Süddeutsche Zeitung

Entscheidung der Karlsruher Richter:Kind ist gleich Kind

Karlsruhe macht ein Ende mit der Benachteiligung unverheirateter Mütter und deren Nachwuchs.

Helmut Kerscher

Wenn man sich den Konflikt um die unterschiedlich langen Unterhaltsansprüche lediger und geschiedener Mütter genauer anschaut, kann einem der von Roger Cicero gesungene Titel des deutschen Beitrags zum Eurovision Song Contest einfallen: "Frauen regiern die Welt". Die wichtigsten Beiträge zur Lösung des Konflikts stammen nämlich von Frauen.

Am Anfang der Karlsruher Entscheidung des 23. Mai (sinnigerweise dem Verfassungstag) stand die Klage einer Frau; die bisher maßgeblichen Urteile des Bundesgerichtshofs ergingen unter Vorsitz von Meo-Micaela Hahne; im jetzigen Prozess äußerten sich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU).

Außer der Klägerin indes waren sich all diese Frauen mit diversen Verbänden, etwa dem der alleinerziehenden Mütter und Väter oder dem Interessenverband Unterhalt und Familienrecht, darin einig: Die bestehende Rechtslage ist verfassungsgemäß.

Dass die Sache nun gerade anders ausgegangen ist, liegt wiederum an einer Frau. Christine Hohmann-Dennhardt, die einzige Frau im Ersten Senat und dort für Familienrecht zuständig, hat die mit 7 : 1 Stimmen ergangene Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Laufzeiten von Unterhaltsansprüchen geprägt.

Als normative Grundlage für die Forderung nach einer künftigen Gleichbehandlung geschiedener und unverheirateter Elternteile genügt dem Gericht dabei praktisch ein Satz des Grundgesetzes: "Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."

Das Wohl des Kindes

Dieses Verfassungsverbot der Schlechterstellung nichtehelicher Kinder (das längst verpönte "unehelich" steht paradoxerweise nur noch im Grundgesetz) sieht das Gericht als verletzt an, wie es nun in vielen Varianten ausführt.

Im Kern sagt Karlsruhe mit dem Urteil vom Mittwoch: Wenn ein unverheirateter Elternteil drei Jahre lang, ein geschiedener aber acht Jahre lang - nämlich fast bis zum Ende der Grundschulzeit - vom anderen Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen könne, betreffe dies jeweils die "Lebens- und Betreuungssituation des Kindes".

Geschiedenen Frauen kann nach geltendem Recht auch später, bis zum 16. Lebensjahr des Kindes, nur eine Halbtagstätigkeit zugemutet werden. Das Kindeswohl sei aber gerade der Grund für die Gewährung von Betreuungsunterhalt, der einen Elternteil wegen der Pflege und Erziehung des Kindes von der Pflicht zu einer Erwerbstätigkeit freistellen soll, so das Gericht.

Es dürfe keinen Unterschied machen, ob ein Kind ehelich oder nichtehelich geboren sei. Sein Bedarf an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung sei unabhängig von diesem Status. Wenn also eine ledige Mutter (es geht in solchen Fällen kaum je um Väter) im Allgemeinen einen um mindestens fünf Jahre kürzeren Unterhaltsanspruch habe als eine verheiratete und dann geschiedene Mutter, werde das nichteheliche Kind zurückgesetzt.

Bandbreite der Lebensentwürfe

Diesen Umstand hatten natürlich auch andere Experten zuvor kommentiert. Sie rechtfertigten jedoch die unterschiedliche Behandlung meist mit den unterschiedlichen Lebensgestaltungen. So verweist die Stellungnahme des Bundesjustizministeriums auf die "Bandbreite der Lebensentwürfe" hin, die zur Zeugung lediger Kinder geführt haben - von der Affäre bis zur festen Partnerschaft.

Aus Sicht des Zahlungspflichtigen, meistens des Vaters, ist es in der Tat ein großer Unterschied, ob er monatlich viel Geld an eine Bettgenossin für eine halbe Nacht oder an eine frühere Ehefrau bezahlen muss. Karlsruhe findet diese Perspektive indessen unbeachtlich: Auf die Art der elterlichen Beziehung komme es nicht an, weil es nur um die Beziehung zwischen dem Kind und dem betreuenden Elternteil gehe.

Dass es aus der Sicht einer geschiedenen Frau sehr wohl darauf ankommt - nämlich wegen der gerichtlich anerkannten "nachehelichen Solidarität" -, das weiß auch das Verfassungsgericht. In einem etwas komplizierten Gedankengang, in dem zugleich der Bundesgerichtshof kritisiert wird, heißt es daher sinngemäß: Im Prinzip richtet sich auch der Anspruch der Ex-Ehefrau auf Betreuungsunterhalt nach dem Alter des Kindes; sie persönlich könne unter Umständen - etwa bei Arbeitslosigkeit - wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe unterhaltsrechtlich besser gestellt werden als eine unverheiratete Frau.

Was aber den Betreuungsbedarf nichtehelicher und ehelicher Kinder angehe, so dürfe es keinen Unterschied geben.

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SZ vom 24.05.2007
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