Süddeutsche Zeitung

Deal im Strafprozess:Justitia im Notwehr-Exzess

Ist der Handel "Geständnis gegen milde Strafe" vereinbar mit dem Grundgesetz? Über diese Frage entscheidet am Dienstag das Bundesverfassungsgericht. Für alle Beteiligten scheint der Deal von Vorteil zu sein: Der Angeklagte kommt günstiger davon, der Richter erleichtert sich die Arbeit, der Prozess wird kürzer. Auf der Strecke bleibt allein die Gerechtigkeit.

Ein Kommentar von Heribert Prantl

Zu erwarten ist eine Fundamentalentscheidung, eine über die Zukunft des Strafverfahrens: Sind Absprachen im Strafprozess, wie sie seit 2009 im Gesetz geregelt sind, weiterhin zulässig? Ist der Handel "Geständnis gegen milde Strafe" vereinbar mit dem Grundgesetz?

Am Dienstag verkündet das Bundesverfassungsgericht das Urteil über den Deal. Ist dieser Deal wirklich das, was seine Gegner behaupten: Die rechtsstaatswidrige Umwandlung des Gerichtssaals in einen Basar? Oder handelt es sich um eine zeitgemäße Fortentwicklung der seit eineinhalb Jahrhunderten geltenden Grundsätze des deutschen Strafrechts?

Um sich diesen Fragen zu stellen, ja um die Probleme zu verstehen, die die Gerichte plagen, ist es hilfreich, sich mit den Rechtfertigungsgründen im Strafrecht zu befassen, ganz allgemein und grundsätzlich. Also ein einschlägiger Übungsfall: Fritz Fäustling, ein wohlsituierter Geschäftsmann, der in seiner Jugend Deutscher Meister im Mittelschwergewicht war, verlässt gerade den Schalterraum seiner Hausbank, als er im Vorraum Rudi Ruchlos erblickt, der sich gerade eine Strumpfmaske überzieht. Um einen Banküberfall zu verhindern, versetzt Fäustling dem Ruchlos einen solchen Hieb, dass der an die Wand geschleudert wird und einen Schädelbasisbruch erleidet.

Der Begriff Notwehr umreßt das Problem ganz gut

Wer bei diesem Fall an Notwehr und Nothilfe denkt, liegt richtig. An solchen Beispielen lernen Rechtsstudenten, welche Verteidigungshandlung "erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden". Das ist die Definition von Notwehr im Strafgesetzbuch.

Wer Juristen für eher spröde Zeitgenossen hält, der wird eines Besseren belehrt, wenn er in den Lehrbüchern dieses Kapitel aufschlägt. Da finden sich, gespeist von der Vielfalt des Lebens, wunderliche, skurrile und tragische Fälle, die alle dazu dienen sollen, die Voraussetzungen und Grenzen der Notwehr zu illustrieren: Da hetzt der Nachbar A seine drei Hunde auf den Nachbarn B - dem es gelingt, einen der Hunde zu töten, bevor er von den anderen gebissen wird. Da schießt der gehbehinderte Opa auf den Buben, der ihm die Äpfel vom Baum stiehlt. Da stirbt der Einbrecher an dem vergifteten Schnaps, den die ängstliche Witwe vorsorglich auf den Küchentisch gestellt hat. Da erdrosselt die panische Ehefrau nachts ihren schlafenden Ehemann, weil sie sich nach dessen monatelangen Brutalitäten nicht mehr anders zu helfen weiß.

Der Satz "Notwehr ist das, was man tut, wenn man sich nicht mehr anders zu helfen weiß", ist zwar keine juristische Definition, umreißt aber das Problem ganz gut. Auch Strafrichter kommen in solche Situationen, und zwar nicht nur dann, wenn ein Angeklagter sie bedroht - sondern dann, wenn Aktenberge sie bedrohen. Also: Was sollen sie tun, wenn die Strafprozesse immer zahlreicher und immer komplizierter werden? Wenn sie mit den Fällen trotz fleißiger Arbeit nicht mehr nachkommen? Wenn ein Wirtschaftsstrafverfahren, durchgeführt nach allen Regeln des Kunst, der Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung, jahrelang dauern würde? Wenn schon die Ermittlung von bestimmten Details, zum Beispiel die exakte Bezifferung des Betrugsschadens, aufwendige, äußerst lange Recherchen und Gutachten erforderlich macht?

