Die Länder Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sehen ihre Rechte bei der Krankenhausplanung angegriffen und ziehen deswegen vor das Bundesverfassungsgericht. Man wolle erreichen, dass Karlsruhe die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfe, teilten die Gesundheitsminister der drei Bundesländer mit. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das höchste Beschlussgremium im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen und planbaren Eingriffe die circa 73 Millionen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können. Ziele der Krankenhausreform sind unter anderem eine Qualitätssteigerung und Spezialisierung der Krankenhäuser. Dazu sollen jedem Krankenhaus bestimmte Leistungsgruppen zugewiesen werden, darunter etwa die Allgemeine Innere Medizin, Intensivmedizin, Komplexe Nephrologie, Kinder- und Jugendchirurgie und Spezielle Traumatologie. Dabei müssen die Krankenhäuser entsprechende Kriterien erfüllen – etwa eine gewisse Anzahl an Fachärztinnen und -ärzten beschäftigen, eine Mindestmenge an Behandlungen vornehmen und eine entsprechende Technikausstattung vorweisen. Nur wer die jeweiligen Kriterien erfüllt, kann zukünftig auch entsprechende Behandlungen innerhalb der Leistungsgruppe erbringen.