Demonstrationen:Kein vorsorglicher Schutz für Demonstranten vor Schmerzgriff

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Eine Figur der blinden Justitia. (Foto: Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild)

Direkt aus dem dpa-Newskanal: Dieser Text wurde automatisch von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) übernommen und von der SZ-Redaktion nicht bearbeitet.

Berlin (dpa/bb) - Klima-Demonstranten können sich nicht vorsorglich gegen einen möglichen polizeilichen Schmerzgriff gerichtlich absichern. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren entschieden, wie ein Sprecher am Donnerstag mitteilte. Die Feststellung, dass ein polizeiliches Einschreiten rechtswidrig war, könne nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht werden. Diese Frage müsse im Rahmen einer Klage im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Vor Gericht gezogen war ein Mitglied der Klimagruppe Letzte Generation, bei dem nach eigenen Angaben am 20. April ein solcher Schmerzgriff angewendet wurde.

Der Gerichtssprecher konnte nicht sagen, ob es sich dabei um jenen Vorgang handelt, zu dem ein Videomitschnitt im Internet kursierte. Angesichts des Datums könnte dies der Fall sein. Aber auch ein Polizeisprecher konnte am Donnerstag zunächst nicht sagen, ob es sich um jenen Fall handelt. Die Polizei hatte am 22. April bei Twitter mitgeteilt, sie prüfe ein im Netz kursierendes Video, „das eine Zwangsmaßnahme eines Kollegen im Zusammenhang mit den Klimaprotesten am 20.04. zeigt“. Später hieß es, es sei eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt eingeleitet worden.

Die Gruppe Letzte Generation macht seit vergangenem Jahr regelmäßig mit Sitzblockaden auf die Folgen des Klimawandels aufmerksam. Im April hatten die Klimaaktivisten ihren Protest auf Berlins Straßen intensiviert. Hunderte Polizisten waren im Einsatz, um Blockaden aufzulösen. Dabei wurden laut Gericht ausgesprochene Platzverweise regelmäßig durch Wegtragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vollstreckt. Vereinzelt sei dabei die „Handbeugetransporttechnik“ angedroht oder angewendet worden. Diese sei geeignet, beim Betroffenen Schmerzen auszulösen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts könne Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) erhoben werden, hieß es.

© dpa-infocom, dpa:230511-99-647578/2

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