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Ermittlungen wegen Geheimnisverrats:Suche nach dem Leck

Um Informanten ausfindig zu machen, haben Strafverfolger immer wieder Beihilfevorwürfe gegen Journalisten konstruiert. Die eigentliche Suche gilt aber der undichten Stelle im Staatsapparat.

Hans Leyendecker

Am 18. April 2007 erstattete Bundestagspräsident Norbert Lammert bei der Berliner Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen mehr als ein Dutzend Journalisten und gegen unbekannte "Amtsträger" wegen Verdachts der Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses. Die Medienleute hätten aus vertraulichen Unterlagen des BND-Ausschusses zitiert.

"Vertraulich! Verschlossen" teilte am 5. Juni der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin dem Bundestagspräsidenten mit, dass in den meisten Fällen "eine Zuständigkeit" seiner Behörde "wegen des fehlenden Gerichtsstandes" nicht gegeben sei. Es würden "gesonderte Überprüfungsvorgänge geschaffen", um den Fall den "örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften zur Übernahme" vorzulegen.

Nach diesem Verwaltungsakt landete der Fall bei diversen Staatsanwaltschaften, die dann Ermittlungsverfahren einleiteten. Den Medienleuten wird ein Verstoß gegen Paragraph 353 b des Strafgesetzbuches ("Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht") vorgeworfen. Dieser Paragraph hat in der Vergangenheit häufig zu Kontroversen über Pressefreiheit und Strafverfolgung geführt.

"Dass ein investigativ tätiger Journalist nicht bei Strafe verpflichtet sein sollte, ihm angebotenes vertrauliches Material abzuweisen", sei "doch klar" hatte im vergangenen Jahr der Frankfurter Anwalt Rainer Hamm bei einer Expertenanhörung vor dem Bundestag festgestellt.

Der frühere Bundesinnenminister Otto Schily hingegen hat mehrmals betont, Journalisten hätten "kein Recht auf Beihilfe zum Geheimnisverrat". Der Staat könne nicht "hinnehmen, dass Unterlagen aus dem innersten Bereich von Ermittlungsbehörden an die Öffentlichkeit gelangen". Es gibt in Deutschland einen Katalog abgestufter Heimlichkeiten, der von "streng geheim" bis hin zu Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" reicht.

"Verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt"

Fast alle der beanstandeten Veröffentlichungen bezogen sich auf "VS-Vorgänge", wie die unterste Heimlichkeitsstufe im Dienstgebrauch heißt. Sogar auf Zeitungsausschnitten im BND-Ausschuss findet sich der Stempel VS-NfD.

Beispielsweise nahmen die Geheimnisträger im Fall des Bremer Türken Murat Kurnaz Anstoß an der Veröffentlichung einer Notiz, die ein deutscher Diplomat im September 2005 einem Kollegen gemailt hatte: "Es wäre sicher gut, wenn Botschaft Washington nachfragte, auch um unser anhaltendes Interesse zu dokumentieren." Sämtliche internen Papiere waren als vertraulich eingestuft worden.

Um Informanten ausfindig zu machen, hatten Strafverfolger immer wieder Beihilfevorwürfe gegen Journalisten konstruiert. Die eigentliche Suche galt aber der undichten Stelle im Staatsapparat.

Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar ist diese Praxis im Grunde verlegt. Die Richter hatten im Fall Cicero geurteilt, die Pressefreiheit umfasse auch "den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten". Die Durchsuchungen von Redaktionen und Beschlagnahme von Unterlagen seien "verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt", wenn es nur das Ziel sei, den Haupttäter zu finden. Da Journalisten sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen können und müssen, verlaufen solche Ermittlungen im Sande.

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SZ vom 4.8.2007
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