Süddeutsche Zeitung

Das Karlsruher Urteil:Restrisiko - nein danke!

Wird das Unbehagen über Technologien zu groß, dann darf die Politik sie stoppen, auch wenn das die Unternehmen viel kostet. Trotzdem kann beim Atomausstieg eine Kompensation fällig werden.

Von Wolfgang Janisch

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Atomausstieg, das ist vorhersehbar, wird Folgen haben. Und zwar für die juristischen Seminare und die Promotionskandidaten, für die Fachzeitschriften und Symposien - es wird noch viel geschrieben und diskutiert werden über den Eigentumsschutz, den Betreiber von Hochrisiko-Technologien genießen. Die Gestaltungsfreiheit des demokratischen Gesetzgebers ist groß, die finanzielle Kompensation ist die Ausnahme, so lautet das Diktum des Ersten Senats. Aber noch während Vizepräsident Ferdinand Kirchhof und der zuständige Berichterstatter Michael Eichberger den wesentlichen Inhalt des 130-Seiten-Urteils vortrugen, richtete sich die Frage nach den Folgen nur noch auf eine Zahl mit möglichst vielen Nullen: Wie viele Millionen, wie viele Milliarden Euro würde der hastige Atomausstieg von 2011 den Steuerzahler kosten?

Die Frage war berechtigt, denn darauf zielten die Verfassungsbeschwerden der Energiekonzerne Eon, RWE und Vattenfall ja ab; zweistellige Milliardensummen standen im Raum. Nach dem Urteil ist der Sturm der hohen Zahlen eher zu einem Lüftchen abgeflaut. Eon wird leer ausgehen, RWE hat die hochfliegenden Träume nach dem Urteil selbst schon aufgegeben: "Wir gehen nicht davon aus, dass hier Entschädigungen in Milliardenhöhe erfolgen werden", sagte eine Sprecherin. Und für den größten Gewinner unter den Klägern, das schwedische Unternehmen Vattenfall, könnte - grob geschätzt - vielleicht ein dreistelliger Millionenbetrag rausspringen, aber auch das ist nicht sicher. Das Gericht schreibt hier lediglich einen "Ausgleich" vor - also eine Kompensation, die in Geld, aber auch in anderer Form möglich ist.

Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Regierung nach Fukushima den Ausstieg vorantreiben durfte

Denn grundsätzlich bescheinigte das Bundesverfassungsgericht der schwarz-gelben Regierungskoalition des Jahres 2011, beim Atomausstieg das meiste richtig gemacht zu haben. Ja, der Gesetzgeber durfte die erst Ende 2010 verlängerten Laufzeiten wieder einkassieren und damit die jäh gestiegenen Gewinnaussichten der Konzerne wieder drastisch schmälern. Ja, er durfte den Reaktorunfall von Fukushima vom März 2011 zum Anlass nehmen, das "Restrisiko" der Atomkraft politisch neu zu bewerten. Ja, die Beurteilung einer Hochrisikotechnologie wie der Atomkraft hängt nicht allein von objektiv messbaren Gefahren ab, sondern auch von der "öffentlichen Akzeptanz". Die damalige Regierung durfte nach Fukushima also den Atomausstieg vorantreiben, und zwar "allein wegen der neuen generellen politischen Einschätzung ihrer Risiken auch ohne Erkennbarkeit in Deutschland neu aufgetauchter Sicherheitsrisiken", erläuterte Kirchhof.

Das Gericht knüpft damit an seinen Kalkar-Beschluss von 1978 an: Grundsätzlich ist der demokratische Gesetzgeber in Sachen Atomkraft frei bei der Risikobewertung. Zugleich aber weisen die Aussagen über das Thema Atomkraft hinaus. Risikotechnologien werden immer häufiger angewendet. Und weil sie den Menschen oft ein diffuses Unbehagen verursachen, ist ihre Ablehnung verbreitet - siehe Gentechnik, siehe Fracking. Politische Kehrtwenden, die sich als schmerzhaft für die Unternehmen erweisen, sind mit diesem Urteil möglich. Der Gesetzgeber genießt hier einen großen politischen Spielraum.

Allerdings gelten die Grundrechte auch beim politischen Zickzackkurs. "Unverhältnismäßige Eigentumsbelastungen" können ausnahmsweise die Pflicht zur Kompensation nach sich ziehen. Und zwar auch dann, wenn es gar nicht um eine echte "Enteignung" geht, die laut Grundgesetz immer entschädigt werden muss, sondern wenn lediglich "Inhalt und Schranken" des Eigentums bestimmt werden - eine Art "Enteignung light".

Das Urteil gibt einen Fingerzeig, der den Finanzminister am Ende freuen könnte

Der Rest ist eine Rechenaufgabe. Der Sockel des Eigentumsschutzes - und damit die Basisgröße der Rechnung - ist dem Gericht zufolge der Atomkonsens von 2002. Das war ein Deal, auf den die Konzerne vertrauen durften, eine feste Vereinbarung mit der rot-grünen Regierung, die ihnen Strommengen zubilligte, mit denen sie ganz gut auf ihre Kosten kommen konnten. Der Atomausstieg von 2011 knüpfte zwar an diese Strommengen an, verfügte aber zugleich feste Abschalttermine. Das brachte RWE und noch stärker Vattenfall in Schwierigkeiten. RWE schob noch beträchtliche Strommengen vor sich her, die dem Unternehmen für den stillgelegten Reaktor in Mülheim-Kärlich zugestanden worden waren - für den Verzicht auf eine Schadenersatzklage. Und Vattenfall blieb auf den Restmengen für das AKW Krümmel sitzen, den ungeliebten "Pannenreaktor", der - obwohl deutlich jünger als die sieben anderen 2011 abgeschalteten Reaktoren - aus politischen Gründen ebenfalls vom Netz blieb. Vattenfall traf das besonders hart, weil es konzernintern über kein AKW verfügte, auf das es die 2002 zugesagte Strommenge hätte verschieben können - eine Menge, die einer AKW-Produktion von viereinhalb Jahren entspricht. Und für einen Verkauf an andere Energieversorger gab es nach dem Atomausstieg keinen Markt mehr. Dabei hätte man das Versprechen von 2002 ohne große Schwierigkeiten einhalten können, zum Beispiel mit etwas längeren Laufzeiten.

Was nun in Euro und Cent aus dem Webfehler im Ausstiegsgesetz folgt, ist freilich nicht so leicht zu beantworten. Gewiss, die Regierung könnte einfach den entgangenen Gewinn überweisen. Aber vielleicht muss sie das gar nicht. Ganz am Ende des Urteils geben die Richter einen Fingerzeig. Die Kompensation für nicht mehr nutzbare Strommengen könnte auch darin bestehen, dass sie qua Gesetz auf andere Versorger übertragen werden, also auf Eon und EnBW. Eine Art Zwangsverkauf an jene, die mit ungenutzten Strommengen noch etwas anfangen können, und zwar gegen einen "angemessenen finanziellen Ausgleich". Und weil es um so viel Geld geht, erläutert das Gericht vorsichtshalber, was "angemessen" bedeutet: "Der Ausgleich braucht auch nur das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß zu erreichen, das nicht zwingend dem vollen Wertersatz entsprechen muss." Soll heißen: dass angeblich ausgebliebene Gewinne zu hundert Prozent ersetzt werden, steht so nicht im Grundgesetz.

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Quelle:
SZ vom 07.12.2016
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