Ist es in solcher Lage nicht eine Art Notwehr, wenn das Gericht versucht, einen Konsens herbeizuführen, sich also mit dem Angeklagten, seinem Verteidiger und dem Staatsanwalt zu einigen? Der Angeklagte gibt dann wenigstens einen Teil der angeklagten Taten zu, legt ein Geständnis oder ein Teil-Geständnis ab - und das Gericht kann sich eine langwierige Beweisaufnahme sparen. Der Angeklagte wird milder bestraft, als er ohne Geständnis bestraft worden wäre; die Höhe wird vorab in etwa festgelegt.

Genau das wird seit etwa dreißig Jahren in deutschen Strafprozessen immer häufiger praktiziert. Erst machte man das ziemlich verschämt, dann immer selbstverständlicher.

Der Große Senat für Strafsachen am Bundesgerichtshof formulierte schließlich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 wie folgt: "Vor allem mit Blick auf die knappen Ressourcen der Justiz . . . könnte die Funktionsfähigkeit der Strafjustiz nicht gewährleistet werden, wenn es den Gerichten generell untersagt wäre, sich über den Inhalt des zu verkündenden Urteils mit den Beteiligten abzusprechen."

Ähnlich formulierte ein paar Jahre später der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Absprachen könnten "im Interesse einer zügigen Verfahrensführung und geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein". Der Gesetzgeber verstand das als Gesetzgebungsauftrag und schrieb in die Strafprozessordnung einen Paragraf 257 c, der die Regeln für einen Deal formuliert - als eine Art Nothilfe für die Gerichte.

Das klingt nach einer Win-win-Situation für alle Beteiligten: Dem Richter erleichtert das Geständnis die Arbeit, dem Angeklagten erleichtert sie das Leben, seine Strafe wird geringer; und der Strafprozess wird billiger und kürzer. Allein die Gerechtigkeit steht womöglich etwas dumm da; aber die zählt nicht zu den Verfahrensbeteiligten. Indes: Je näher man sich die Sache anschaut, umso mehr Probleme tauchen auf.

Deal führt zu Klassenjustiz

Erstens: Eindeutige Gewinner der Dealerei sind Wirtschaftskriminelle. Zu den Verlierern zählt der Straftäter, der gleich nach der Tat bei der Polizei gestanden hat; er hat beim Richter nichts mehr anzubieten. Der Deal führt zu einer neuen Klassenjustiz.

Zweitens: Bei der Staatsanwaltschaft wächst die Neigung, bei der Anklage noch ein Pfund draufzulegen, um später viel Verhandlungsmasse für den Deal zu haben.

Drittens: Der gedealte Prozess wird zum Normalfall, der ordentliche, streitige Prozess mit Beweisaufnahme zur Ausnahme. Der Richter greift nach Eingang der Anklage sofort zum Telefon, um den Verteidiger anzurufen und einen schnellen Deal hinzukriegen. Ein Angeklagter, der sich unschuldig fühlt oder es gar ist, gerät unter Druck. Rechtsanwälte berichten von wahrscheinlichen Falschgeständnissen ihrer Mandanten, die damit einer angedrohten höheren Strafe entkommen wollen.

Viertens: Angeklagte kriegen das Gefühl, sie seien gar nicht "richtig" verurteilt worden, sondern Opfer einer Mauschelei geworden. Das untergräbt die Autorität der Strafjustiz.

Fünftens: Die Schöffen, also die Laienrichter, und die Nebenkläger, also die Opfer von Straftaten, sind, ebenso wie die Öffentlichkeit, an der Dealerei nicht beteiligt - weil die ganze Sache lange vor der mündlichen Verhandlung informell am Telefon oder im Zimmer des Richters besprochen wird. In der späteren Hauptverhandlung wird dieser Handel (als deren angebliches Ergebnis) nur noch (in seinen Grundzügen) protokolliert und vollzogen.

Sechstens: Viele Richter kungeln an den gesetzlichen Deal-Regeln vorbei. Umfragen unter Richtern und Staatsanwälten haben ergeben, dass Geständnisse häufig nicht, wie vorgeschrieben, überprüft werden. Die "Erforschung der Wahrheit" bleibt auf der Strecke.

Wenn man in der Sprache der Notwehr bleibt: Die Richter, die den Deal anwenden, neigen zum Notwehrexzess. Zumindest den Exzess wird Karlsruhe im Urteil verbieten. Womöglich hält das Verfassungsgericht aber auch die gesamte Dealerei für einen rechtsstaatswidrigen Exzess.

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SZ vom 18.03.2013/olkl
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