Der Fall Edathy:Ein Abgrund von Fragen
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Vielleicht ist alles strafrechtlich harmlos. Vielleicht geht es bei den Vorwürfen gegen SPD-Politiker Sebastian Edathy nicht um ein juristisches, sondern um ein moralisches Vergehen. Die Frage nach moralisch korrektem Verhalten sollten sich vor allem auch die plaudernden Beteiligten stellen.
Ein Kommentar von Heribert Prantl
Letztendlich kann es sein, dass nichts, gar nichts strafbar ist. Es kann sein, dass die Filme, die sich der SPD-Politiker Sebastian Edathy beschafft hat, strafrechtlich harmlos sind. Es kann sein, dass er sich also strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen. Wenn das so ist, wenn also gar nichts bestraft werden kann, dann kann sich auch niemand der Strafvereitelung schuldig gemacht haben: Nicht einmal der damalige Innenminister Hans-Peter Friedrich, der dem SPD-Vorsitzenden Gabriel bei den Koalitionsverhandlungen von den Ermittlungen gegen Edathy erzählt hat - was dann eine sozialdemokratische Erzählkette auslöste, die womöglich bis zum Beschuldigten Edathy reichte.
Das alles wäre dann strafrechtlich nicht relevant; und trotzdem wären die Vorgänge höchst sonderbar. Man steht, so oder so, bestürzt vor einem Abgrund von Fragen. Sie beginnen wie folgt: Ist jemand auch dann verdächtig, wenn er sich nicht strafrechtlich, sondern nur moralisch verdächtig gemacht hat?
Wenn die Ermittler (wie man hört) wussten, dass die Filme legal sind, die sich Edathy beschaffte - durften sie dann eine Razzia veranstalten? Reicht dafür die Vermutung, dass eine Person, die moralisch bedenkliche, aber legale Filme betrachtet, auch illegale Filme besitzt? Es gäbe dann künftig einen neuen Zugriffsgrund: den der begründeten Spekulation.
Der Chef des Bundeskriminalamts hat dem damaligen Bundesinnenminister Friedrich frühzeitig von Ermittlungen gegen Edathy berichtet. Dagegen ist nichts zu sagen, der Innenminister ist sein Vorgesetzter; der darf, der muss so etwas wissen. Der Minister hat aber von den Ermittlungen gegen den SPD-Abgeordneten auch dem SPD-Chef berichtet. Dagegen ist sehr wohl etwas zu sagen, weil es ein Ermittlungsgeheimnis gibt - das im frühen Stadium der Ermittlungen gewahrt werden muss.
Es gab keinen sachgerechten Grund dafür, dem SPD-Chef von den Ermittlungen gegen Edathy zu berichten: Laufende Koalitionsverhandlungen mit der Fraktion des Beschuldigten waren kein sachgerechter Grund. Es mag sein, dass es dem Minister darum ging, den Koalitionspartner davor zu bewahren, den Beschuldigten zum Minister oder zum Staatssekretär zu berufen. Das ist kein Rechtfertigungsgrund. Es darf dem Beschuldigten weder nutzen noch schaden, dass er prominent und in der politischen Bundesliga zu Hause ist.
Der oberste Chef der Ermittler darf also über Ermittlungen so wenig plaudern wie der kleine Polizist. Der Polizist durfte dem Lokaljournalisten von der Durchsuchung bei Edathy nichts erzählen; und der Minister durfte von den laufenden Ermittlungen nichts erzählen. Solches Verhalten ist, siehe oben, womöglich keine Strafvereitelung - aber Verletzung eines Dienstgeheimnisses; um ein solches handelt es sich nämlich auch dann, wenn sich herausstellt, dass die strafrechtlichen Vorwürfe gegen Edathy keine Substanz haben.
Es geht womöglich (nur?) um Moral - und dann um die Frage, mit welcher Moral Justiz, Politik und Öffentlichkeit darüber berichten und richten.