Düsseldorf:Bundesverwaltungsgericht: Licht-aus-Aktion gegen Dügida rechtswidrig

Thomas Geisel

Thomas Geisel ließ 2015 die Lichter im Rathaus und anderen öffentlichen Gebäuden ausschalten - aus Protest gegen eine Kundgebung der Dügida-Bewegung, eines Pegida-Ablegers.

(Foto: Rolf Vennenbernd/dpa)
  • Der Düsseldorfer Oberbürgermeister wollte 2015 ein Zeichen gegen Intoleranz setzen und hat der Dügida-Bewegung "das Licht abgeschaltet".
  • Ein Amtsträger dürfe sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess beteiligen, "ihn aber nicht lenken und steuern", urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht.
  • Vor allem das Symbolhafte der Aktion stört die Richter - dem hätte Dügida keine Argumente entgegensetzen können.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Wie so viele seiner Amtskollegen wollte der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel ein eindrucksvolles "Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus" setzen. Die Protestbewegung Dügida hatte für Januar 2015 eine Demonstration gegen die "Islamisierung des Abendlandes" geplant. Geisel setzte dem unwillkommenen Aufzug eine "Licht aus"-Aktion entgegen. Er ließ die Beleuchtung im Rathaus und in anderen öffentlichen Gebäuden abschalten und rief auf der offiziellen Homepage zur Dunkelheit in der Landeshauptstadt auf - ein symbolischer Kommentar zur Verdüsterung der politischen Landschaft. An diesem Mittwoch hat das Bundesverwaltungsgericht die bildmächtige Aktion für rechtswidrig erklärt.

Mit dem überraschend restriktiven Urteil geht das Bundesverwaltungsgericht sogar noch über die Entscheidung der vorigen Instanz hinaus. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte zwar ebenfalls die Licht-aus-Aktion beanstandet, aber immerhin Geisels Aufruf zu einer Gegendemonstration gebilligt. Aus Sicht der Obersten Verwaltungsrichter in Leipzig war dagegen das Verhalten des Stadtchefs insgesamt rechtswidrig. (Az: 10 C 6.16)

Ein Amtsträger darf den politischen Meinungsbildungsprozess nicht lenken

Zwar geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Oberbürgermeister als kommunaler Wahlbeamter grundsätzlich dazu befugt sei, sich "zu Themen der örtlichen Gemeinschaft" zu äußern. Geisel habe aber die Grenzen des Erlaubten überschritten. "Aus dem Demokratieprinzip folgt, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern darf", heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

In einem zentralen Punkt hat sich das Bundesverwaltungsgericht offenkundig dem Oberverwaltungsgericht angeschlossen. Ein OB dürfe die "Ebene des rationalen Diskurses" nicht verlassen oder Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen. Auch das OVG hatte gerade das Symbolhafte der Licht-aus-Aktion als Verstoß gegen das "Sachlichkeitsgebot" eingestuft. Geisel habe die diskursive Auseinandersetzung verlassen und kommunale Einrichtungen zu einer politischen Symbolsetzung "zweckentfremdet". Denn dieser "negativen politischen Symbolik durch öffentliches Lichtausschalten" habe Dügida keine inhaltlichen Argumente entgegensetzen können. "Das symbolhafte Verdunkeln der Stadt gibt für sich genommen keinen Aufschluss darüber, aus welchen inhaltlich-politischen Gründen" die Position von Dügida zu missbilligen sei, hatte das OVG geschrieben - ein wenig überraschend, wenn man bedenkt, welchen Stellenwert Symbolik in der politischen Kommunikation hat.

Die ausführliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts wird erst in einigen Wochen folgen. Sollte es aber bei dem bleiben, was die knappe Pressemitteilung des Gerichts nun andeutet, dann dürfte das Urteil den Handlungsspielraum von Bürgermeistern deutlich einschränken. Denn deren Aufrufe gegen fremdenfeindliche Kundgebungen tragen das Symbolhafte oft schon im Titel - fast immer geht es darum, ein "Zeichen gegen Intoleranz" zu setzen.

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