth)Denn die Vorgaben des ESM in diesem Punkt seien nur scheinbar eindeutig, argumentieren die Richter voller, vermutlich berechtigtem, Misstrauen. Zwar muss die Haftung Deutschlands, so regelt es Artikel 8 Absatz 5, "unter allen Umständen" auf den deutschen Anteil von 190 Milliarden Euro begrenzt bleiben. Trotzdem beharren die Richter auf einem völkerrechtlich verbindlichen Vorbehalt, damit wirklich keine Vorschrift des Vertrags zu einer Ausweitung der deutschen Haftung durch die Hintertür missbraucht werden darf.
Der ESM - wie groß ist die Haftung wirklich, die Deutschland trifft?
Anlass für Misstrauen bieten die Vorschriften für die sogenannten Kapitalabrufe. Darin ist zum Beispiel folgender Fall gemeint: Wenn ein Mitglied des ESM nicht mehr einzahlen kann, müssen die anderen die Lücke füllen, und wenn ein weiterer Staat ausfällt, dann muss auch das nächste Loch von den verbleibenden Ländern gestopft werden. Der Anteil der verbleibenden Zahler steigt also, steht in Artikel 25 - und lässt offen, bis zu welcher Grenze. Weshalb nun erklärt werden soll, dass die 190-Milliarden-Euro-Grenze auch für diesen Notfall gilt.
Aber auch nach dem Urteil bleibt Raum für eine noch höhere Haftung - und zwar dann, wenn der Bundestag zustimmt. Denn entscheidend ist aus Sicht des Gerichts, dass das gewählte Parlament die Kontrolle über Ausgaben und Einnahmen behält, das ist ein Gebot der Demokratie. An dieser Stelle wird die scheinbar so klare Obergrenze doch wieder löchrig. Zwar hat das Gericht schon im vergangenen Jahr angedeutet, dass sich nicht einmal die Abgeordneten durch gigantische Haftungszusagen auf Jahre hinaus handlungsunfähig machen dürfen. Doch eine Zahl nennt der Senat auch diesmal nicht, sondern verweist auf den - genau - "weiten Einschätzungsspielraum" des Gesetzgebers.