Ermittlungsverfahren gegen Wulff:Von Hopp-Topp zu Paragraf 153a

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Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt gegen Wulff und Groenewold: Das Verfahren ist aufwendig, nimmt merkwürdige Wendungen und am Ende könnte es um maximal 770 Euro gehen.

(Foto: dpa)

Das Verfahren gegen Ex-Bundespräsident Wulff und Filmproduzent Groenewold ist so aufwendig wie ungewöhnlich. Jetzt bietet die Staatsanwaltschaft den beiden Beschuldigten an, die Ermittlungen einzustellen - wenn diese insgesamt 50.000 Euro zahlen und "strafrechtliche Verantwortung" übernehmen. Bei der Verteidigung sorgt das für Kopfschütteln.

Von Hans Leyendecker

Über die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Hannover in dem Ermittlungsverfahren gegen den früheren Bundespräsidenten Christian Wulff und den Filmproduzenten David Groenewold ein Schuldeingeständnis gefordert hat oder nicht, wird zwischen den Verteidigern der Beschuldigten und der Strafverfolgungsbehörde gestritten. Der Konflikt steht für einige ungewöhnliche Abläufe in dem sehr aufwendigen Verfahren, in dem es am Ende um 400 bis 770 Euro geht.

In einem Brief hatte die Staatsanwaltschaft den Anwälten von Wulff und Groenewold mitgeteilt, sie halte die beiden Beschuldigten der "Bestechlichkeit bzw. Bestechung" für "hinreichend verdächtig". Das "öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" könne gemäß Paragraf 153a der Strafprozessordnung durch eine "Übernahme strafrechtlicher Verantwortung" durch die Beschuldigten in Form der Zahlung von Geldauflagen in Höhe von 20.000 Euro (Wulff) und 30.000 Euro (Groenewold) "beseitigt werden". Dann käme es nicht zu einer Anklage.

Die Formulierung "Übernahme strafrechtlicher Verantwortung" durch die Beschuldigten in Zusammenhang mit dem "hinreichenden Verdacht" der Staatsanwaltschaft ist aus Sicht des Groenewold-Verteidigers Bernd Schneider "nicht misszuverstehen. Das meint Schuldeingeständnis und pervertiert die Wahrung der Unschuldsvermutung". Denn Wulff und Groenewold bestreiten die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft und beteuern ihre Unschuld.

Zunächst verfolgte die Staatsanwaltschaft die "Hopp-oder-Topp-Theorie"

Nachdem der hinter den Kulissen brodelnde Konflikt öffentlich geworden war, erklärte die Staatsanwaltschaft, sie habe gar kein Schuldeingeständnis verlangt. Von Wulff und Groenewold werde "kein Gang nach Canossa erwartet", sagte ein Staatsanwalt. Eine Klarstellung? Ein Magazin meint, die Formulierung mit der Übernahme strafrechtlicher Verantwortung sei nur "eher unorthodox" gemeint gewesen. Alles nur ein Missverständnis?

Dagegen spricht nicht nur der Textzusammenhang in dem Brief vom 13. März. In den vergangenen Tagen hatte es die Staatsanwaltschaft, wie aus niedersächsischen Justizkreisen bekannt wurde, im Gespräch mit den beiden Verteidigern von Wulff strikt abgelehnt, die umstrittene Formulierung zu streichen und den Vorwurf wieder auf den Verdacht der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung zu reduzieren.

Die Ermittler waren im Fall Wulff bis in die ersten Märztage vom minder schweren Vorwurf der Vorteilsannahme ausgegangen, hatten dann den Vorwurf auf Bestechlichkeit hochgeschraubt und zeitgleich die Einstellung nach 153a mit der umstrittenen Formulierung angeboten. Wie Insider meinen, habe die Staatsanwaltschaft bis zum 13. März die "Hopp-oder-Topp-Theorie" verfolgt: entweder Anklage oder die Einstellung nach Paragraf 170 Absatz zwei wegen mangelndem Tatverdacht und ohne Auflage. 153a käme nicht infrage, sollen sie erklärt haben.

Der Paragraf 153a wurde eingeführt, Verfahren ökonomischer zu erledigen

Was wie Juristenhuberei klingen mag, hat mit Gesetzessprache und Rechtskultur zu tun und ist von ziemlich grundsätzlicher Natur. Auch um Verfahren ohne großen Aufwand ökonomisch zu erledigen, wurde der Paragraf 153a Mitte der Siebzigerjahre eingeführt. Die Auslegung war wechselhaft. Bis in die Neunzigerjahre war es regional nicht selten, dass Staatsanwälte den 153a nur vorschlugen, wenn der Beschuldigte zu einer geständnisgleichen Einlassung bereit war oder wenn er eine solche Verteidigungserklärung abgab.

Im Januar 1991 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass bei Paragraf 153a "nicht einmal davon ausgegangen werden" könne, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verübt hat". Es gelte das "Gebot der Unschuldsvermutung". Aus einer Erfüllung vor Weisungen und Auflagen lasse sich gegen ihn nichts herleiten.

Nach dieser Entscheidung des obersten Gerichts wurden von Staatsanwaltschaften nur noch selten geständnisgleiche Einlassungen eingefordert, und die Zahlung von Geldauflagen wurde auch nicht als "Übernahme strafrechtlicher Verantwortung" durch die Beschuldigten interpretiert. "Ich bin seit fast 35 Jahren Strafverteidiger und habe eine solche Formulierung wie die in diesem Verfahren noch nicht erlebt", sagt Schneider, der als Anwalt in großen Gerichtsfällen schon vieles erlebt hat.

Auch bei Wulff soll es Anzeichen für Kampfeswillen geben

Der weitere Ablauf des Verfahrens, in dem die Dauer-Frage in großen Verfahren nach der Verhältnismäßigkeit keine Floskel ist, bleibt unklar. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat den Beteiligten eine Erklärungsfrist bis zum 5. April gegeben und für den 8. April ein abschließendes Gespräch angeboten. Groenewold wird, wie aus seiner Umgebung verlautet, den 153a nicht akzeptieren. Er will kämpfen. Auch bei Wulff soll es Anzeichen für Kampfeswillen geben.

Dann müsste die Staatsanwaltschaft eine Anklage vorlegen, und das Gericht müsste darüber entscheiden, ob die Anklage mit der Bestechlichkeit und den 770 Euro zugelassen wird oder nicht. Aber auch für eine Lösung gemäß Paragraf 153a bräuchte es Richter. Denn ein Gericht darf einer Einstellung nach 153a nur dann zustimmen, wenn es andernfalls die Anklage zulassen würde.

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