Demonstrationen - Münster:Urteil: Polizei darf keine Fotos von Demos veröffentlichen

Münster (dpa/lnw) - Die Polizei in Nordrhein-Westfalen darf nicht länger Fotos von Demonstrationen oder Versammlungen für die eigene Öffentlichkeitsarbeit machen und in den Sozialen Medien veröffentlichen. Das hat am Dienstag das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Das Land war am OVG gegen das Urteil aus der Vorinstanz in Berufung gegangen.

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Münster (dpa/lnw) - Die Polizei in Nordrhein-Westfalen darf nicht länger Fotos von Demonstrationen oder Versammlungen für die eigene Öffentlichkeitsarbeit machen und in den Sozialen Medien veröffentlichen. Das hat am Dienstag das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Das Land war am OVG gegen das Urteil aus der Vorinstanz in Berufung gegangen.

Das Erstellen von Fotos durch Polizeibeamte sei ein Eingriff in das Versammlungsgrundrecht, begründete das OVG die Entscheidung zu einer Demonstration im Mai 2018 in Essen. Solche Aufnahmen können sich grundsätzlich auf das Verhalten der Teilnehmer auswirken, weil sie einschüchternd oder abschreckend wirken könnten. "Wir haben für solche Aufnahmen keine gesetzliche Grundlage gefunden", sagte der Vorsitzende Richter Sebastian Beimesche. Das Urteil betrifft nicht das Fotografieren und Erstellen von Videos zur Gefahrenabwehr, falls sich zum Beispiel Gewaltbereite unter die Demonstranten mischen. In Textform, mit Symbolbildern oder Fotos von Beamten oder Einsatzfahrzeugen dürfe die Polizei weiterhin informieren (Az.: 15 A 4753/18).

Auf den von der Polizei Essen bei Facebook und Twitter veröffentlichten Fotos waren beide Kläger als Teilnehmer zu erkennen. Schon allein das Fertigen der Fotos durch Polizeibeamte sei rechtswidrig gewesen.

Das Land hatte sich in der Berufungsbegründung auf das Kunsturhebergesetz gestützt. Das OVG aber wies diese Ansicht zurück und sah in diesem Gesetz, dass ausdrücklich die Veröffentlichung von privaten Fotos oder durch Pressevertreter bei Demonstrationen regelt aber keine Rechtfertigung für Behördenarbeit wie der Polizei.

Dem Gericht sei bewusst, dass sich das Land eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit wünscht, sagte das Gericht in der mündlichen Verhandlung. Durch das Urteil werde dieses Ziel aber nicht unmöglich gemacht. Und ganz auf Fotos verzichten müssten die Beamten auch nicht. Aber bei der Demo dürfe es eben keine Kamerapräsenz geben. "Ob der Gesetzgeber aufgerufen ist, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, müssen andere entscheiden", sagte der Vorsitzende Richter zum Schluss der mündlichen Urteilsbegründung.

Da es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage gibt, hat das OVG in Münster Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

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