In der politischen Debatte ist es erst einmal ruhig geworden um das lange Zeit heftig umkämpfte Betreuungsgeld. Doch nun gibt es ein erstes Gerichtsurteil zur neuen Familienleistung, das für viele Eltern relevant sein dürfte.
Die Stichtagsregelung beim Betreuungsgeld verstößt nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Aachen nicht gegen das Grundgesetz und ist rechtmäßig. Ein Vater hatte geklagt, nachdem sein Antrag auf Betreuungsgeld für sein vor dem 1. August 2012 geborenes Kind abgelehnt wurde.
Die im vergangenen Jahr eingeführte Familienleistung wird nur für Kinder gezahlt, die am beziehungsweise nach dem 1. August 2012 geboren sind. Der Kläger hatte argumentiert, die Stichtagsregelung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und verletze das Grundrecht der Familie.
Doch das Gericht folgte ihm darin nicht. Die Regelung sei sachlich gerechtfertigt, stellten die Richter fest. Der Gesetzgeber bewege sich mit seiner sozial- und fiskalpolitischen Entscheidung im rechtlichen Gestaltungsspielraum. Durch die rückwirkende Stichtagsregelung sei eine nahtlose Anschlusszahlung an das Elterngeld möglich. Außerdem werde durch diese ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden, der bei der neu eingeführten Leistung sonst durch hohe Fallzahlen entstehen würde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht nach eigenen Angaben vom Donnerstag eine Sprungrevision direkt zum Bundessozialgericht zu (S 13 EG 6/13 BG).
Nach Gerichtsangaben ist es das erste Urteil zum Betreuungsgeld. Seit dem 1. August 2013 erhalten Eltern, die für ihre Kleinkinder keine staatlich geförderte Betreuung in Anspruch nehmen, pro Kind 100 Euro Betreuungsgeld im Monat. Vom 1. August 2014 an gibt es dann 150 Euro. Grundsätzlich kann das Betreuungsgeld vom 15. bis zum Ende des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
Bundesweit wird nach Auskunft von Behörden eine beträchtliche Anzahl von Anträgen abgelehnt, weil die Kinder vor dem Stichtag geboren waren.